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Gewerbliches Fahrzeug gekauft, ohne Gewerbe

Opel
Themenstarteram 30. Mai 2022 um 13:00

Hallo zusammen. Ich habe ein großes Problem. Ich habe mir vor 2 Monaten ein Fahrzeug für mein zukünftiges Gewerbe gekauft, jetzt wird es aber nicht mehr durch neue Umstände zu diesem Gewerbe kommen. Ist der Kaufvertrag dann überhaupt gültig. Folgendes Problem ist aufgetreten. Vor einem Monat ist mir an dem neuen Fahrzeug die Zylinderkopfdichtung, der klimakompressor und der Injektor kaputt gegangen. Seit einem Monat steht er in der Werkstatt und mir wirde gesagt, der komplette Motor Raum ist verrostet. Ich muss also schauen, dass ich aus dem Kaufvertrag wieder raus komme, damit der Händler, der mir den Schrott verkauft hat, sich damit auseinander setzen muss. Ich hoffe, dass jemand eine Idee hat.

LG martin

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48 Antworten

An eine Metro-Karte kommt man ran, wenn man eine Visitenkarte für einen selbständigen Beruf vorlegt, für den es keine Gewerbeanmeldung braucht.... sonst könnten z. B. Steuerberater dort nicht einkaufen...

Sorry für das OT.

So ist es. Es reicht gegenüber dem Händler aus, wenn man mündlich sagt, man sei Gewerbetreibender und das im Kaufvertrag so niederschreibt. Ob das dann stimmt, ist für den Händler egal. Er kommt so legal aus der Gewährleistungspflicht. Im Nachhinein was anderes zu behaupten, auch wenn es stimmt, hilft dem Käufer hier nicht.

BTW: Ich habe auch eine Metro-Karte und einen Firmenwagen geleast ohne Gewerbeschein. Es gibt ja auch Gewerbe ohne Registrierungspflicht.

Der Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Vertragszweck vortäuscht, kann sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) berufen.

BGH Urteil Az.: VIII ZR 91/04

Damit ist doch alles gesagt.

Sehr gutes Beispiel-Urteil. Damit ist tatsächlich alles gesagt. Wäre ja auch zu schön, wenn man so tut, als wäre man gewerbetreibend, um das Geschäft machen zu können und danach ist man der arme Privatkunde und pocht auf die Gewährleistung.

am 1. Juni 2022 um 7:39

Meine unmaßgebliche Meinung: ich habe kein Verständnis dafür, dass man als Gewerbe-Käufer keine Gewährleistung hat - im Grundsatz. Und ob das überhaupt nur auf Autos zutrifft, oder auf JEDE Ware....

Gewerblicher kann NICHT privat verkaufen, aber er kann privat kaufen....? Naja, egal.

Zitat:

@xis schrieb am 1. Juni 2022 um 09:39:40 Uhr:

Meine unmaßgebliche Meinung: ich habe kein Verständnis dafür, dass man als Gewerbe-Käufer keine Gewährleistung hat - im Grundsatz.

Wieso? Es ist doch Verhandlungssache und kommt eh meist nur zum tragen wenn es um gebrauchte Produkte geht. Kann sich auch um Havarieware, Vorserienprodukte, Demo-ware etc. handeln-

Zitat:

Und ob das überhaupt nur auf Autos zutrifft, oder auf JEDE Ware....

In meinem Job sind es andere Produkte und da kommt es öfters vor das jemand anfragt "ob wir was für ihn haben". Da wird natürlich Neuware angeboten (meist mit langen Lieferzeiten) oder auch geprüfte "Gebrauchtware" dann wahlweise mit und ohne GWL. Die Gründe warum der Interessente auf die GWL verzichtet sind dabei vielfältig.

Aber im Grunde kann hier ein Schloß dran, denn die eigentliche Fragestellung wurde ja mit dem Urteil quasi erschlagen.

am 1. Juni 2022 um 8:00

Zitat:

@xis schrieb am 1. Juni 2022 um 09:39:40 Uhr:

Meine unmaßgebliche Meinung: ich habe kein Verständnis dafür, dass man als Gewerbe-Käufer keine Gewährleistung hat - im Grundsatz. …

Das trifft auch überhaupt nicht zu, weder im Grundsatz noch sonst wie. Nicht-Verbraucher können vereinbaren, was sie wollen (solange es nicht gegen Gesetze verstößt) und daher die Gewährleistung ganz nach Belieben ein- oder ausschließen.

