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Keine Erstattung Nutzungsausfall für SA/SO ?

Themenstarteram 19. Dezember 2007 um 6:21

Hallo,

bei einer Haftpflichtregulierung will mir als Geschädigtem die gegnerische Versicherung das Wochenende von der Dauer des zu erstattenden Nutzungsausfalls abziehen.

D.h. statt 5 Tage Nutzungsausfall (Do - Mo) wollen die nur 3 bezahlen (Do, Fr, Mo).

Ist das o.k. ?

Danke für Hinweise - Gruss

Martin

 

PS : Eine Info zu dem Schaden (Werkstattfehler)- vielleicht Interessiert es ja jemanden

Es handelt sich um einen Haftpflichschaden meiner (bisherigen) Werkstatt - die Bremsflüssigkeit wurde bei meinem Wagen mit ABS "konventionell" ausgetauscht - d.h. mit Pumpen des Bremspedals.Dabei kam es zu einem Schaden am Hauptbremszylinder.

Laut Aussage des Gutachters (Dekra) und der Spezialisten bei der Handwerkskammer darf bei PKW mit elektronisch geregelten Bremssystemen die Bremsflüssigkeit schon länger nicht mehr auf diese Weise gewechselt werden, sondern mit speziellen Geräten.

Bei den modernen Bremsanlagen legt der Kolben des Hauptbremszylinders nur noch einen minimalen Weg zurück, d.h. er bewegt sich quasi immer an der selben Stelle und schleift sich dort minimal ein.

Wird er jetzt durch "pumpen" des Pedals plötzlich ganz durchgedrückt, kann das zu Beschädigungen an der Dichtungsmanschette usw. führen.

Wenigstens wurde der Schaden vom Gutachter anerkannt. ( Auf den Kosten für den neuen Bremskraftverstärker, der auch ersetzt werden musste bleiben wir leider sitzen. )

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15 Antworten

die Frage, ob die Versicherung das Wochenende abziehen draf oder nicht, hängt meines Erachtens davon ab, an welchen Wochentag sich der Vorfall ereignet hatte und ob das Fahrzeug nach dem Vorfall verkehrssicher war. Hat sich der Vorfall am Mittwoch ereignet und das Fahrzeug war nicht mehr verkehrssicher (wäre bei dem von Dir beschriebenen Defekt naheliegend), hast du Anspruch auf fünf Tage Nutzungsausfall. War das Auto nach dem Vorfall verkehrssicher, hätte die Reparatur auch so eingeplant werden können, dass sie nicht ins Wochenende fällt. In diesem Fall würde dann die Schadensminderungspflicht greifen, mit der Folge, dass nur drei Tage erstattet werden.

Zitat:

Original geschrieben von bernhard70

In diesem Fall würde dann die Schadensminderungspflicht greifen, mit der Folge, dass nur drei Tage erstattet werden.

Grundsätzlich hast Du Recht, aber welche Werkstatt läßt sich Ihre Termine vorschreiben? ;) Wenn die Gestaltung des Termins nicht in der Hand von aldirosso liegt, hat er m.E. Anspruch auf 5 Tage Nutzungsausfall.

@Blubb

Das hat mit der "Termingestaltung" nicht das Allergeringste zu tun.

Bernhard70 hat das sehr gut dargestellt:

Entweder das Fahrzeug war noch fahrbereit und verkehrssicher, dann ist der TE im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, das Fahrzeug eben nicht vor dem Wochenende in die Werkstatt zu stellen, sondern erst am kommenden Montag.

Tut er es dennoch, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für das Wochenende.

 

War das Fahrzeug hingegen nicht mehr verkehrssicher, besteht selbstverständlich auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung über das Wochenende.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Das hat mit der "Termingestaltung" nicht das Allergeringste zu tun.

Das erläutere mir bitte: Was kann der Geschädigte dafür, wenn die Werkstatt nicht in der Lage ist, ihm einen Termin zu geben, der kein Wochenende einschließt?

