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Haftpflichtschaden Restwert

Hallo zusammen,

Ich hatte vor kurzem einen Unfall, mir ist jemand ins Auto gefahren. Mein Fahrzeug wurde eingeschleppt und ein Gutachter beauftragt. Ich habe das Gutachten heute erhalten. Was mir allerdings nicht klar ist, warum in dem Gutachten von einem Restwert gesprochen wird. Das Auto ist 3 Jahre alt und hat 30.000km.
Laut Gutachten liegt der Wiederbeschaffungswert bei knapp 16.000€ und die Rep-Kosten bei 9500€. Der Restwert bei 6.900€. Ich dachte immer, dass es nur einen Restwert gibt, wenn ein Totalschaden vorliegt.. kann mir das jemand erklären??

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 14. Februar 2019 um 15:31:09 Uhr:


Darf ich das Auto dann für 4000.- Reparieren lassen weil ich genau dieses und kein anderes Auto weiterhin fahren möchte?

Natürlich darfst Du das.

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Zitat:

@rrwraith schrieb am 14. Februar 2019 um 13:24:50 Uhr:


@Moers75 schrieb am 14. Februar 2019 um 10:33:57 Uhr:
Es ist aber nach geltender Rechtsprechung so dass die Versicherung wenn du fiktiv abrechnest auf Totalschadenbasis (WBW-Restwert) abrechnen darf wenn das für sie günstiger ist.

Falsch!
Ansonsten sind die Ausführungen von Moers75 richtig und die von ihm gestellte Frage sollte beantwortet werden, um konkrete Aussagen machen zu können, was Dir bei betreffender Konstellation genau zusteht...

Falsch ist auch falsch 😉

Zunächst ist meine Aussage völlig richtig, die Versicherung darf erstmal so abrechnen. Dann kommt aber im Nachgang halt die Frage was man mit dem Auto vorhat und ob man hier ein Integritätsinteresse geltend machen kann durch die Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes und die Weiternutzung des Fahrzeuges.

Das werden aber so viele Möglichkeiten dass man erstmal ausloten muss was der TE vorhat. Will er reparieren lassen sind die ganzen weiteren Möglichkeiten und Fälle nur gut um ihn weiter zu verwirren.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 14. Februar 2019 um 14:32:55 Uhr:


Zunächst ist meine Aussage völlig richtig, die Versicherung darf erstmal so abrechnen.

Das behaupten Versicherungen, stimmt aber nicht.
Der entstandene Schaden liegt in der Höhe der Reparaturkosten. Schadensersatz ist sofort fällig!
Das Bereicherungsverbot lässt allerdings eine Überkompensation nicht zu. Deshalb hat der Schädiger das Recht, nach 6 Monaten zu überprüfen, ob die Haltefrist erfüllt wurde. Sollte der Geschädigte das Fahrzeug inzwischen ohne triftigen Grund veräußert haben, besteht ein Rückforderungsanspruch.
Ist übrigens bei einem 130 % Fall genauso. Auch da ist die volle Summe sofort fällig.

Und wenn, wie bei mir vor 2 Jahren, die Reparatur 4000 € kosten würde, der WBW lt.Gutachten aber nur 2500.- beträgt?
(Restwert 900.- €)

Darf ich das Auto dann für 4000.- Reparieren lassen weil ich genau dieses und kein anderes Auto weiterhin fahren möchte?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 14. Februar 2019 um 16:14:18 Uhr:



Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 14. Februar 2019 um 15:31:09 Uhr:


Darf ich das Auto dann für 4000.- Reparieren lassen weil ich genau dieses und kein anderes Auto weiterhin fahren möchte?

Natürlich darfst Du das.

Er darf sich dann sogar wundern, dass er nur 1.600 Euro erstattet bekommt....

Ja, eben auf das wollte ich hinaus.
RR.... hat mich da a bissel auflaufen lassen.
Logisch war meine Frage ob die Versicherung die Rep.in voller Höhe übernimmt.
Hat er m.M.nach so suggeriert.

" Der entstandene Schaden liegt in der Höhe der Reparaturkosten. Schadensersatz ist sofort fällig!"

Ist es so schwer zu verstehen, dass unterschiedliche Konstellationen zu unterschiedlichen Ansprüchen führen?

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