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Kein Garantiefall?

Themenstarteram 3. Januar 2012 um 12:27

Hallo liebe Forengemeinde,

mein name ist Martin, ich bin 19 Jahre alt und habe ein Problem.

Ich habe mir eine 50er Supermoto gekauft und hatte nach ca 80km schon einen Ausfall.

Nach einer gemütlichen 30Km tour, hab ich die Maschine im hof abgestellt, wollte etwas trinken, als ich wieder fahren wollte, ging nichts mehr.

Der Kickstarter wollte nicht mehr und den E-Starter wollte ich nicht nutzen.

Also habe ich den Händler versucht zu kontaktieren, da ich wissen wollte, wann er die Maschine da haben will. (Kleiner Händler bei sich in der Garage)

Nach 4 Monaten, einem Einschreiben und ca 30 Anrufen und e-mails habe ich ihn dann mal kontaktieren können.

Am nächsten Tag die Maschine auf eigene kosten die 130Km aufm Hänger hingebracht.

Er vermutet einen Getriebeschaden und muss den Motor einschicken, war alles, was er dazu sagt.

Nach 4 Wochen bekomm ich per Telefon (nachdem ich öfters angerufen hatte) die info, das er noch nichts genaues weis.

Vor 1 Woche ,ca 3 Monate, nachdem ich die Maschine hingebracht habe, hab ich die Gedult verloren, und bin hingefahren. Zwei versuche ihn vorher zu erreichen schlugen fehl.

Dort angekommen bekam ich dann zu hören, das das Getriebe defekt sei, und die Reparatur nicht lohnenswert sei.

Ein neuer Motor wäre günstiger, da sich die firma, wo er seine Motoren hinschickt ca 60€ pro Stunde geben lassen.

Das Getriebe ist allerdings kein Garantiefall, da die Zähne des Getriebes durch verschalten verbogen wurden. Die Reparatur wird mich ca 300€ bis 350€

Das Gutachten hat er per e-mail bekommen und wird er an mich weiterleiten, hat er gesagt.

Jetzt meine frage an euch:

Was soll ich machen?

Ich kann nicht verstehen, wie das passiert sein soll, da nur ich mit der Maschine gefahren bin und

die Maschine bis zum letzten Meter normal gefahren bin.

Habt Ihr schonmal gehört, das sich Zähne verbiegen?

Welches Recht habe ich jetzt?

Beste Antwort im Thema

Hallo,

als gelernter Techniker klinke ich da mal ein.

Erstens:

Zahnräder kann man selbst durch noch so ruppige Behandlung nicht verbiegen, sondern allenfalls durch permnentes Schalten ohne zu kuppeln die Zahnflanken beschädigen oder ganze Zähne ausbrechen.

Schaltgabeln die sich wie bei einem Auto verbiegen können. gibt es bei einem sequentiellen Motorradgetriebe überhaupt nicht.

Man kann höchstens die Schaltwalze durch üble Tritte ruinieren, oder aber das Schaltgestänge verbiegen.

Das angebliche "Gutachten" ist also für den Allerwertesten und das Papier nicht wert auf dem es zusammengeschmiert wurde.

Vor jedem Gericht würde sich der Händler damit zum Idioten machen, und spekuliert halt einfach darauf das sein Kontrahent vor den Prozesskosten zurückscheut.

Soweit zur technischen Seite dieses Falles !

Nun zur rechtlichen Seite dieses Falles:

Nach deutschem Recht muss jeder gewerbliche Verkäufer, egal ob Großhändler oder "Garagenimporteur" (letzterer über den Hersteller ) eine mindestens 6-monatige Garantie mit anschliessender mindestens einjähriger Gewährleistung einräumen.

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist vielen Verbrauchern nicht klar, wurde jedoch vom Gesetzgeber unmißverständlich formuliert.

Für die Garantiezeit ist der Verkäufer (bzw. über diesen als Mittelsmann der Hersteller) in der alleinigen Beweispflicht.

Du musst also als Kunde auf gar keinen Fall beweisen das Du das Mopped "artgerecht" behandelt hast, sondern der Verkäufer muss nachweisen das das Produkt absolut fehlerfrei ausgeliefert wurde.

Das ist praktisch unmöglich, ergo hättest Du das Mopped entweder schon mit Diesel oder ohne Öl fahren müssen damit der Importeur aus dem Schneider wäre.

Also ist das ganze Bohei welches der Händler da veranstaltet nur rechtlich unbedeutendes Getöse um sich aus der Affäre zu mogeln.

