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Geschwindigkeitsüberschreitung

Themenstarteram 26. Januar 2008 um 13:45

Hallöchen, mir ist zu Ohren gekommen das Geschwindigkeitsüberschreitungen nur noch per Radar, Abstand und Video zu einer bestrafung führen können...

Eine ahndung durch Tachoscheibe oder Ausdruck Fahrerkarte über die Geschwindigkeit ist nicht mehr zulässig nur eine Überprüfung der Lenk und Ruhezeiten...

Wie dies nun wirklich?? Ist da was wahres dran??

 

Lg Roadrunner 12

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7 Antworten

hallo !

hört sich mal wieder sehr nach truckerlatein und stammtisch weissheiten an. aber vielleicht hat jemand den passenden gesetzestext zur hand. :)

gruss

am 26. Januar 2008 um 13:52

darum ist der digitacho, analogetacho geeicht um die geschwindigkeiten abzulesen etc und zu bestrafen ..... sonst bräuchte man das ding ja nicht eichen .....

 

aber vlt stimmt es ja

Für die Ahnung von Gesetzesverstößen braucht man zwingend folgende Angabe:

- Tatbestand

- Tatzeit (Datum und Uhrzeit)

- Täter

- Tatort

Diese Angaben müssen ziemlich genau sein. Ein "ungefähr" ist nicht zulässig.

Aus den Daten des Kontrollgeräts können zwar Tatbestand (Geschwindigkeitsüberschreitung), der Zeitpunkt (Datum und genaue Uhrzeit) und auch der Täter (der Fahrer) fest. Der Tatort kann aber nicht eindeutig festgestellt werden.

Im Grunde müsste hierfür das GPS-Signal eingepflegt werden, was zwar vorhanden ist, aber nicht notiert wird. Abgesehen davon gäbe es durchaus Möglichkeiten, die Geschwindigkeitsnotierung zumindest als Indiz für die Tat heranzuziehen.

Ob es nun eine gesetzliche Regel oder ein Urteil gibt, aus welchem hervorgeht, dass für die Geschwindigkeitüberschreitung die Daten des Kontrollgerätes herangezogen werden können. Sofern ich etwas finde, werde ich es hier noch reinstellen. Grundsätzlich können die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes aber definitiv nicht als objektiver Beweis herangezogen werden.

Zulässigkeit von Bußgeldbescheiden aufgrund vager Tatortangabe

Auf Bußgeldhilfe-leer.de befindet sich folgende Erläuterung:

Zitat:

6. Feststellung durch „Tachoscheiben“ oder Bremsspuren:

Anhand der Aufzeichnungen auf den Kontrollblättern der „Fahrtenschreiber“ in Lkw´s können Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit festgestellt werden oder auch bspw. anhand von Bremsspuren bei einer Unfallaufnahme, wenn aus diesen im Einzelfall auf eine Mindestausgangsgeschwindigkeit geschlossen werden kann. Bei der Auswertung der Fahrtenschreiberdiagrammscheiben ist regelmäßig eine besondere Sachkunde erforderlich, so dass im Einzelfall zweifelhaft ist, ob die Feststellung richtig erfolgt ist. Im gerichtlichen Verfahren ist häufig ein Sachverständiger hinzuzuziehen, da mitunter dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt. Regelmäßig wird ein Toleranzabzug von 6 km/h berücksichtigt.

An anderer Stelle wird von höchstrichterlichen Entscheidungen gesprochen, woraus der Tatort rechtens von den Kontrollgeräteaufzeichnungen abgelesen werden kann. Hiermit wird grds. kein Bußgeldbescheid unwirksam. Wohl aber ist es erforderlich, dass die Überwachungsorgane die Geschwindigkeitsüberschreitung am Tatort festgestellt, z. B. durch Nach- oder Vorausfahren festgestellt haben.

Tatidentität

Ein anderes Problem ergibt sich aus der Tatidentität. Nicht selten fehlt bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen die Angabe, auf welchen Geschwindigkeitsverstoss sich denn der Bußgeldbescheid bezieht. Dann wird der Bußgeldbescheid auf jeden Fall angreifbar, da er nicht hinreichend spezifiziert ist.

Braucht es einen konkreten Tatort?

Zu dem Thema empfehle ich das Giese Verkehrslexikon Hier ist auch folgendes zu entnehmen:

Zitat:

Überblick und LG Münster v. v. 22.02.1995: Inwieweit muss im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Grund von Diagrammscheiben-Auswertung ein Tatort angegeben werden?

 

Ob es für eine ausreichende Konkretisierung des Tatorts im Bußgeldbescheid oder Urteil genügt, wenn festgestellt wird, dass der oder die Verstöße auf inländischen Autobahnen begangen wurden (weil dies angesichts der höchstdenkbaren Geschwindigkeit für Lkws die dem Betroffenen günstigste Annahme sei), ist strittig.

