Ist zwar noch nicht recgtskräftig, aber ...
... allem Anschein nach scheint es noch vernünftige Richter in D zu geben.
http://www.t-online.de/.../...l-kein-schadenersatz-fuer-vw-kunden.html
Beste Antwort im Thema
Kunden für einen entstandenen Schaden zu entschädigt werden ist die eine Sache. Der Schaden ist die Differenz von einem jetzt erzielbaren Erlös beim Verkauf, und dem theoretisch erzielbaren Erlös ohne "Dieselgate", nicht der ursprüngliche Kaufpreis.
Den vollen Kaufpreis zurückzuverlangen ist schlichtweg der Versuch, auf diese Weise auf die eigene Kanzlei aufmerksam zu machen.
Ich möchte mal sehen, wie einige kotzen würden, wenn sie ihren vollen Lohn für die letzten 5 Jahre zurückzahlen müssten, weil sie mal ein paar Tage blau gemacht haben.
13 Antworten
Warten wirs mal ab :-)
Der VW laden wird sicherlich für den Betrug bezahlen !
VW gehört sich ordentlich zur Kasse gebeten.
Könnte es sein, dass das die im Prozessrecht nicht vorgesehene Sammelklage ist, die genau zu dem Zweck eingereicht wurde, die Frage der Zulässigkeit solcher nicht vorgesehenen Sammelverfahren beim EUGH zu beschwafeln? Der Werbeeffekt dabei ist vermutlich auch total unbeabsichtigt. 😉
Kunden für einen entstandenen Schaden zu entschädigt werden ist die eine Sache. Der Schaden ist die Differenz von einem jetzt erzielbaren Erlös beim Verkauf, und dem theoretisch erzielbaren Erlös ohne "Dieselgate", nicht der ursprüngliche Kaufpreis.
Den vollen Kaufpreis zurückzuverlangen ist schlichtweg der Versuch, auf diese Weise auf die eigene Kanzlei aufmerksam zu machen.
Ich möchte mal sehen, wie einige kotzen würden, wenn sie ihren vollen Lohn für die letzten 5 Jahre zurückzahlen müssten, weil sie mal ein paar Tage blau gemacht haben.
Wenn es dann die 5 Jahre Lebenszeit auch zurück gibt ... 😁
Einer der rechtlichen Hintergründe bei den Forderungen gegen VW & Co. ist, dass über die Einhaltung der zulassungsrelevanten Abgasnormen absichtsvoll getäuscht wurde. Da die Hersteller (Täter) das beim Verkauf wussten, gibt es keine Rechtfertigung dafür, den aus dem Betrug erlangten Vorteil (Kaufpreis) dort zu belassen. Auto zurück gegen Geld zurück ist da schon angemessen. Dass die Opfer dann eine kostenlose Nutzung hatten ... ist sozusagen eine Strafe für den Hersteller.
Kompliziert daran ist nur der Umstand, dass der Hersteller an den Händler und nicht an den Endkunden verkauft hat.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 1. September 2017 um 09:26:31 Uhr:
Kompliziert daran ist nur der Umstand, dass der Hersteller an den Händler und nicht an den Endkunden verkauft hat.
Das Problem wird man eventuellen künftigen Klagen bei anderen Herstellern wie Mercedes nicht haben wo der Kaufvertrag mit dem Werk abgeschlossen wird.
Zitat:
@MattR schrieb am 1. September 2017 um 09:29:03 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 1. September 2017 um 09:26:31 Uhr:
Kompliziert daran ist nur der Umstand, dass der Hersteller an den Händler und nicht an den Endkunden verkauft hat.Das Problem wird man eventuellen künftigen Klagen bei anderen Herstellern wie Mercedes nicht haben wo der Kaufvertrag mit dem Werk abgeschlossen wird.
Sehe da trotz allem kein Problem für den Endkunden.
Er fertigt den Vorgang mit dem Händler ab und dieser dann mit dem Werk.
Ist eben ein Zwischenschritt mehr und ein Mehraufwand für die Händler.
Nichts desto trotz, ist es möglich in DE jedes Produkt zurückzugeben, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht kann, was versprochen wurde.
Zitat:
@Domme2602 schrieb am 1. September 2017 um 09:57:09 Uhr:
Zitat:
@MattR schrieb am 1. September 2017 um 09:29:03 Uhr:
Das Problem wird man eventuellen künftigen Klagen bei anderen Herstellern wie Mercedes nicht haben wo der Kaufvertrag mit dem Werk abgeschlossen wird.
Sehe da trotz allem kein Problem für den Endkunden.
Er fertigt den Vorgang mit dem Händler ab und dieser dann mit dem Werk.
Ist eben ein Zwischenschritt mehr und ein Mehraufwand für die Händler.
Nichts desto trotz, ist es möglich in DE jedes Produkt zurückzugeben, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht kann, was versprochen wurde.