Zudem dürfen dem Kunden auch keinerlei Kosten berechnet werden.

Einzige Ausnahme wäre eine "Wandelung" oder "Änderung" des Kaufvertrages, wenn z.B. der Vertrag aufgrund eines nicht abzustellenden Mangels rückgängig gemacht wird und dem Kunden die genutzten Kilometer oder die Gebrauchsdauer anteilig von der Kaufpreisrückerstattung abgezogen wird.

Anders wäre es wenn die 6-monatige Garantie (rennomierte Hersteller sind da aus wettbewerbliche Gründen wesentlich großzügiger) abgelaufen wäre und die gesetzliche Gewährleistung greifen würde.

In der Gewährleistung liegt die Beweispflicht beim Käufer, das heisst das Du nachweisen musst das der Schaden schon beim Erwerb der Ware vorhanden und deshalb trotz vorschriftsmäßigen Gebrauch eingetreten ist.

In der Theorie ist das die berühmte A...karte, in der Praxis urteilen die Gerichte fast imer zugunsten der Vebraucher, vorausgesetzt die vorgeschriebenen Wartungsintervalle (ganz besonders die Übergabe- und Erstinspektion) wurden in einer offiziellen (oder zumindest einer Innung zugehörigen) Vertragswerkstatt eingehalten.

 

So, und jetzt mein Tipp als gestandener Mittfünfziger mit entsprechender, leidvoller Erfahrung:

SOFORT (am besten gleich Montag) ab zu einem Fachanwalt für Vertragsrecht ( auf keinen Fall zu eienem "Ich-kann-Alles-Rechtsverdreher) und diesem den Fall schildern.

In 99 Prozent der Fälle sind die 50 bis 100 Euro dort für die Erstellung eines entsprechenden Schriftsatzes gut angelegt.

Denn kaum ein auch noch so dubioser "one-man-Amateuer-Importeur" wird wegen so einer Bagatellsumme einen kostspieligen Prozess riskieren den er nur verlieren kann.

Und selbst wenn ein "harter Hund" es auf eine Prozess ankommen lässt, so orientieren sich die Gerichtskosten am Streitwert.

Und der dürfte bei einem einem No-Name-Produkt relativ gering sein, dementsprechend hält sich das finanzielle Risiko in Grenzen.

Besonders wenn die Erfolgsaussichten des Beklagten bei Null liegen.

Also bloss nicht einschüchtern lassen.

Wenn das Mopped beim Erwerb neu und kein " privat importiertes Einzelstück" war (irgendwoher muss ja schliesslich die EU-Betriebserlaubnis herkommen ), dann wird sichauch ein Hobby-Importeur der zufällig billig eine Container mit chinesischen Billigmoppeds "geschossen" hat , nicht damit herausreden können ein "Privatmann" zu sein.

Also hat er Garante und Gwährleistung zu geben, und sich damit herauswinden zu versuchen das er mittlerweile kein Händler mehr ist, klappt sowieso nicht.

So einfach entlassen deutsche Gerichte niemanden aus der Verantwortung.

Näheres beim Rechtsverdreher Deines Vertrauens.

Ganz allgemein:

Ich hoffe das alle die mit dem Erwerb eines Schnäppchen von irgendeinem dubiosen Internet-Schacherers liebäugeln mitgelesen haben.

Ich habe nämlich so einen geschädigten Sparfuchs in der nächsten Verwandtschaft.

Der durfte seinen "spottbilligen" chinesischen 125er-No-Name-Roller nämlich auch noch vor dem ersten TÜV-Termin verschrotten.

Händler pleite, keine Ersatzteile, kein Service, kein Schadensersatz.

Den Prozess hat er gewonnen, mangels Masse des Beklagten aber sowohl Schaden als auch Gerichtskosten alleine am Hals.

Also immer auf einen schriftlichen Vertrag bestehen in dem der Verkäufer namentlich genannt wird, und aus dem eindeutig hervorgeht das es sich um einem Kaufvertrag zwischen Kaufmann und Kunde handelt und alle Vereinbarungen schriftlich fixiert sind.

Verträge "per Handschlag" sind in Deutschland nämlich nur zwischen Vollkaufleuten im Sinne des HGB rechtsverbindlich.

Bei einem Vertrag zwischen Vollkaufmann und Endkunden ist immer eine Schriftform obligatorisch.

So gesehen ist selbst ein Kassenbon ein rechtsverbindlicher Vertrag.

