Haftpflichtschaden Restwert
Hallo zusammen,
Ich hatte vor kurzem einen Unfall, mir ist jemand ins Auto gefahren. Mein Fahrzeug wurde eingeschleppt und ein Gutachter beauftragt. Ich habe das Gutachten heute erhalten. Was mir allerdings nicht klar ist, warum in dem Gutachten von einem Restwert gesprochen wird. Das Auto ist 3 Jahre alt und hat 30.000km.
Laut Gutachten liegt der Wiederbeschaffungswert bei knapp 16.000€ und die Rep-Kosten bei 9500€. Der Restwert bei 6.900€. Ich dachte immer, dass es nur einen Restwert gibt, wenn ein Totalschaden vorliegt.. kann mir das jemand erklären??
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 14. Februar 2019 um 15:31:09 Uhr:
Darf ich das Auto dann für 4000.- Reparieren lassen weil ich genau dieses und kein anderes Auto weiterhin fahren möchte?
Natürlich darfst Du das.
21 Antworten
Laß deinen Thread von einem Moderator vom Motoren & Antriebe Forum ins Versicherungs-Forum von MT verschieben. Dort dürften die Chancen auf eine Beantwortung deiner Frage deutlich größer sein.
Dein Auto hat mit dem unreparierten Schaden nur noch den Restwert.
Wenn du fiktiv abrechnest, bekommst du die Rep-Kosten; abzüglich MWSt also etwa 7700,-.
Der Wagen bringt dann laut Gutachten noch 6900,-.
Macht in Summe etwa 14.600,-.
Dazu kommt noch die Pauschale und etwas Ausfallgeld.
Die Versicherung könnte Dir nun evtl .die Rep.freigabe verweigern und dir nur 9100.- auszahlen, da angebl.ein Wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Aber es gibt ja die sog.130% Regel. Und das Auto ist erst 3 Jahre alt.
Am besten Du lässt das von einem Anwalt regeln.
Da das Auto erst 3 Jahre jung ist sollte im Falle einer Reparatur auch ein merkantiler Wertausgleich beziffert sein.
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Zitat:
@Dismissed21 schrieb am 12. Februar 2019 um 19:38:14 Uhr:
....
Laut Gutachten liegt der Wiederbeschaffungswert bei knapp 16.000€ und die Rep-Kosten bei 9500€. Der Restwert bei 6.900€. Ich dachte immer, dass es nur einen Restwert gibt, wenn ein Totalschaden vorliegt.. kann mir das jemand erklären??
WBW 16000,00 €
abzüglich Restwert 6900,00 €
= 9100,00 €
Da 9100 € weniger sind als (9500 € + Wertminderung) hat dein Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden erlieten.
Das hindert dich aber nicht daran die Reparatur laut Gutachten in Auftrag geben zu dürfen. Du darfst dein Auto im Haftpflichtfall immer reparieren wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, bei einem Integritätsinteresse dürfen diese sogar 30 % über dem WBW liegen.
Rechnest du jedoch fiktiv ab - ohne Reparatur - dann zahlt die gegn. Versicherung nur die obigen 9100 €, denn das entsprciht dann deinem Schaden.
Ich denke 9.100,- abzgl MWSt.?
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 12. Februar 2019 um 22:25:19 Uhr:
Die Versicherung könnte Dir nun evtl .die Rep.freigabe verweigern
Wofür sollte eine Reparaturfreigabe der Versicherung gut sein?
Zitat:
@KSV schrieb am 13. Februar 2019 um 08:34:29 Uhr:
Rechnest du jedoch fiktiv ab - ohne Reparatur - dann zahlt die gegn. Versicherung nur die obigen 9100 €, denn das entsprciht dann deinem Schaden.
Falsch.
Wenn ich das Auto weiter nutze, sind mir die vollen Reparaturkosten (ohne Nachweis natürlich netto) zu erstatten, unabhängig von einer Reparatur.
Im speziellen Fall kommt er natürlich mit den 9.100 Euro (WBW - RW) besser weg, wenn die 9.600 Euro Reparatur brutto sind.
Nochmal in die Runde gefragt:
von den 9.100,- geht doch die MWSt ab, nur wenn ich ein mit MWSt ausgewiesenes Auto kaufe, bekomme ich die erstattet. Oder ist das jetzt falsch?
Und wie ist das bei älteren Autos, die ich nur noch selten bei Händlern finde?
Von den 9.100 geht erstmal überhaupt nichts ab.
Vom Wiederbeschaffungswert geht - je nach nach Angabe im Gutachten (volle MwST, Differenzsteuer, keine Steuer) - Steuer ab oder auch nicht.
Mit anderen Worten: mit den Angaben des TO kann man nichts berechnen.