Der Geschädigte hat hierauf keinerlei Einflußmöglichkeit, deshalb ist das Argument "Schadenminderungspflicht" hier hinfällig, da der Geschädigte garnicht mindern kann.

unter Umständen kann die Werkstatt hier auch einen Reparaturablaufplan erstellen. Wenn das Ersatzteil z.B. in Rückstand gestellt wurde und die Reparatur daher nur mit Verzögerung  erledigt werden konnte, ist der Nutzungsausfall ebenfalls zu erstatten.

 

In diesem Fall ist auch davon auszugehen, dass das Fahrzeug unmittelbar nach dem Wechsel der Bremsflüssigkeit nicht mehr Betriebs- und Verkehrssicher war. Das Bremssystem konnte nicht entlüftet werden, somit war die Bremswirkung gleich 0.

 

Addiert man nun nach dem Geschehen die Zeit der Diagnose, Beweissicherung durch den SV Klärung der Kostenübernahme zur Reparatur hinzu, erscheint die Standzeit hier nicht unangemessen hoch.

 

In diesem Zusammenhang darf auch angemerkt werden, dass die Werkstatt hier alle andere als Professionell vorgegangen ist.

 

Diese Vorgehensweise ist seit mindestens 25 Jahren verpöhnt.

 

Warum wird der Bremskraftverstärker hier nicht anerkannt?

Ich sehe hier durchaus einen kausalen Zusammenhang der Beschädigungen mit dem hier vorgenommenen Reparaturvorgang.

 

Hast du da näherer Infos für uns ?

 

Wo ist das Altteil, hat man es dir ausgehändigt?

 

Gruß

 

Delle

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

 

Das hat mit der "Termingestaltung" nicht das Allergeringste zu tun.

Das erläutere mir bitte: Was kann der Geschädigte dafür, wenn die Werkstatt nicht in der Lage ist, ihm einen Termin zu geben, der kein Wochenende einschließt?

Der Geschädigte hat hierauf keinerlei Einflußmöglichkeit, deshalb ist das Argument "Schadenminderungspflicht" hier hinfällig, da der Geschädigte garnicht mindern kann.

Hat er wohl. Er hat sich so zu verhalten wie es ein wirtschaftlich vernüftig denkender Mensch auch tun würde.

Wenn die Werkstatt nicht Termingrecht reaparieren kann, muss er sich eine Werkstatt suchen, die es kann.

 

In diesem Fall hätte die Werkstatt den Kunden sogar bevorzugt behandeln müssen, weil sie den Schaden zu verantworten haben. Der Kunde hätte nämlich auch durchaus das Recht eine andere Werkstatt aufzusuchen und den Verursacher damit zu belasten.

 

Aber in diesem Fall ist eingentlich, wie bereits schon angeführt, nichts gegen die Reparaturdauer einzuwenden.

Das dürfte alles zu klären sein.

 

Aber allgemein:

 

Wenn die Werkstatt in einem KH- Schaden nicht in der Lage ist schnellstmöglich zu reparieren, dann darf sie den Auftrag nicht annehmen, sonst gibt es hinterher Stress.

 

 

Themenstarteram 19. Dezember 2007 um 12:42

Hallo,

Danke für Eure Antworten

@Dellenzähler

Die Werkstatt, die dann die Reparatur (nach dem Schadensfall) ausgeführt hat, ist eine andere, als die die den Schaden verursacht hat. Die waren mit der Diagnose des Fehlers schon überfordert, da kein Diagnosegerät vorhanden.

Am Anfang stellte sich die Sachlage auch nicht ganz so eindeutig dar. Der Wagen fuhr und bremste zunächst noch normal, aber nach 3-4KM ging die Bremse fest. Es lag zwar ein Zusammenhang mit dem Bremsflüssigkeitswechsel auf der Hand, eine eindeutigere Zuordnung der Ursache war erst nach Ausführung der Reparaturen möglich.

Es wurde zunächst der Hauptbremszylinder getauscht und danach, als der Fehler immer noch auftrat, der Bremskraftverstärker. Die Reparatur des Bremskraftverstärkers hat dann eine ganze Arbeitswoche gedauert (Bestellzeit Lancia Teile etc.)