Bin zwar Deiner Meinung. Denke aber das muss aber schon eine gewiße Relevanz haben. Zb. Wird versprochen daß das Auto fährt und dieses es nicht adäquat tut. (zb. 1-2x die Woche nicht anspringt,...)
Wenn im Kofferraum zb. eine Öse od. Kleiderhaken fehlt wo man was befestigen kann, wird es schwer möglich sein gleich das Produkt zurückzugeben. Hier ist der Hersteller/Händler zwar Verpflichtet Nachzubessern, aber mehr Rechte werden dem Kunden wohl nicht zugesprochen.
Ist nur meine Vermutung bzw. Erfahrung. Wie es rechtl. da wirklich aussieht kann ich nicht sagen, aber das Urteil zeigt daß eine Rückgabe wohl doch plausibel und stark Begründet sein muss. (zb. wenn es grobe Sicherheitsmängel mit Gefahrenpotential gibt, welche vom Hersteller nicht adäquat und rasch abgestellt werden können,... )
Der Aufwand der Mängelbeseitigungskosten muss mindestens 5% des Kaufpreises betragen. Dann kann man - unter weiteren Voraussetzungen versteht sich - den Vertrag auch rückabwickeln. Ist ein bisschen kompliziert.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 1. September 2017 um 09:26:31 Uhr:
Wenn es dann die 5 Jahre Lebenszeit auch zurück gibt ... 😁Einer der rechtlichen Hintergründe bei den Forderungen gegen VW & Co. ist, dass über die Einhaltung der zulassungsrelevanten Abgasnormen absichtsvoll getäuscht wurde. Da die Hersteller (Täter) das beim Verkauf wussten, gibt es keine Rechtfertigung dafür, den aus dem Betrug erlangten Vorteil (Kaufpreis) dort zu belassen. Auto zurück gegen Geld zurück ist da schon angemessen. Dass die Opfer dann eine kostenlose Nutzung hatten ... ist sozusagen eine Strafe für den Hersteller.
Kompliziert daran ist nur der Umstand, dass der Hersteller an den Händler und nicht an den Endkunden verkauft hat.
Die 5 Jahre gibt es genauso gebraucht zurück, wie das Fahrzeug.
Jetzt wo ich deine juristische Begründung lese muss ich wieder mal feststellen, das ja ganz viele ahnungslose Richter hier in D rumwerkeln. 🙄
Eine andere Schlussfolgerung darfst Du auch in Erwägung ziehen. 😛
Zitat:
@grilli9 schrieb am 1. September 2017 um 10:16:41 Uhr:
Zitat:
@Domme2602 schrieb am 1. September 2017 um 09:57:09 Uhr:
Sehe da trotz allem kein Problem für den Endkunden.
Er fertigt den Vorgang mit dem Händler ab und dieser dann mit dem Werk.
Ist eben ein Zwischenschritt mehr und ein Mehraufwand für die Händler.
Nichts desto trotz, ist es möglich in DE jedes Produkt zurückzugeben, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht kann, was versprochen wurde.Bin zwar Deiner Meinung. Denke aber das muss aber schon eine gewiße Relevanz haben. Zb. Wird versprochen daß das Auto fährt und dieses es nicht adäquat tut. (zb. 1-2x die Woche nicht anspringt,...)
Wenn im Kofferraum zb. eine Öse od. Kleiderhaken fehlt wo man was befestigen kann, wird es schwer möglich sein gleich das Produkt zurückzugeben. Hier ist der Hersteller/Händler zwar Verpflichtet Nachzubessern, aber mehr Rechte werden dem Kunden wohl nicht zugesprochen.Ist nur meine Vermutung bzw. Erfahrung. Wie es rechtl. da wirklich aussieht kann ich nicht sagen, aber das Urteil zeigt daß eine Rückgabe wohl doch plausibel und stark Begründet sein muss. (zb. wenn es grobe Sicherheitsmängel mit Gefahrenpotential gibt, welche vom Hersteller nicht adäquat und rasch abgestellt werden können,... )
Das ist klar.
Prinzipiell hat jeder erstmal das Recht auf Nachbesserung.
Ist bei Handwerkern ja genauso (egal ob Fliesenleger, Sanitär usw.)
Bin mir nur ehrlichgesagt nach wie vor nicht sicher, ob die Nachbesserung im Falle von VW zulässig und ausreichend ist. Diesen speziellen Fall würde ich nämlich eher weniger als "Fehler", sondern viel mehr als Betrug sehen. Und dadurch wird es in meinen Augen ein komplett anderer Fall
@Domme2602 - Das stimmt auch wieder!😉 Bei Betrug sieht die Sachlage wieder anders aus.
Allerdings darf man nicht vergessen daß selbst die Gerichte und deren Richter mit Politik, Multikonzernen, Gutachtern,... Zusammenarbeiten und dabei kaum objektive Urteile dabei rauskommen. Die ganzen Bemühungen und Prozesse sind eher in die Kategorie "Schauprozesse" einzuordnen.