Hollandurlaub - und keine Öse für das Abreißbremsseil?

Holland, Schweiz und Österreich nur mit Öse?

Unser Urlaub mit dem Wohnwagen in die Niederlanden steht bald an und
damit auch ein kleines Problem.

Die werkseitig montierte Anhängerkupplung besitzt keine Öse
für das Abreißseil des Wohnwagens.
Also der Gang zum freundlichen Teile- und Zubehörshop meines VW Händlers.
Fazit - keine Lösung!

Anfrage direkt bei VW Deutschland - und Antwort:

Zitat:

vielen Dank fuer Ihre Kontaktaufnahme.

Bitte wenden Sie sich an die zustaendigen Behoerden oder an den Importeur fuer weitere Informationen.

Unsere Fahrzeuge haben eine EG-Typgenehmigung und sind daher in Europa zulassungsfaehig. In der ECE-R55 Suppl. 01, nach der
EU-typgeprueft wird, ist diese Oese fuer das betroffene Fahrzeug nicht erforderlich.

Wie der Importeur im Fall der Oese beim Anhaengerbetrieb vorgeht, ist uns leider nicht bekannt.

Alle neuen Fahrzeugtypen/Anhaengevorrichtungen werden nach ECE-R55 01 Ergaenzung 03 geprueft und haben damit diese zusaetzliche
Oese.

Eine Nachruestung einer solchen Oese fuer die Anhaengevorrichtung bei Ihrem Volkswagen Tiguan wird durch Volkswagen Zubehoer
leider nicht angeboten. Die Volkswagen Partner sind jedoch meist gut aufgestellt und bieten Oesen von Drittanbietern an.

Wir bitten um Verstaendnis dafuer.

Fuer weitere Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfuegung.

Zum Glück gibt es ja das Internet - und siehe da:

Hollandöse.de von LohTec, allerdings für € 32,90 inkl.Versand.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@mdriver10 schrieb am 15. März 2018 um 08:09:05 Uhr:


Ist wirklich eine gute Frage, was die Gesetzgebung betrifft?

Einfach nur lesen. Am Beispiel Deutschland: In der StVZo steht die Anerkennung von ausländischen Zulassungsvorschriften. D.h. ein in einem anderen Land zugelassenes Fahrzeug muss nicht die deutsche StVZO erfüllen sondern es reicht die äquivalente Vorschrift im Zulassungsland.

Anders die StVO, an die muss sich auch der ausländische Fahrzeugführer in D halten.

Die Trennung gibt es in allen Ländern. Schreibt man beispielsweise das mit dem Abreissseil in die jeweilige StVO gilt das Ausführungsvorschrift für alle. Genau wie Lichtpflicht am Tage, Warntafeln oder was es irgendwo an Vorschriften gibt.

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bei meinem von den Tschechen "verbesserten" VW habe ich zwar gewöhnliche Glühlampen in den Blinkern, könnte sie vorn aber nicht mal ohne weiteres selbst wechseln (steht aus gutem Grund auch in der BA nicht drin, wie das geht...)

Der Xenon-Brennertausch geht dagegen in sehr kurzer Zeit ohne Werkzeug.

Hallo,
ich kenne kein Gesetz, welches die Anzahl der montierten Karabinerhaken bestimmt. Nach holländischer Auslegung der EU- Vorgabe ist lediglich das Zugseil so zu sichern, dass es weder frei über der AZV hängt, noch durch äußere Einwirkungen in seiner Funktion beeinträchtigt werden kann. Daher die sinnvolle Vorgabe, das Sicherungsseill an einer separaten Öse zu befestigen.
Im Prinzip genügt dazu ein Baumarkt. 2 m 3 + mm Stahlseil, 2 Bügelklemmen, ein Karabinerhaken, eine Schraubrohrschelle, in der Größe der AHK angepasst und eine Schrauböse.
Fertig ist die maßgeschneiderte " Hollandöse". Immerhin muß diese lediglich kurzzeitig 100 Newton an Zugkraft aufnehmen können. Das sind etwas weniger als 10 KG. Also eine Kraft, die durchaus noch handhabbar ist.
Die Aufgabe des Sicherungsseiles ist es nicht, eine AZV vollständig zu ersetzen ( ist nur bei ungebremsten Anhängern Pflicht!), als vielmehr dafür zu sorgen, dass die Bremsanlage des Ww. im Notfall zuverlässig aktiviert wird.
Im Übrigen: Eine angeschweißte Öse aus 4mm Rundmaterial auf 2 cm Ösenabstand zum Schweißpunkt hält auch keine 1000 N Zugbelastung aus, ohne zu verbiegen, oder gar zu brechen. Schweißpunkte auf Scherung belastet sind immer kritische Zustände. ( so sagte es mir zumindest mal ein Fachmann).
Gruss vom Asphalthoppler

Ich glaube eine DIN zu kennen (durch googlen leicht zu finden; z. B. hier https://www.kupplung.de/magazin/produkte/das-abreissseil/), welche 7500 N für Haken vorschreibt, wenn auf die Schlinge um den AHK-Hals verzichtet wird. Auch wenn ich die DIN nicht gekauft habe und nicht selbst nachlesen kann, glaube ich das erst einmal.

