ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Hebt ein Kraftfahrstraßenverkehrsschild die Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Hebt ein Kraftfahrstraßenverkehrsschild die Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Themenstarteram 11. Januar 2019 um 8:50

Folgende Situation, man fährt auf einer Autobahn, diese wird durch regelmäßige Verkehrszeichen auf 100 km/h herunter limitiert.

Die letzte Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt vor einer Abfahrt, dann kommt eben Diese Abfahrt und auch eine Auffahrt. Im Bereich der Auffahrt wird aus der BAB eine Kraftfahrtstraße, gekennzeichnet mit dem blauen Verkehrsschild, es erfolgt aber keine bauliche Veränderung.

Das nächste Verkehrsschild, was die Geschwindigkeit begrenzt ist einige 100 m weit entfernt hinter eine Kurve und nicht direkt einsehbar.

Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben durch das Kraftfahrtstraßenschild oder bleibt sie erhalten, weil es keine baulich veränderte Straße ist?

Unbenannt1
Beste Antwort im Thema

Das Zeichen "Kraftfahrstraße" hat (für einen Pkw-Fahrer) keinen Zusammenhang mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, es ändert also nichts an den allgemeinen Regeln zur Geschwindigkeit, es kann also auch nichts beenden. Das beschilderte Streckenverbot wurde auch nicht beendet, es gelten also die 100 km/h weiter.

Ein Streckenverbot gilt nicht mehr, wenn man die Strecke verlassen hat. Das trifft hier aber nicht zu. Zwar ändert sich die Klassifizierung (von einer Autobahn zu einer als Kraftfahrstraße beschilderten Bundesstraße), aber das ist kein Verlassen der Strecke im Sinne eines Streckenverbotes. Mir ist jedenfalls keine Rechtsprechung bekannt, die ein Geradeausfahren mit Änderung der Klassifizierung als Verlassen der Strecke in diesem Sinne angesehen hätte.

Die Argumentation, dass man erst aufgefahren sei und daher nichts vom Tempolimit wissen konnte, könnte man probieren, wenn man nicht ortskundig ist und wenn nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Das gilt natürlich nur, wenn die Messung zwischen Auffahrt und dem zweiten Verkehrszeichen stattfand. Galt auch auf der Zufahrt schon ein Limit von 100 km/h, dann muss man zusätzlich wieder mit dem Verlassen der Strecke argumentieren.

77 weitere Antworten
Ähnliche Themen
77 Antworten
Themenstarteram 11. Januar 2019 um 10:06

Die Messung erfolgte definitiv in dem Bereich hinter der Auffahrt bzw. des blauen Verkehrsschild und vor der Geschwindigkeitsbeschränkung. Wie lang der Teilbereich ist, kann ich nicht genau sagen, es sind aber schon ein paar Meter, eventuell habe ich die Lage der Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht optimal getroffen.

...alle Klarheiten beseitigt... ;-)

Die Lösung ist paradox. Wer an einem TL-Schild vorbeifuhr, für den gilt es weiter. Wer auf diese Straße hinter dem Schild auffährt, für den gilt die allgemeine Regelung, wenn er von dem für ihn nicht zu sehenden TL nicht schon anderweitig weiß. So kann es zu verschiedenen zulässigen Geschwindigkeiten auf der selben Straße kommen. Das leuchtet direkt ein und ist ganz einfach zu verstehen ... :D

Das Zeichen "Kraftfahrstraße" hat (für einen Pkw-Fahrer) keinen Zusammenhang mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, es ändert also nichts an den allgemeinen Regeln zur Geschwindigkeit, es kann also auch nichts beenden. Das beschilderte Streckenverbot wurde auch nicht beendet, es gelten also die 100 km/h weiter.

Ein Streckenverbot gilt nicht mehr, wenn man die Strecke verlassen hat. Das trifft hier aber nicht zu. Zwar ändert sich die Klassifizierung (von einer Autobahn zu einer als Kraftfahrstraße beschilderten Bundesstraße), aber das ist kein Verlassen der Strecke im Sinne eines Streckenverbotes. Mir ist jedenfalls keine Rechtsprechung bekannt, die ein Geradeausfahren mit Änderung der Klassifizierung als Verlassen der Strecke in diesem Sinne angesehen hätte.

Die Argumentation, dass man erst aufgefahren sei und daher nichts vom Tempolimit wissen konnte, könnte man probieren, wenn man nicht ortskundig ist und wenn nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Das gilt natürlich nur, wenn die Messung zwischen Auffahrt und dem zweiten Verkehrszeichen stattfand. Galt auch auf der Zufahrt schon ein Limit von 100 km/h, dann muss man zusätzlich wieder mit dem Verlassen der Strecke argumentieren.

anders formuliert: die Antwort auf die Frage ist "nein", das Tempolimit gilt weiter.

Also das würde ich anders sehen.

Mit dem Ende einer Klassifizierung endet meiner Meinung nach auch die Strecke an sich.

Andersrum ist es ja auch so. Wenn man an einem Autobahnschild vorbeikommt gelten ja ab dort die Regeln die dieses Schild impliziert. Also Richtgeschwindigkeit aber kein Limmit.

Dieses müsste dann erst neu angeordnet werden.

Aber sicherlich ein Streitfall der erst geklährt werden muss.

Was sich die Aufsteller der Schilder gedacht haben hat ja nicht immer was mit den geltenden Vorschriften zu tun.

Fällt besonders oft im Parkverbotsbereich auf.

