Hollandurlaub - und keine Öse für das Abreißbremsseil?
Holland, Schweiz und Österreich nur mit Öse?
Unser Urlaub mit dem Wohnwagen in die Niederlanden steht bald an und
damit auch ein kleines Problem.
Die werkseitig montierte Anhängerkupplung besitzt keine Öse
für das Abreißseil des Wohnwagens.
Also der Gang zum freundlichen Teile- und Zubehörshop meines VW Händlers.
Fazit - keine Lösung!
Anfrage direkt bei VW Deutschland - und Antwort:
Zitat:
vielen Dank fuer Ihre Kontaktaufnahme.
Bitte wenden Sie sich an die zustaendigen Behoerden oder an den Importeur fuer weitere Informationen.
Unsere Fahrzeuge haben eine EG-Typgenehmigung und sind daher in Europa zulassungsfaehig. In der ECE-R55 Suppl. 01, nach der
EU-typgeprueft wird, ist diese Oese fuer das betroffene Fahrzeug nicht erforderlich.Wie der Importeur im Fall der Oese beim Anhaengerbetrieb vorgeht, ist uns leider nicht bekannt.
Alle neuen Fahrzeugtypen/Anhaengevorrichtungen werden nach ECE-R55 01 Ergaenzung 03 geprueft und haben damit diese zusaetzliche
Oese.Eine Nachruestung einer solchen Oese fuer die Anhaengevorrichtung bei Ihrem Volkswagen Tiguan wird durch Volkswagen Zubehoer
leider nicht angeboten. Die Volkswagen Partner sind jedoch meist gut aufgestellt und bieten Oesen von Drittanbietern an.Wir bitten um Verstaendnis dafuer.
Fuer weitere Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfuegung.
Zum Glück gibt es ja das Internet - und siehe da:
Hollandöse.de von LohTec, allerdings für € 32,90 inkl.Versand.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@mdriver10 schrieb am 15. März 2018 um 08:09:05 Uhr:
Ist wirklich eine gute Frage, was die Gesetzgebung betrifft?
Einfach nur lesen. Am Beispiel Deutschland: In der StVZo steht die Anerkennung von ausländischen Zulassungsvorschriften. D.h. ein in einem anderen Land zugelassenes Fahrzeug muss nicht die deutsche StVZO erfüllen sondern es reicht die äquivalente Vorschrift im Zulassungsland.
Anders die StVO, an die muss sich auch der ausländische Fahrzeugführer in D halten.
Die Trennung gibt es in allen Ländern. Schreibt man beispielsweise das mit dem Abreissseil in die jeweilige StVO gilt das Ausführungsvorschrift für alle. Genau wie Lichtpflicht am Tage, Warntafeln oder was es irgendwo an Vorschriften gibt.
204 Antworten
@Pandatom eigentlich heißt es ja die Zulassungsbestimmungen gelten aus dem jeweiligen Herkunftsland, sprich normalerweise müssten/dürften solche Regeln wie „Hollandöse” für Ausländer nicht geben, weil sowas ja im Herkunftsland nicht vorgeschrieben ist.
Aber halt „eigentlich”
Was Maut und Geschwindigkeit betrifft so ist das eine andere Nummer, Geschwindigkeitsbegrenzungen sind bei uns auch einzuhalten und wenn die in einem Land eben für alle Autobahnen gilt dann ist das so. Auch Mautstrassen gibt es bei uns ein paar Wenige, besonders im Gebirge.
Doch Vorschriften über die Bauart usw sind eigentlich EU weit so gültig wie im Herkunftsland vorgeschrieben, dazu gehören auch besondere Sicherungen wie „Hollandöse”.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 10. April 2019 um 16:23:53 Uhr:
Es sollte aber in jedem Fall einen Bestandsschutz geben, so wie es den auch für den Betrieb der Gasanlage gibt.
Nicht mal das bekommen die "EU-Regler" hin.....
Weswegen z.B. WoWa-Gespanne mit deutscher 100km/h Regelung in Dänemark nicht 100km/h (und immerhin 80km/h auf Landstraßen...) fahren dürfen, obwohl die Bedingungen meines Wissens identisch sind, ist eigentlich auch nur so zu erklären, dass der dänische Staat nicht auf Einnahmen (entweder durch Geschwindigkeitsübertretungen oder durch eine zusätzliche dänische 100km/h-Erlaubnis) verzichten will.
Umgekehrt gilt das für die Dänen natürlich auch.