Schönen Sonntag

Reimund

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Ich schätze, dein Mopped ist irgendein China-Import?

Und wahrscheinlich hat der Händler bei dem Ding so viele Ausfälle, dass er inzwischen keine Lust mehr hat.

Bist du rechtsschutzversichert?

Dann ab zum Anwalt. Wenig Chancen, da du keine Beweise mehr liefern kannst.

Die Geschichte klingt für mich unplausibel. Klar will der Händler sich da rauswinden, wahrscheinlich muss er die Kosten tragen. Vielleicht ist er offizieller Importeur von den Dingern?

Ohne Rechtsschutz wirst du es als Lehrgeld hinnehmen müssen.

Und schließ sofort eine Verkehrsrechtschutz ab, falls du noch keine hast. Meine hat sich inzwischen vielfach ausgezahlt.

Ich wünsche dir Glück!

Zitat:

Original geschrieben von Speedmaster19

Nach 4 Monaten, einem Einschreiben und ca 30 Anrufen und e-mails habe ich ihn dann mal kontaktieren können.

Warum hast du in diesem Zeitraum keine Fristen gesetzt und nach dem erfolglosen Verstreichen selbiger einen Rechtsanwalt mit der weiteren Abwicklung beauftragt?

Themenstarteram 3. Januar 2012 um 14:30

Ich hab den erst nach 4 Monaten erreicht...

und da ich nie wusste, ob der da ist oder nicht, wollte ich die 130Km (one way) nicht fahren, ohne zu wissen, ob der da ist, da ich das Geld für den Sprit nicht verblasen wollte...

Er hat auf das Einschreiben nicht geantwortet, ans Telefon ist niemand drangegangen und die e-mails blieben auch unbeantwortet.

Wenn du ihm per Einschreiben 2 oder 3 Fristen gesetzt hättest, dann hättest du nach erfolglosem Verstreichen selbiger einen Anwalt mit der weiteren Wahrung deiner Rechte beauftragen können.

Ich hoffe, daß du eine Rechtschutzversicherung hast.

in Deiner Berichterstattung fehlen wichtige Elemente ohne die sich das Forum nicht äussern kann. Wie wurde der Kaufvertrag abgeschlossen? Wurde eine Garantie vereinbart? Scheinbar handelt es sich hier um einen Bastler der sich ein paar Euros in seiner Garage verdient, indem er Motorräder günstig kauft, die Tüv-prüfen lässt und weiter verkauft. Da es sich also nicht um einen konzessionierten Händler handelt, könnte man von einem Verkauf "von Privat, an Privat" reden. Wenn der Vertrag wie folgt aufgesetzt ist, kannst Du Dir ein anderes "Supermoto" kaufen:

Das Motorrad wird verkauft ohne jegliche Garantie, wie gesehen und gefahren und Rücknahme. Jegliche richterliche Schritte werden zum vorneherein abgelehnt und sind ausgeschlossen.

Ich hatte mal eine alte Vespa TS125 MFK geprüft und weiterverkauft. Der neue Halter klagte mich ein, weil der 2. Gang manchmal rausfiel und wollte, dass ich ihm die sfr. 1700.-- zurückzahle. Beim Friedensrichter bekam er sogar recht. Ich machte Einsprache, da ich die Vespa wie oben ohne Garantie verkaufte. Ich bekam vom Kantonsgericht Recht und der Halter musste überdies die Kosten bezahlen.

am 5. Januar 2012 um 17:14

Ich glaube das die Werkstatt wo du bisd ein Kindergarten ist und kein Händler oder Fachwerstätte...!!

Sooo verschalten kannst du dich gar nicht das sich dein Getriebe Zähne abnützen oder sogar verbiegen?!!!!!

Grund dafür dies sind meist gehärtet Zahnräder vorher geht dir dein Schaltzange flöten ;)

Aber das hat damit nichts zu tun das du den Motor nicht mehr anlassen kannst!!

schon wieder jemand der sich sicher technisch auskennt aber keine Ahnung hat von juristischen Beurteilungen.

Die Frage hier ist, ob es ein Garantiefall ist oder nicht!

Ich nehme an, dass der Käufer eine Quittung für den bezahlten Betrag erhalten hat. Ob eine Garantie gegeben wurde oder nicht verschweigt er! Also wurde zu 99% keine Garantie abgegeben. Somit ist es kein Garantiefall, punkt schluss!!!