Moorteufelchen

Ich bin auch der Meinung, das das Schild, genau wie das Autobahnschild oder das geschl Ortschaft Schild alle Tempolimits aufhebt und unter Umständen neue schafft. Leider finde ich gerade nichts, was das bestätigt oder widerspricht. Würde aber eine Landstrasse in eine Autobahn oder Kraftzfahrstrasse übergehen, hätte keine Zweifel, dass man mehr als 100km fahren darf.

Auf einer Kraftfahrstraße darf man aber nicht schneller als 100 fahren. Wenn man schneller fahren darf, dann nur, weil es eine bauliche Trennung gibt oder weil es zwei oder mehr Fahrstreifen je Richtung gibt. Selbst in diesen Fällen wäre aber ein vorheriges Streckenverbot nicht beendet.

Warum sollte das nicht aufgehoben sein. Ab dem Kraftfahrstraßen Schild gelten nunmal andere Regeln. Komme ich umgedreht von der Kraftfahrtraße auf die AB ist ja auch Richtgeschwindigkeit und nichtmehr 100.

Zitat:

@Sznokey schrieb am 11. Januar 2019 um 15:27:26 Uhr:

Ab dem Kraftfahrstraßen Schild gelten nunmal andere Regeln.

Nein, welche Regeln (zur Höchstgeschwindigkeit eines Pkw) sollten das sein? Es gilt ganz normal 100.

Auf einer Kraftfahrstraße gelten Ausserorts 100 ausser auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. Sieht zumindest auf dem Foto für mich so aus.

am 11. Januar 2019 um 14:45

Zitat:

@Florian333 schrieb am 11. Januar 2019 um 15:29:39 Uhr:

Nein, welche Regeln (zur Höchstgeschwindigkeit eines Pkw) sollten das sein? Es gilt ganz normal 100.

Die Regeln für das allgemeine Tempolimit ja mal definitiv.

Ein vergleichbarer Fall wäre z.B. eine Tempo 30 Begrenzung (ganz normale, nicht Zone) in der Stadt und dann kommt ein Ortsausgangsschild. Hebt dieses Ortsausgangsschild das Streckenverbot nun auf oder nicht?

Zitat:

@jaro66 schrieb am 11. Januar 2019 um 10:44:59 Uhr:

Hmm...da kann der ja im "Blitzerfall" sagen..."ich wusste das nicht, bin grad erst aufgefahren..."

Könnte man. Ob es plausibel ist und dir deshalb abgekauft wird, steht auf einem anderen Blatt. Denn an sich wird das Tempolimit ja wiederholt, nur eben nicht sofort, sondern mit einem kleinen Abstand. Wenn das so stimmt, wie es der TE eingezeichnet hat, dann passiert das 700m hinter der Auffahrt. Bring deine Karre innerhalb von 700m erst mal signifikant über die Geschwindigkeit von 100km/h. Deshalb lebt man von ordnungspolitischer Seite wohl auch mit dem Umstand, dass die Auffahrenden hier für diese 700m keinem Tempolimit unterliegen.

Zitat:

@robert1354 schrieb am 11. Januar 2019 um 15:45:09 Uhr:

Ein vergleichbarer Fall wäre z.B. eine Tempo 30 Begrenzung (ganz normale, nicht Zone) in der Stadt und dann kommt ein Ortsausgangsschild.

Der Fall ist eben nicht vergleichbar, denn das Ortsendeschild hat die Bedeutung "Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften" und eine solche Vorschrift ist, dass außerorts 100 gefahren werden darf. Der Beginn einer Kraftfahrstraße ändert aber an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nichts. Es gibt (für Pkw-Fahrer) keine besondere "Kraftfahrstraßen-Höchstgeschwindigkeit".

am 11. Januar 2019 um 15:15

Zitat:

@Florian333 schrieb am 11. Januar 2019 um 16:02:33 Uhr:

Der Fall ist eben nicht vergleichbar, denn das Ortsendeschild hat die Bedeutung "Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften" und eine solche Vorschrift ist, dass außerorts 100 gefahren werden darf.

Es sei denn, es gibt ein Streckenverbot, welches niedriger als 100km/h liegt. Und nun ist die Frage, gilt das Streckenverbot weiter, wenn sich die allgemeinen Regeln ändern? Von daher ist das vergleichbar.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 11. Januar 2019 um 16:02:33 Uhr:

Der Beginn einer Kraftfahrstraße ändert aber an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nichts. Es gibt (für Pkw-Fahrer) keine besondere "Kraftfahrstraßen-Höchstgeschwindigkeit".

Doch natürlich ändert sich was, denn Kraftfahrstraße Schild ist ja gleichzeitig ein Autobahn Ende Schild. Ab dem Punkt gelten die Höchstgeschwindigkeiten für Landstraßen und nicht mehr die für Autobahnen.

Nimm mal den umgedrehten Fall, eine ganz normale Landstraße (als Kraftfahrstraße beschildert) endet und es kommt das Autobahnschild. Ohne spezielle Streckenbegrenzungen geht die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 auf unlimitiert hoch.

Das sind jetzt aber ganz andere Konstellationen. Wenn weder vorher noch danach beschilderte Tempolimits bestehen, dann gelten natürlich die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten. Im Falle des TE (oder seines Kollegen) gibt es aber keine denkbare Argumentation, warum an der Blitzerstelle nicht 100 gegolten haben sollen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Hebt ein Kraftfahrstraßenverkehrsschild die Geschwindigkeitsbegrenzung auf?