Der Restwert im Gutachten ist eh noch nicht das letzte Wort. Die gegnerische Versicherung wird dir noch "eigene" Restwertgebote (die meist deultich höher liegen) schicken.
Den Fall hab ich nämlich gerade selber.
Zitat:
@BlauerFlitzer81 schrieb am 13. Februar 2019 um 17:49:22 Uhr:
Der Restwert im Gutachten ist eh noch nicht das letzte Wort. Die gegnerische Versicherung wird dir noch "eigene" Restwertgebote (die meist deultich höher liegen) schicken.Den Fall hab ich nämlich gerade selber.
Ist doch egal - ich würde das Auto bei dem Schaden auch in repariert nicht mehr haben wollen. Der TE bekommt in jedem Fall die 16.000 €, ob das jetzt 2.000 € Restwert und 14.000 € von der Versicherung sind oder 14.000 € Restwert und 2.000 von der Versicherung...
Der von der Versicherung angeführte Restwertbieter muss das Auto kaufen, sonst muss die Versicherung nachlegen.
Zitat:
@tomold schrieb am 13. Februar 2019 um 20:03:29 Uhr:
Zitat:
@BlauerFlitzer81 schrieb am 13. Februar 2019 um 17:49:22 Uhr:
Der Restwert im Gutachten ist eh noch nicht das letzte Wort. Die gegnerische Versicherung wird dir noch "eigene" Restwertgebote (die meist deultich höher liegen) schicken.Den Fall hab ich nämlich gerade selber.
Ist doch egal - ich würde das Auto bei dem Schaden auch in repariert nicht mehr haben wollen. Der TE bekommt in jedem Fall die 16.000 €, ob das jetzt 2.000 € Restwert und 14.000 € von der Versicherung sind oder 14.000 € Restwert und 2.000 von der Versicherung...
Der von der Versicherung angeführte Restwertbieter muss das Auto kaufen, sonst muss die Versicherung nachlegen.
Nur das der Aufwand und das Risiko größer ist an einen ausländischen Aufkäufer ohne Sitz in Deutschland (vertreten durch eine Vermittlerzentrale in München) zu verkaufen als an einen regionalen Aufkäufer.
Was hast du denn überhaut mit dem Auto vor? Verkaufen und anderes Auto, selber wiederherstellen, reparieren lassen, ...?
Bei den Summen ist für den Gutachter die Angabe von Wiederbeschaffungswert und Restwert im Gutachten verpflichtend. Da die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen darfst du das Auto ohne Fragen so reparieren lassen. (u.U. halt sogar bis zu den genannten 130% des WBW beim Haftpflichtschaden). Es ist aber nach geltender Rechtsprechung so dass die Versicherung wenn du fiktiv abrechnest auf Totalschadenbasis (WBW-Restwert) abrechnen darf wenn das für sie günstiger ist. Daher müssen die Werte angegeben werden.
Um jetzt nicht 5 Seiten zu schreiben und jeden möglichen Fall zu erläutern wäre es daher jetzt sinnvoll zu erfahren was du mit dem Auto vorhast.
U.U. würde ich dir sogar zeitnah den Gang zum Rechtsanwalt anraten - vor allem wenn du vor haben solltest fiktiv abzurechnen.
Zitat:
@schleuti schrieb am 12. Februar 2019 um 21:16:10 Uhr:
Wenn du fiktiv abrechnest, bekommst du die Rep-Kosten; abzüglich MWSt also etwa 7700,-.
Falsch!
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 12. Februar 2019 um 22:25:19 Uhr:
Die Versicherung könnte Dir nun evtl .die Rep.freigabe verweigern und dir nur 9100.- auszahlen, da angebl.ein Wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Falsch!
Zitat:
@KSV schrieb am 13. Februar 2019 um 08:34:29 Uhr:
Da 9100 € weniger sind als (9500 € + Wertminderung) hat dein Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden erlieten.
Rechnest du jedoch fiktiv ab - ohne Reparatur - dann zahlt die gegn. Versicherung nur die obigen 9100 €, denn das entsprciht dann deinem Schaden.
Falsch!
Zitat:
@Moers75 schrieb am 14. Februar 2019 um 10:33:57 Uhr:
Es ist aber nach geltender Rechtsprechung so dass die Versicherung wenn du fiktiv abrechnest auf Totalschadenbasis (WBW-Restwert) abrechnen darf wenn das für sie günstiger ist.
Falsch!
Ansonsten sind die Ausführungen von Moers75 richtig und die von ihm gestellte Frage sollte beantwortet werden, um konkrete Aussagen machen zu können, was Dir bei betreffender Konstellation genau zusteht...