 

Nach der einen Auffassung genügt dies (vgl. OLG Hamm NZV 1992, 159; OLG Düsseldorf DAR 1994, 247; OLG Hamm ZfS 1994, 187; BayObLG DAR 1996, 31; AG Marl ZfS 1994, 30; Zeising NZV 1994, 383).

 

Nach der gegenteiligen Auffassung müssen die Tatorte genau bezeichnet sein (vgl. AG Aachen NZV 1993, 206; AG Herford zit. in NZV 1992, 272, LG Münster DAR 1995, 303; Suhren NZV 1992, 271, Röttgering ZfS 1994, 31).

 

Das LG Münster DAR 1995, 303 (Beschl. v. 22.02.1995 - 2 Qs 64/94) führt insoweit wohl recht überzeugend aus:

"... Diese Angaben sind jedoch schon deshalb nicht entbehrlich, weil der Betr. die Möglichkeit haben muss, seine Verteidigung auch im Hinblick auf die konkret zum Tatzeitpunkt herrschende Verkehrssituation einstellen zu können. ...

 

Es entstehen ... Probleme hinsichtlich der Rechtskraft und des Verbots der Doppelverurteilung wegen der derselben Tat schon deshalb, weil der Betr. - nicht wie das OLG Hamm NZV 1992, 159 ff. wohl meint -, nicht an anderen Orten als den jeweiligen, allerdings nicht festgestellten Tatorten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben kann, sondern der Betr. wegen der an demselben, nicht festgestellten Tatort begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mehrfach belastet werden kann, vgl. BGHSt 10, 137, 140. So in dem vom AG als möglich gesehenen Fall, dass die auf dem Schaublatt ersichtliche Geschwindigkeitsüberschreitung auch durch eine vor Ort befindliche Geschwindigkeitsüberwachungsanlage festgestellt worden ist und der Verstoß gegen die StVO ein zweites Mal Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit wird."

Danach muss der Tatort schon festgestellt werden. Allerdings ist das eine Auffassungssache.

 

Toleranzen beim digitalen Kontrollgerät

Eine andere Sache ist, ob ein Geschwindigkeitsverstoss überhaupt vorliegt! Das OLG Stuttgart hat das für das digitale Kontrollgerät folgendermaßen entschieden:

Zitat:

Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand etc) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01). Der Abzug für Ablesefehler braucht dann nicht in Ansatz gebracht zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Tachometer ausgerüstet ist.

Andere Entscheidungen gehen von einem Abzug von 15% der abgelesenen Geschwindigkeit aus. Abhängigkeiten des Toleranzabzuges vom Umfang der Tachoanzeige werden heute üblicherweise nicht mehr gesehen.

Zitat:

Fehlerquellen:

Die Eichtoleranz eines im Meßfahrzeug eingebauten Tachometers beträgt

3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h,

3% bei Geschwindigkeiten über 100 km/h.

Da die vom Tachometer angezeigte Geschwindigkeit nicht nur von diesem selbst, sondern auch vom Zustand der Bereifung des Meßfahrzeugs etc. abhängt, beträgt die tatsächlich zu berücksichtigende Verkehrsfehlergrenze

5 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h,

5% bei Geschwindigkeiten über 100 km/h.

Neben der Gangungenauigkeit des Tachometers sind im einzelnen folgende Faktoren zu beachten, die zu einer nicht korrekten Geschwindigkeitsanzeige des Tachometers des Meßfahrzeugs führen (in Klammern die mögliche Auswirkung auf die Tachometeranzeige):

Reifenfertigungstoleranz (plus/minus 2%)

Reifenverschleiß (plus 2%)

Reifenwachstum (minus 3%)

Reifenluftdruck (plus 1%)

Antriebsschlupf (plus 0,85%)

Reifenausweitung (minus 2% bis minus 9%)

Radlast (plus/minus 1 %).

Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen läßt sich mit Hilfe der optischen Abbildungsgleichungen im Regelfall auf 5%, in Ausnahmefällen auf 10% genau ermitteln. Der Fehler bei der Abstandsermittlung hängt im wesentlichen von der Güte des Negativs (Bildschärfe, Korngröße etc.), aber auch von anderen Umständen (gekrümmter Fahrbahnverlauf etc.) ab. Der Fehler bei der Abstandsermittlung ist zahlenmäßig um so geringer, je näher sich das überwachte Fahrzeug am Meßfahrzeug befindet.

am 26. Januar 2008 um 18:08

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Im Grunde müsste hierfür das GPS-Signal eingepflegt werden, was zwar vorhanden ist, aber nicht notiert wird. Abgesehen davon gäbe es durchaus Möglichkeiten, die Geschwindigkeitsnotierung zumindest als Indiz für die Tat heranzuziehen.

ähm, wo ist das denn regulär vorhanden bei einem digitaltacho?

Sorry, hast Recht. Ist im Mautgerät drin, nicht im Digitacho. In den Digitacho sollte eines rein, ist aber dann nicht reingekommen.

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