Ich habe die Rechnung direkt bezahlt, (Rechnungsbetrag ca. 950 EUR) und das Ganze dann an meine Ex-Werkstatt weiter gegeben.

Die Altteile hatte ich mir aushändigen lassen und dann auf Anforderung der Versicherung eingeschickt. Die Teile wurden dann in deren Auftrag von einem Gutachter der Dekra begutachtet mit dem Ergebnis, nur der Defekt am Hauptbremszylinder sei durch Fehler der Wekstatt entstanden.

Die Versicherung hat dann angeboten, den Hauptbremszylinder und 50% der Arbeitskosten zu erstatten.

Ich habe das akzeptiert - unter der Vorraussetzung, dass mir der (anteilige) Nutzungsausfall und eine Aufwandspauschale erstattet wird. Bei Erstattung von 5 Tagen Nutzungsausfall hätte ich Insgesamt ca. 70% bzw. 650EUR der Rechnung "rausbekommen", damit hätte ich leben können auch um mir weitere Schritte wie Anwalt, Gegengutachten etc. mit entsprechendem Zeitaufwand zu vermeiden.

Jetzt wären es halt 100 EUR (Abzug 2 Tage Nutzungsausfall) weniger - ich werde mit denen nochmal reden.

Die Sache ist zwar ärgerlich, aber ich habe auch keine Lust mich damit noch monatelang rumzuschlagen. ( Der Bremsflüssigkeitswechsel erfolgte am 17. September, das Ganze geht also schon 3 Monate )

Gruss

Martin

Hallo Martin,

 

das war schon mehr als entgegenkommend von dir.

 

Ich meine aber, dass der Bremskraftverstärker auch durch diesen unqualifizierten Reparaturvorgang beschädigt wurde, Analog ähnlich der Schadenbeschreibung siehe Hauptbremszylinder. Hast du darüber nähere infos?

 

Gruss Delle

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Hat er wohl. Er hat sich so zu verhalten wie es ein wirtschaftlich vernüftig denkender Mensch auch tun würde.

Wenn die Werkstatt nicht Termingrecht reaparieren kann, muss er sich eine Werkstatt suchen, die es kann.

Tja.....jetzt wird's interessant...

Schließlich hat der Geschädigte freie Werkstattwahl, das ist sein gutes Recht. Wenn er von der Arbeitsleistung einer bestimmten Werkstatt überzeugt ist und dieser deshalb den Reparaturauftrag erteilt, soll dies im Widerspruch zur Schadenminderungspflicht stehen? Ich denke, diese Frage können nur Richter klären...

Zum Thema termingerecht: Beschaffungsprobleme bei Ersatzteilen sind je nach Marke an der Tagesordnung...

Keine Werkstatt wird nach Fehlerdiagnose das Auto wieder mit defekten Bauteilen zusammensetzen, damit der Kunde das Fahrzeug nicht über das Wochenende in der Werkstatt stehenlassen muss - hier greift dann wieder die Schadenminderungspflicht... ;)

 

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

 

Tja.....jetzt wird's interessant...

Schließlich hat der Geschädigte freie Werkstattwahl, das ist sein gutes Recht. Wenn er von der Arbeitsleistung einer bestimmten Werkstatt überzeugt ist und dieser deshalb den Reparaturauftrag erteilt, soll dies im Widerspruch zur Schadenminderungspflicht stehen?

 

Logisch hat er die, keine Frage. Aber deswegen muss die Werkstatt trotzdem aus dem Quark kommen.

 

Wie du siehst hat nämlich Nachgang nur einer wirklich  Theater und  Umstände. Nämlich der Anspruchsteller der hinter her seinem Geld hinterherlaufen muss...

 

Und im übrigen, wenn du dein Auto in die Werkstatt deines Vertrauen gibst, sagst du dann auch zum Meister

"ach ich könnt euch ruhig Zeit lassen,  ich fahre  gerne mit dem Fahrad im Winter zu Arbeit..";)

 

Wohl eher nicht.  Jeder ist wohl  darauf bedacht, dass die Reparatur schnellstmöglich duchgeführt wird und lange Standzeiten vermieden werden. 