Der ADAC hat über das Thema erneut berichtet:
https://www.adac.de/.../
Zitat:
@Oetteken schrieb am 20. April 2019 um 11:08:36 Uhr:
Der ADAC hat über das Thema erneut berichtet:
https://www.adac.de/.../
das mit den 1500kg zul GG habe ich nicht verstanden...…
Bis 1500kg zul GG des Anhängers brauche ich z.B. in Holland eine echte "Losreißverbindung", obwohl mein in D zugelassener Anhänger eine eigene Bremse hat?
und erst ab 1500kg zul GG des Anhängers ist eine "Reißbremsvorkehrung" (= Abreißbremsseil?) ausreichend.
Das wäre Unsinn.
Kann es eventuell sein, dass in Holland, Österreich und der Schweiz Anhänger bis 1500kg zul GG ohne eigene Bremse zulässig sind und der ADAC hat nur verpennt, das zu erwähnen?
Für Österreich schreibt der ADAC:
Zitat:
Anhänger mit einem zGG von nicht mehr als 1500 kg (bzw. ungebremste Anhänger bis 750 kg zGG) benötigen nach den österreichischen Vorschriften ebenfalls eine zusätzliche Sicherungsverbindung (z. B. Reißleine oder Sicherungskette) mit dem Zugfahrzeug.
Was denn nun? Reißleine (=Abreißbremsseil) oder Sicherungskette (soll möglichst nicht reißen...)
Für die Schweiz wird der vermutlich gleiche Sachverhalt dann mit "Sicherungsverbindung (= soll nicht reißen...) beschrieben.
Zum Thema "was wird in Holland als feste Verbindung zum Auto anerkannt" sagt der ADAC gar nichts.
In Österreich bedarf es offenbar keiner Befestigung in einer Extra-Öse:
Zitat:
Im Allgemeinen ist es ausreichend, die Reißleine bzw. Sicherungskette über die Anhängerkupplung zu legen.
genau, wie in der Schweiz:
Zitat:
Das Gesetz enthält keine konkreten Vorgaben, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist.
(Dass das "Gesetz" nichts hergibt, ist zumindest in diesem Thread bekannt. Es geht in der Praxis nur um die Auslegungen des Gesetzes.)
Für die Schweiz kommt dann noch zum Schluss:
Zitat:
Sowohl bei gebremsten als auch bei ungebremsten Anhängern ist es nicht ausreichend, das Sicherungsseil einfach über den Kugelhals zu legen.
,
obwohl es ja angeblich keine konkreten Vorgaben gibt s.o.
M.E. ist der Artikel des ADAC Desinformation und hilft konkret wenig.
Der Beitrag ist eine glatte 5.
Der ADAC sollte als deutscher Automobilklub eigentlich wissen, was für deutsche Anhänger relevant sein könnte und sich diesbezüglich deutlich mehr Mühe geben.
Z.B. genau erklären, was es mit der 1500kg-Grenze auf sich hat, denn die gibt es nun mal in D nicht.
Allein die nahezu unkommentierte Verwendung der Begriffe
Losreißvorkehrung,
Hilfskupplung (kabel oder Kette)
„Reißbremsvorkehrung“ (auch „Handreißbremskabel“)
Sicherungsverbindung (z. B. Reißleine oder Sicherungskette),
ist keine Hilfe.
Ist der ADAC nicht in der Lage, die letztendlich beiden zusätzlichen Befestigungsmöglichkeiten die es gibt, eindeutig und unmissverständlich zu benennen/beschreiben?
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Sorry aber ich finde das der ADAC es sehr verständlich schreibt. Das Einzige, was mich etwas stutzig macht ist, dass man scheinbar in Österreich keine Öse braucht. Das ist mir aber egal, ich habe eine Öse und dann ziehe ich das Seil durch, egal in welchem Land. Und schon wird es zur Gewohnheit...
Zitat:
@Achim221170 schrieb am 20. April 2019 um 15:52:11 Uhr:
Sorry aber ich finde das der ADAC es sehr verständlich schreibt. Das Einzige, was mich etwas stutzig macht ist, dass man scheinbar in Österreich keine Öse braucht. Das ist mir aber egal, ich habe eine Öse und dann ziehe ich das Seil durch, egal in welchem Land. Und schon wird es zur Gewohnheit...
dann erkläre doch mal die Geschichte mit der 1500kg-Grenze genau und was das für deutsche Anhängerbesitzer in diesen Ländern bedeutet.