Der Käufer ist aufgrund seines Schreibens bei verschiedenen Passus ein Geizhals, denn er redet von 30 Kilometern für die er keinen Benzin verblasen wollte und er hat sehr wenig für das Motorrad bezahlt. Nun will er den Fünfer und das Weggli! Vergiss es!!!

Zitat:

Original geschrieben von mythengruss

...denn er redet von 30 Kilometern für die er keinen Benzin verblasen wollte...

Ich lese da etwas von 130 km.

Hallo,

als gelernter Techniker klinke ich da mal ein.

Erstens:

Zahnräder kann man selbst durch noch so ruppige Behandlung nicht verbiegen, sondern allenfalls durch permnentes Schalten ohne zu kuppeln die Zahnflanken beschädigen oder ganze Zähne ausbrechen.

Schaltgabeln die sich wie bei einem Auto verbiegen können. gibt es bei einem sequentiellen Motorradgetriebe überhaupt nicht.

Man kann höchstens die Schaltwalze durch üble Tritte ruinieren, oder aber das Schaltgestänge verbiegen.

Das angebliche "Gutachten" ist also für den Allerwertesten und das Papier nicht wert auf dem es zusammengeschmiert wurde.

Vor jedem Gericht würde sich der Händler damit zum Idioten machen, und spekuliert halt einfach darauf das sein Kontrahent vor den Prozesskosten zurückscheut.

Soweit zur technischen Seite dieses Falles !

Nun zur rechtlichen Seite dieses Falles:

Nach deutschem Recht muss jeder gewerbliche Verkäufer, egal ob Großhändler oder "Garagenimporteur" (letzterer über den Hersteller ) eine mindestens 6-monatige Garantie mit anschliessender mindestens einjähriger Gewährleistung einräumen.

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist vielen Verbrauchern nicht klar, wurde jedoch vom Gesetzgeber unmißverständlich formuliert.

Für die Garantiezeit ist der Verkäufer (bzw. über diesen als Mittelsmann der Hersteller) in der alleinigen Beweispflicht.

Du musst also als Kunde auf gar keinen Fall beweisen das Du das Mopped "artgerecht" behandelt hast, sondern der Verkäufer muss nachweisen das das Produkt absolut fehlerfrei ausgeliefert wurde.

Das ist praktisch unmöglich, ergo hättest Du das Mopped entweder schon mit Diesel oder ohne Öl fahren müssen damit der Importeur aus dem Schneider wäre.

Also ist das ganze Bohei welches der Händler da veranstaltet nur rechtlich unbedeutendes Getöse um sich aus der Affäre zu mogeln.

Zudem dürfen dem Kunden auch keinerlei Kosten berechnet werden.

Einzige Ausnahme wäre eine "Wandelung" oder "Änderung" des Kaufvertrages, wenn z.B. der Vertrag aufgrund eines nicht abzustellenden Mangels rückgängig gemacht wird und dem Kunden die genutzten Kilometer oder die Gebrauchsdauer anteilig von der Kaufpreisrückerstattung abgezogen wird.

Anders wäre es wenn die 6-monatige Garantie (rennomierte Hersteller sind da aus wettbewerbliche Gründen wesentlich großzügiger) abgelaufen wäre und die gesetzliche Gewährleistung greifen würde.

In der Gewährleistung liegt die Beweispflicht beim Käufer, das heisst das Du nachweisen musst das der Schaden schon beim Erwerb der Ware vorhanden und deshalb trotz vorschriftsmäßigen Gebrauch eingetreten ist.

In der Theorie ist das die berühmte A...karte, in der Praxis urteilen die Gerichte fast imer zugunsten der Vebraucher, vorausgesetzt die vorgeschriebenen Wartungsintervalle (ganz besonders die Übergabe- und Erstinspektion) wurden in einer offiziellen (oder zumindest einer Innung zugehörigen) Vertragswerkstatt eingehalten.

 

So, und jetzt mein Tipp als gestandener Mittfünfziger mit entsprechender, leidvoller Erfahrung:

SOFORT (am besten gleich Montag) ab zu einem Fachanwalt für Vertragsrecht ( auf keinen Fall zu eienem "Ich-kann-Alles-Rechtsverdreher) und diesem den Fall schildern.

In 99 Prozent der Fälle sind die 50 bis 100 Euro dort für die Erstellung eines entsprechenden Schriftsatzes gut angelegt.