Zitat:

@xis schrieb am 1. Juni 2022 um 09:39:40 Uhr:

Meine unmaßgebliche Meinung: ich habe kein Verständnis dafür, dass man als Gewerbe-Käufer keine Gewährleistung hat - im Grundsatz. Und ob das überhaupt nur auf Autos zutrifft, oder auf JEDE Ware....

Gewerblicher kann NICHT privat verkaufen, aber er kann privat kaufen....? Naja, egal.

Auch als Gewerblicher Käufer hat man eine Gewährleistung.

Man kann sie nur -im Gegensatz zu Gewerbe an privat- untereinander ausschließen.

Zitat:

@NDLimit schrieb am 1. Juni 2022 um 06:56:42 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 31. Mai 2022 um 17:45:10 Uhr:

Welchen Beruf der Verkäufer ausübt und ob der dazu überhaupt ein Auto braucht, ist irrelevant.

Entscheidend ist, ob das Fzg in den Steuerunterlagen geltend gemacht wurde.

Nun, der Verkäufer ist augenscheinlich wohl ein Autohändler und als Autohändler braucht man schon Autos um zu handeln. :)

Da der Käufer ja sein Gewerbe nicht angemeldet hat, ist es steuerlich auch egal....

Oder habe ich da etwas überlesen?

Ja, du hast was überlesen.

Denn mein Beitrag bezog auf den Beitrag von @windelexpress (direkt drüber), und da ging es um den Fall, daß sich der Verkäufer nachträglich als Gewerbetreibender herausstellte.

Da geht ja einiges durcheinander. Sicher hat man als gewerblicher Käufer auch Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer - aber der kann diese einem gewerblichen Käufer gegenüber leichter einschränken und partiell ausschließen, was er im Regelfall auch tun wird. Und dann steht das eben so im Vertrag. Auf die Entscheidung des BGH wurde ja bereits hingewiesen, dass der Käufer bei einem so geschlossenen Vertrag nicht später ankommen und einen privaten Kauf behaupten kann.

Und, ja: Ein Gewerbetreibender kann ein Auto (und jedes andere Wirtschaftsgut) auch im Wege des Privatkaufs erwerben, wenn dieses nämlich nicht für die Ausübung seines Gewerbes bestimmt ist.

Ebenso kann er privat verkaufen, wenn der Kaufgegenstand nicht seinem Gewerbe dient(e) - was selbst dann der Fall sein kann, wenn er in zulässiger Weise zuvor eine Privatentnahme aus dem Betriebsvermögen getätigt hat. Allerdings wird hier dann gefragt werden, ob es sich um einen Umgehungstatbestand handelt.

Zumindest im nachhinein lässt sich das in der Regel stets leicht prüfen: Ist die Karre in den Büchern oder nicht?

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 1. Juni 2022 um 11:25:55 Uhr:

 

Ebenso kann er privat verkaufen, wenn der Kaufgegenstand nicht seinem Gewerbe dient(e) - was selbst dann der Fall sein kann, wenn er in zulässiger Weise zuvor eine Privatentnahme aus dem Betriebsvermögen getätigt hat. Allerdings wird hier dann gefragt werden, ob es sich um einen Umgehungstatbestand handelt.

Zumindest im nachhinein lässt sich das in der Regel stets leicht prüfen: Ist die Karre in den Büchern oder nicht?

Deswegen schrieb ich:

Zitat:

@nogel schrieb am 31. Mai 2022 um 17:45:10 Uhr:

Welchen Beruf der Verkäufer ausübt und ob der dazu überhaupt ein Auto braucht, ist irrelevant.

Entscheidend ist, ob das Fzg in den Steuerunterlagen geltend gemacht wurde.

Ok, Nogel... tut mir leid....

Ich trete dem Windelexpress bei Zeiten in den Hintern oder gebe ihn ein Bier aus... :)

Zitat:

@NDLimit schrieb am 1. Juni 2022 um 11:37:43 Uhr:

Ok, Nogel... tut mir leid....

Ich trete dem Windelexpress bei Zeiten in den Hintern oder gebe ihn ein Bier aus... :)

:):):):)

Alkohol ist aber keine Lösung!

Kein Alkohol ist auch keine Lösung. :p

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