Dass 5 Begriffe für letztendlich 2 unterschiedliche Verbindungsvarianten verwendet werden, findest du verständlich?
Mit der Aussage zu Österreich:
Zitat:
Im Allgemeinen ist es ausreichend, die Reißleine bzw. Sicherungskette über die Anhängerkupplung zu legen
bist du einverstanden?
Ich finde den Artikel des ADAC auch nicht so klar, wie ich es mir gewünscht hätte.
Ich sehe aber die Problematik bei der EU, die unfähig ist, einheitliche Gesetze vorzuschreiben oder aber, die nationalen Vorschriften des Zulassungslandes, für Auslandsreisende als verbindlich zu erlassen.
Zur Sache.
In Deutschland müssen alle Anhänger über 750 kg zGG, eine Bremse haben.
In anderen Ländern ist das scheinbar nicht so.
Mir ist früher schon aufgefallen, dass viele kleine Transportanhänger am unteren Niederrhein, eine kräftige Stahlseilschlaufe hatten, die über den Kugelkopf der AHK gelegt wurde.
Bei diesen Anhängern passiert es tatsächlich auch viel eher, dass die nicht richtig angekuppelt werden, weil die oft ziemlich simple Kupplungsmäuler haben.
Bei meinem Wohnwagen mit Alko-Kupplung plus Alko-Schlingerkupplung, müsste man schon ziemlich dämlich sein, um nicht zu bemerken, dass die Verbindung zum Zugfahrzeug nicht korrekt ist, weil dort viele Kontollmarkierungen sind.
Hätte ich einen gebremsten Wohnwagen unter 1.500 kg zGG, würde ich vielleicht, zusätzlich zum Bremsreißseil, eine Stahlseilschlaufe, wie oben beschrieben, benutzen um allen Eventualitäten vorzubeugen, obwohl das eigentlich doppelt gemoppelt ist.
Ist doch egal, kann man sowieso nicht ändern. Also macht euch eine Öse in welcher Form auch immer hin und gut ist, schaden kann die auch bei uns nicht
Ich kann mir vorstellen, dass man meint, dass ein PKW, im Rahmen seiner zulässigen Anhängelast, in der Lage ist, einen Anhänger bis zu einem zGG von 1.500 kg im Zaum zu halten, wenn der sich vom Kugelkopf löst.
Wenn das Leergewicht des Zugfahrzeugs unter dem Anhängergewicht liegt, wird der Anhänger die Richtung vorgeben, weshalb man dies etwas willkürliche Grenze eingebaut haben könnte.
Zitat:
@Taxler222 schrieb am 20. April 2019 um 20:37:23 Uhr:
Ist doch egal, kann man sowieso nicht ändern. Also macht euch eine Öse in welcher Form auch immer hin und gut ist, schaden kann die auch bei uns nicht
Es gibt aber Fahrzeuge, bei denen das eben nicht so einfach funktioniert.
Wäre das so einfach, bräuchten wir nicht zu diskutieren.
Ja aber eine Diskussion über hätte, täte Fahrradkette nutzt eben auch nichts. Andere Länder haben eben ihre eigenen Vorschriften, auch wenn es EU Länder sind und die hält man eben ein, oder fährt nicht hin, ganz einfach. Denn ändern werden wir diese Vorgaben nicht, sehr sicher nicht.
Seit etwa 40 Jahren fahre ich mit Wohnwagen durch Nord- Süd- und Westeuropa.
Immer war das Abreißseil nur um den Kugelkopf gelegt, ohne eine gesonderte Befestigung und noch nie ist etwas passiert oder wurde etwas beanstandet.
Erst in den letzten Jahren, wo wir überwiegend nach NL fahren und ich erfahren habe, dass dort eine entsprechende Vorschrift besteht, habe ich mir Gedanken machen müssen, denn die abnehmbare AHK an meinem derzeitigen Zugfahrzeug hat keine entsprechende Öse und das Fahrzeug bietet auch keine zumutbare Befestigungsmöglichkeit dafür.
Ich bin der Auffassung, dass meine Lösung, eine Auspuffschelle um den Kupplungshals, den im ADAC-Link dargestellten Anforderungen für NL, A und CH genügt und darum geht / ging es mir und vermutlich bin ich nicht ganz alleine mit dem Problem.
Das Foto habe ich nochmal angehängt.
So hatte ich das für NL auch gelöst.
In der Schweiz muss die Öse doch aber an einem fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teil befestigt sein. Eine abnehmbare AHK ist nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden.