Haftpflichtschaden, was kann ich geltend machen ???

Hallo an alle.

Ich hatte am Montag einen Unfall, an dem ich nicht Schuld war.
Der Unfallgegner, hat seine Schuld auch schon eingeräumt und seine Versicherung ( DEVK ), hat mir auch schon mitgeteilt, dass Sie den Schaden regulieren werden.

Da dies mein erster Unfall ist, bei dem eine andere Versicherung, meine Kosten trägt, weiß ich leider nicht so genau, worauf ich achten sollte.

Ein Gutachten ist bereits erstellt worden, aus dem hervor geht, dass mein Auto einen Totalschaden hat und keinen Restwert besitzt, da die Aufkäufer die Höfe voll haben mit älteren Fahrzeugen. Abwrackprämie ist das Stichwort.

Da ich das Auto ( einen Astra F Gsi mit dieversen Tuning Maßnahmen ) erst seit Oktober letzten Jahres fahre und mehr für das Auto bezahlt habe, als wie das Gutachten jetzt hergibt, bin ich schon jetzt total angefressen. Muss ich das so hinnehmen, das ich sehr wahrscheinlich weniger für das Auto bekomme, als ich bezahlt habe?

Was kann ich für Vorderungen, bei der Gegner Versicherung geltend machen, um meinen finanziellen Verlust, so niedrig wie möglich zu halten?

Ich würde mich sehr über Eure Ratschläge / Tipp´s freuen.

Gruß Martin

24 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von oldno_7


Und wenn ich da auf einen anderen Wert komme, wie der Gutachter?

Soll ich das der Versicherung dann mitteilen? Kann ich denen denn sagen, das der Wagen in meinen Augen einen höheren Wert hat?

Danke für die Antwort.

Genau das wollte ich damit sagen. Achtung! Angebot vom Händler geben lassen!

Zitat:

Original geschrieben von KF-Fuzzi
Noch ein kleiner Hinweis: Schau doch selber mal am Markt herum, was Du für ein gleichartiges Fahrzeug (Marke, Modell, Ausstattung, Baujahr, Laufleistung etc. etc.) bei einem korrekten Händler heute bezahlen müsstest. Möglicherweise findest Du ja ein entsprechendes Fahrzeug, welches z.B. für 3200,- Euro angeboten wird. Dann wäre das Dein "Wiederbeschaffungswert".

und was ist, bitte wenn der Händler 5.800 Euro auf das Preisschild schreibt........😕

Ist das dann der Wiederbeschaffungswert?

Ich finde das zwar etwas übertrieben mit 5800,- in diesem Zusammenhang, aber wenn sich herausstellt, daß ein gleichwertiges Fahrzeug bei unterschiedlichen Händlern am Markt nur in diesem Preisgefüge zu bekommen wäre - was dann?

man soll ja eingentlich keine Fragen mit Gegenfragen beantworten......😁

Aber gut.

Zunächst einmal dürfte es hier gar keinen richtigen Händlermarkt mehr geben. Ein solches Fahrzeug, wie wie hier beschrieben findest du bestenfalls noch am Privatmarkt oder beim Fähnchenhändler mit dem Zusatz "nur für Export"

Und wenn du dann nach der Marktbeobachtung (die der Sachverständige, welcher vom TE beauftagt wurde sicherlich duchgeführt hat) die Angebote vorliegen hast, musst du auch realistische Handelsspanen berücksichtigen.

Denn nicht alles was bei mobile oder austoscout angeboten wird, geht auch zu diesem Preis weg.

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Dann wäre zunächst mal das Gutachten unbrauchbar und der TE müsste die Kosten hierfür selber tragen...
😁😁

Das Prognoserisiko geht nicht zu Lasten des Geschädigten .........😁😉

jau so isses, Hafi liegt da ungewohnt daneben 😮

(oder, wenn der Autraggeber Glück hat, ist das Gutachten brauchbar - klick 😉 )

Sorry Jungs, aber da liegt ihr beide daneben...

Das ist nämlich keine Frage des Prognoserisikos.
Der Begriff des Prognoserisikos betrifft Fälle, bei denen der tatsächliche Reparaturaufwand den vorher prognostizierten Aufwand übertrifft. Wird bei 130% Fällen relevant aber auch wenn die Reparatur einfach mal teurer wird.

Mit einem völlig falsch ermittelten Wiederbeschaffungswert hat das nix zu tun. Hier prognostiziert der SV nichts. Er erstellt einfach ein falsches Gutachten, weil er die Sachlage (Marktlage) verkennt.

Aber ihr habt nicht ganz unrecht:
Was  ihr meint, ist, dass der Geschädigte auch bei einem unbrauchbaren Gutachten eine Erstattungsanspruch bezüglich der SV-Kosten haben kann. Nämlich dann, wenn ihn selbst kein Auswahlverschulden trifft und er nicht selbst an der Unbrauchbarkeit des Gutachtens mitgewirkt hat (z.B. durch falsche Angaben).
In den Fällen wird der Geschädigte freigestellt und der SV in Regress genommen. Ob tatsächlich Geld fließt, ist eine Frage des Einzelfalls, denn es macht verhältnismäßig wenig Sinn, das Honorar erst dem SV anzuweisen und im gleichen Moment zurückzufordern. Oftmals liegt aber auch ein Prozess dazwischen, in dem sich erst herausstellt, dass das erste Gutachten Müll war.

Soo genau wollt ich eigentlich gar nicht werden, weil es ja nur ein Ulk war. Aber bitte, wenn ihr drauf besteht...
😁😁
Schönes Wochenende

Hafi

....ich wollte selbstverständlich nur klar stellen, was den Erstattungsanspruch des Gschädigten angeht, logo, da darf sich der AS nicht defizitär auswirkend mit Falschangaben haben.

Dto. schönes WE

nachgereicht: ......defizitär auswirkend mit Falschangaben beteiligt haben.

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