Denn kaum ein auch noch so dubioser "one-man-Amateuer-Importeur" wird wegen so einer Bagatellsumme einen kostspieligen Prozess riskieren den er nur verlieren kann.

Und selbst wenn ein "harter Hund" es auf eine Prozess ankommen lässt, so orientieren sich die Gerichtskosten am Streitwert.

Und der dürfte bei einem einem No-Name-Produkt relativ gering sein, dementsprechend hält sich das finanzielle Risiko in Grenzen.

Besonders wenn die Erfolgsaussichten des Beklagten bei Null liegen.

Also bloss nicht einschüchtern lassen.

Wenn das Mopped beim Erwerb neu und kein " privat importiertes Einzelstück" war (irgendwoher muss ja schliesslich die EU-Betriebserlaubnis herkommen ), dann wird sichauch ein Hobby-Importeur der zufällig billig eine Container mit chinesischen Billigmoppeds "geschossen" hat , nicht damit herausreden können ein "Privatmann" zu sein.

Also hat er Garante und Gwährleistung zu geben, und sich damit herauswinden zu versuchen das er mittlerweile kein Händler mehr ist, klappt sowieso nicht.

So einfach entlassen deutsche Gerichte niemanden aus der Verantwortung.

Näheres beim Rechtsverdreher Deines Vertrauens.

Ganz allgemein:

Ich hoffe das alle die mit dem Erwerb eines Schnäppchen von irgendeinem dubiosen Internet-Schacherers liebäugeln mitgelesen haben.

Ich habe nämlich so einen geschädigten Sparfuchs in der nächsten Verwandtschaft.

Der durfte seinen "spottbilligen" chinesischen 125er-No-Name-Roller nämlich auch noch vor dem ersten TÜV-Termin verschrotten.

Händler pleite, keine Ersatzteile, kein Service, kein Schadensersatz.

Den Prozess hat er gewonnen, mangels Masse des Beklagten aber sowohl Schaden als auch Gerichtskosten alleine am Hals.

Also immer auf einen schriftlichen Vertrag bestehen in dem der Verkäufer namentlich genannt wird, und aus dem eindeutig hervorgeht das es sich um einem Kaufvertrag zwischen Kaufmann und Kunde handelt und alle Vereinbarungen schriftlich fixiert sind.

Verträge "per Handschlag" sind in Deutschland nämlich nur zwischen Vollkaufleuten im Sinne des HGB rechtsverbindlich.

Bei einem Vertrag zwischen Vollkaufmann und Endkunden ist immer eine Schriftform obligatorisch.

So gesehen ist selbst ein Kassenbon ein rechtsverbindlicher Vertrag.

Schönen Sonntag

Reimund

Fazit: Bevor man sich so ein Billig-Teil kauft, sollte man sich den Händler noch genauer anschauen als das Fahrzeug.

Zitat:

Original geschrieben von Broetchenexpress

Hallo,

als gelernter Techniker klinke ich da mal ein.

Erstens: ...............................

Ihr macht euch alle riesig Gedanken, dabei hat der TE nicht einmal geschrieben ob sein Fzg neu oder gebraucht, ein für den Strassenverkehr zugelassenes Fzg, oder so ein Pocket-Bike für 80 € ist !!! :rolleyes:

DAS sollte erst einmal geklärt sein !! ;)

wölfle ;)

An Drahke,

genauso ist es !

Leider setzt bei vielen Zeitgenossen angesichts eines "Schnäppchens" anscheinend jedes rationale Denken völlig aus.

Geiz ist vielleicht geil, aber Geilheit ist der natürliche Feind des gesunden Menschenverstandes.

Schönen Sonntag

Reimund

Bist Du noch in der Ausbildung? Dann kommt deine Rechtschutzversicherung von deinen Eltern auf...

An Wölfle,

da der TE eindeutig von einem (Garagen)Händler geschrieben hat, den er (wenn auch wenig erfolgreich) bezüglich der Garantie kontaktiert hat, sollte man eigentlich davon ausgehen das dieses dubiose Mopped beim Kauf neu war.

Und da er mit dem Teil auf einer längeren "Tour" liegengeblieben ist, sollte man vermuten das er damit auch auf öffentlichen Strassen unterwegs war.

Es gibt nämlich hierzulande weder entsprechend großen Parkplätze, noch schafft es irgendwer eine solche Strecke auf einem Pocket-Bike durchzuhalten.

Formel-1-Jockeys, Bernie Ecclestone und Peter Maffei mal ausgenommen.

Gruß

Reimund

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