 

Dies und nichts anderes ist damit gemeint. Bei der Auftragsvergabe fragen, wie lange die Reparatur dauert und darauf hinweisen, dass eine Versicherung hier für den Nutzungsausfall gerade stehen muss.

 

Mehr wird gar nicht verlangt vom  Auftraggeber/Anspruchsteller. 

 

Dann weis jede "qualifizierte" Werkstatt wo der Hase lang läuft  und dann gibt es auch in Nachhinein keinen  Ärger und Stress 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

[...]

Und im übrigen, wenn du dein Auto in die Werkstatt deines Vertrauen gibst, sagst du dann auch zum Meister

"ach ich könnt euch ruhig Zeit lassen,  ich fahre  gerne mit dem Fahrad im Winter zu Arbeit..";)

 

Wohl eher nicht.  Jeder ist wohl  darauf bedacht, dass die Reparatur schnellstmöglich duchgeführt wird und lange Standzeiten vermieden werden. 

 

Dies und nichts anderes ist damit gemeint. Bei der Auftragsvergabe fragen, wie lange die Reparatur dauert und darauf hinweisen, dass eine Versicherung hier für den Nutzungsausfall gerade stehen muss.

 

Mehr wird gar nicht verlangt vom  Auftraggeber/Anspruchsteller. 

 

Dann weis jede "qualifizierte" Werkstatt wo der Hase lang läuft  und dann gibt es auch in Nachhinein keinen  Ärger und Stress 

Einverstanden. Wenn aber die "Werkstatt des Vertrauens" zum Geschädigten sagt "heute ist Mittwoch, wir fangen sofort an, die Reparatur dauert 5 Tage" ist es dem Geschädigten (mangels Vergleichsmöglichkeit) m. E. nicht zuzumuten, diese Aussage per se in Zweifel zu ziehen und sich bei anderen Werkstätten zu erkundigen. Dann müsste sich die zahlende Versicherung schon an die Werkstatt wenden und dort eine Erklärung bzw. ggfs. Schadenersatz für eine unnötige Standzeit fordern. Dem Geschädigten stünde in diesem Fall trotz allem der Nutzungsausfall für Sa/So zu.

Ich will damit nur verdeutlichen, daß es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und man nicht pauschal sagen kann, daß der Nutzungsausfall nur deshalb gekürzt wird, weil die Reparatur weniger als 6 Tage gedauert und ein Wochenende umschlossen hat, auch wenn das Fahrzeug vor Beginn der Reparaturarbeiten fahrfähig und verkehrssicher war.

War nicht weiter oben mal die rede davon das es unerheblich ist wann das Fzg in die Werkstatt gebracht wird, wenn der Schaden die verkehrssicherheit betrifft, wie beim TE ja definitiv? Von daher ists doch eigentlich schon klar das das Wochenende mit gezahlt werden muss! Oder??

 

grüße

Steini

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

Ich will damit nur verdeutlichen, daß es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und man nicht pauschal sagen kann, daß der Nutzungsausfall nur deshalb gekürzt wird, weil die Reparatur weniger als 6 Tage gedauert und ein Wochenende umschlossen hat, auch wenn das Fahrzeug vor Beginn der Reparaturarbeiten fahrfähig und verkehrssicher war.

Da sind wir beide einer Meinung. Der Einzelfall ist immer zu betrachten.

Aber wenn der Auftraggeber diese einfachen Regeln beachtet, kann Ihm keiner einen Vorwurf machen, dass er sich falsch verhalten hat :)

Zitat:

 

Original geschrieben von steini111

War nicht weiter oben mal die rede davon das es unerheblich ist wann das Fzg in die Werkstatt gebracht wird, wenn der Schaden die verkehrssicherheit betrifft, wie beim TE ja definitiv? Von daher ists doch eigentlich schon klar das das Wochenende mit gezahlt werden muss! Oder??

 

grüße

Steini

Jain.

Der Reparaturbeginn ist entscheidend. Die Werkstatt muss unverzüglich mit der Reparatur beginnen. Aber in diesem Fall war es auch schon abzusehen, dass das Wochenende mit dazu kommt.

 

Gruß

 

Delle

 

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