Es ist vermutlich zu unterscheiden, ob eine Führung durch die Öse lediglich das Abrutschen verhindern soll oder der Haken die ganze Zugkraft beim direkten Einhaken aushalten muss.

Woher stammt denn die 100 N - Definition? Dazu konnte ich nichts finden.

Also ist ja wenn das stimmt die einfache Variante mit Rohrschelle nicht zulässig

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Also wenn mir jemand vormacht wie er einen stabilen Ring von einer Schelle reisst wenn sich der Hänger selbstständig macht, ohne die Bremse zu ziehen, dann Hut ab. Im übrigen soll die Verbindung auch reissen, sonst würde man den Hänger ja auch gebremst noch mitziehen

Zitat:

@Speedrico schrieb am 16. März 2018 um 19:17:58 Uhr:


Also ist ja wenn das stimmt die einfache Variante mit Rohrschelle nicht zulässig

Wenn es nur darum geht, zu verhindern, dass die Schlaufe über die Kugel rutscht: Wieso nicht?

@taxler: Nein, dass Seil darf auf keinen Fall dort reißen. Sondern erst durch Aufbiegen des Rings an der Bremse, wenn es seinen Dienst verrichtet hat. Das ist die Soll-Reiß-Stelle.

Es geht sicher nicht um persönliche Bastlereinschätzungen. Nochmal: Unterschied, ob irgendeine Vorrichtung das Rutschen über den Kugelkopf verhindern soll oder ob sie die per DIN vorgeschriebene Zugkraft aushalten muss.

Wer am Überlegen ist: Es gibt genug fachkundige Quellen im Netz (andere als Foren), wie das zu sein hat. Eine habe ich oben verlinkt. Muss man nicht spekulieren.

Ich habe noch in keiner gesetzlichen Vorgabe zur Befestigung von Abreißbremsseilen gelesen, dass ein Karabinerhaken zur direkten Befestigung in einer Öse, 70mm groß bzw. 7500N Bruchlast haben muss.
(oder allgemein, dass sämtliche Bauteile des Abreißseils, außer der Sollbruchstelle, eine Bruchlast von mindestens 7500N aufweisen müssen)

ich habe einen vorkonfektioniertes Abreis-Bremsseil werkseitig an meinem WoWa, welches einen 60mm Karabinerhaken mit fester Öse (also unverlierbar) aufweist und daher für den verwendeten großen Schlüsselring (die Sollbruchstelle des Abreißseils) völlig ausreichend ist.

Eine Bruchlast von 7500N wäre für das sichere Öffnen der Sollbruchstelle (um mehr geht es bei einem Abreißbremsseil nicht) für deutlich übertrieben.
Der übliche, billige Federhaken öffnet wesentlich eher, auch dann, wenn er, wie vorgeschrieben eine Schlaufe um die Kupplung bilden muss.

Wer sich das mit dem "Feuerwehrkarabiner" mit 7500N Bruchlast und 70mm Länge letztendlich ausgedacht hat, weiß ich nicht.
Eine gesetzliche Grundlage gibt es m.E. dafür nicht.
Die genannte DIN beschreibt nur bestimmte Karabiner, aber nicht, welcher der dort aufgeführten Karabiner für diesen speziellen Zweck verwendet werden muss.

ich vermute, dass dieser "Monsterkarabiner" eher für die Länder gedacht ist, wo eine zweite, feste Verbindung für ungebremste Anhänger vorgeschrieben ist, die dann irgendwer für die Abreißseile "übernommen" hat und viele andere schreiben das dann einfach ab.

"Gesetzliche" Vorgaben gibt es für vieles nicht. Aber DIN und Vergleichbares. Die haben als solche selbst keine Gesetzeskraft, werden aber als "Stand der Technik" gewertet und haben besonders im Zivilrecht (aber auch im Strafrecht) Bedeutung, wenn es gekracht hat.

Ich weiß auch nicht, wer sich das ausgedacht hat. Ich weiß auch nicht, ob alles stimmt, was ich lese. Vielleicht nennt ja der Asphalthoppler seine Quelle für die 100 N - vielleicht ist die nachvollziehbarer.

Zitat:

@situ schrieb am 16. März 2018 um 22:15:33 Uhr:


"Gesetzliche" Vorgaben gibt es für vieles nicht. Aber DIN und Vergleichbares. Die haben als solche selbst keine Gesetzeskraft, werden aber als "Stand der Technik" gewertet und haben besonders im Zivilrecht (aber auch im Strafrecht) Bedeutung, wenn es gekracht hat.

Gut, dann nenne doch einfach die DIN, in der steht, dass 70mm Karabinerhaken mit mindestens 7500N Bruchlast bei Abreißbremsseilen gebremster Anhänger in D verwendet werden müssen, wenn direkt in einer Öse befestigt wird.

Zumindest soweit ich gesehen habe, gibt es überhaupt keine verzinkten 70mm Karabiner nach DIN 5299 C, die auch nur annähernd eine Bruchlast von 7500N haben....

Ich habe einen Link gepostet und geschrieben, dass ich nicht weiß, wer die Wahrheit gepachtet hat. War wohl nicht klar genug.

Ich schrieb dann leider noch etwas Grundsätzliches (!!!) zum Verhältnis von Gesetzen und DIN. Um's Rechthabern geht es mir nicht.

Ich wünsche eine angenehme Nachtruhe.

Zitat:

@situ schrieb am 16. März 2018 um 22:34:14 Uhr:


Ich habe einen Link gepostet und geschrieben, dass ich nicht weiß, wer die Wahrheit gepachtet hat.

ich schrieb etwas Grundsätzliches zum Verhältnis von Gesetzen und DIN. Um's Rechthabern geht es mir nicht. Ich wünsche eine angenehme Nachtruhe.

...aber zumindest ist jetzt deutlich geworden, dass auch du keine Norm o.ä. gefunden hast, die den berühmten "Feuerwehrkarabiner" mit 70mm und ohnehin nicht erreichbaren 7500N Bruchlast für Abreißbremsseile vorschreibt...

ECE-55R soll das fordern. Liegt mir aber nicht vor. Wäre auch natürlich kein "Gesetz", sondern eine verbindliiche Richtlinie, vielleicht in aller vorsichtiger Interpretation vergleichbar einer DIN. Zu deren Verhältnis siehe weiter oben.

Alko fertigt die Abreißseile dem entsprechend, behaupten sie in einem Interview. Sie schreiben da was von um die 3500 N Auslösung bei Alkobremsen.

Dies zur Info für Interessierte, denen es Spaß macht, Hintergründe raus zu kriegen, nicht um unbedingt Recht haben zu wollen.

Ich habe auch noch nichts von 100N gelesen oder gehört und kann es somit weder bestätigt noch die Behauptung aufstellen das es nicht so wäre. Allerdings erscheint mir das prinzipiell etwas wenig da das Seil an dieser Stelle ja wenig Hebelwirkung besitzt.
Ich könnte mir bei einer schwergängigen Bremse in diesem Fall vorstellen, dass die Öse reißt bevor es die Bremse komplett betätigt hat. Ist aber nur ne Mutmaßung.
LG

CARAVANING-Tipp zum Abreißseil

Übrigens: Der originale Federhaken darf nicht direkt in eine Öse oder ein Loch geklinkt werden, sondern muss als Schlinge ins Seil einhaken. Nur so erfüllt er die 7500-Newton-Norm. Erlaubt ist das direkte Einklinken nur, wenn ein Abreißseil mit sogenanntem Feuerwehrkarabiner anstelle des Originalhakens nachgerüstet wird. Wenn dieser nach DIN 5299 zertifiziert ist, hält er die Kraft aus, die bei einem Einsatz des Bremsseils auftritt.

Nachzulesen hier: http://www.wkuhnert.de/anhaenger/infoabreissseil.html

Oder hier: https://www.kupplung.de/magazin/produkte/das-abreissseil/

Es schadet nicht, den Thread erst mal zu lesen.

Das alles ist ja bekannt, hier schon mehrfach beschrieben und passendes (bzw. das gleiche) Link bereits eingestellt. Die Fragen sind längst restlos geklärt (eigentlich gab es da gar nichts zu klären, denn alle sehr leicht zu findenden, seriösen Quellen sagen das Gleiche und kaum ein Nutzer hier wird es aus eigener Kraft besser wissen - allenfalls unbelegt behaupten).

Offen ist der Bezug (DIN, Richtlinie o. ä,.) auf welche sich all diese Abhandlungen beziehen. Dies soll die ECE 55 R sein. Das stand hier aber auch schon.

Was noch fehlt, ist das Finden der Stelle in der ECE 55R, wo das geschrieben steht. Dazu müsste man sie haben.

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