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Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben durch Ortseingangsschild ?
Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung hier 30km/h durch ein Ortseingangsschild aufgehoben das aber dem Ortseingangsschild wieder 50km/h gefahren werden darf?
Das 30 km/h Schild ist ja in einer anderen Stadt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. November 2019 um 10:29:58 Uhr:
Nein und im Übrigen verstehst Du das Rechtsfachliche leider und offenbar nicht.
Erbärmlich, wie vielen Forenteilnehmern die menschliche Größe fehlt zuzugeben, sich geirrt zu haben.
Wird man mit Fakten und Nachweisen widerlegt, wird man beleidigend. Jämmerlich.
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41 Antworten
Zitat:
Das normale Tempo 30-Schild endet nach jeder Kreuzung, [...]
Zitat:
Nachschulung!
Wegen? Natürlich gilt es danach nicht mehr, sofern es nicht wiederholt wird. Wie soll ein Abbieger aus der Seitenstraße sonst was von dem Tempolimit wissen?
Ansonsten gilt natürlich, jedes Geschwindigkeit regelnde Verkehrszeichen hebt das vorherige auf. Auch ein Ortsschild.
Zitat:
@Datzikombi schrieb am 5. November 2019 um 06:35:51 Uhr:
Natürlich gilt es danach nicht mehr, sofern es nicht wiederholt wird. Wie soll ein Abbieger aus der Seitenstraße sonst was von dem Tempolimit wissen?
Doch, es gilt auch nach der Kreuzung, wenn man diese geradeaus überfährt. Es ist ein Streckenverbot, das so lange gilt, bis es durch einen der in der StVO geregelten Fälle beendet wird. Und eine Kreuzung ist kein solcher Fall.
Der Einbiegende kann es nicht wissen und muss es auch nicht wissen, wenn er ortsfremd ist. Ist er allerdings ortskundig und kennt das Limit, dann muss er es auch beachten bzw. muss sich eine Überschreitung vorwerfen lassen.
Immer dasselbe Gelaber ...
Die deutschen Beschilderungsvorschriften verlangen die Wiederholung nach Einmündungen und Kreuzungen. Warum ist das wohl so? Richtig, weil man es sonst nicht sehen kann wenn man in diese Strecke reinfährt und verschiedene Limits auf selber Strecke für dieselben Fahrzeugklassen nicht gewollt sind. Und gegen das Scheinargument der Ortskundigkeit spricht, dass jederzeit ein anderes Limit aufgestellt sein könnte, sei es auch nur temporär.
Deshalb war das in der DDR StVO, die aus der früheren gesamtdeutschen durch Vereinfachung der Formulierungen noveliert wurde, auch ganz ausdrücklich so geregelt, dass ein Streckenverbot immer nur bis zur nächsten Straßeneinmündung oder Kreuzung gilt. In der aktuell gültigen StVO wird das nicht ausdrücklich so benannt, ist aber auch nicht anders. Denn diese baut ja darauf auf, dass die Beschilderungsvorschriften von den Verkehrsbehörden auch eingehalten werden. Die Rechtslage ist daher im Kern die Selbe. Sie ist nur verteilt auf mehrere Vorschriften (Verordnungen und Ausführungsvorschriften), weil das besser ist wenn man eine ganz einfache Situation mit möglichst vielen umschwurbelnden Regelungen und Ausnahmen maximal "verkompliziert" ....
Doof, wenn man von "Gelaber" schreibt und dann eine ganz falsche Darstellung der Rechtslage wiedergibt.
Zitat:
@Deti4000 schrieb am 5. November 2019 um 09:20:23 Uhr:
Doof, wenn man von "Gelaber" schreibt und dann eine ganz falsche Darstellung der Rechtslage wiedergibt.
Es mag sein, dass Du ein bisschen doof bist und das deshalb so falsch beurteilst. Aber das Problem belasse ich dir gebührenfrei.

Geht das bei dir nur mit Beleidigungen oder auch mit Fakten? Ich liefere als Fakten mal zwei Sätze aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO zur Aufstellung von Tempolimits und ein Urteil (von vielen).
1. "Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist."
--> Es ist nur eine Soll-Vorschrift und es wird sehr wohl zwischen ortsunkundigen und anderen Fahrern unterschieden. Die Rechtsprechung trifft ebenfalls diese Unterscheidung.
2. "Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen."
--> Wenn ein Tempolimit durch eine Kreuzung beendet würde, dann müsste das ja nicht für eine Verringerung gelten (z.B. von 50 auf 30), sondern auch für eine Anhebung. Hier ist aber klar geregelt, dass das Tempolimit nicht nach jeder Kreuzung wiederholt werden muss.
3. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die durch ein Verkehrszeichen begründete Anordnung für den Verkehrsteilnehmer der sie kennt, auch dann gilt, wenn er in dessen Wirkungsbereich von einer Stelle einfährt, von der es nicht wahrgenommen werden kann.
Warum möchtest Du mir denn ein Schitzel an die Backe quatschen?
Wenn ein Streckenverbot nach Kreuzungen oder Einmündungen nicht wiederholt wurde, dann ist zwingend die Beschilderungsvorschrift durch die Verkehrsbehörde verletzt worden. Im öffentlichen Verkehrsraum ist überall mit ortsunkundigen VT zu rechnen und das Ermessen der Behörde ist insofern gebunden. Trotzdem wird dort gerne abgezockt wenn Beschilderungsfehler vorliegen. Und wer sich dagegen nicht anständig zu verteidigen weiß, der muss dann bezahlen. Von den Verfahrenseinstellungen erfahren unbeteiligte Kreise in der Regel nichts, weil die nunmal nicht publiziert werden.
Nun kannst Du weiter ergoogeltes Halbwissen verbreiten ....
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. November 2019 um 09:54:11 Uhr:
Warum möchtest Du mir denn ein Schitzel an die Backe quatschen?
Ich weiß gar nicht, was ein Schitzel ist.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. November 2019 um 09:54:11 Uhr:
Wenn ein Streckenverbot nach Kreuzungen oder Einmündungen nicht wiederholt wurde, dann ist zwingend die Beschilderungsvorschrift durch die Verkehrsbehörde verletzt worden.
Falsch, wie oben gerade bewiesen wurde.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. November 2019 um 09:54:11 Uhr:
Nun kannst Du weiter ergoogeltes Halbwissen verbreiten ....
Ich biete noch OLG Hamm (Az. 2 Ss Owi 524/01). Damit habe ich es dann vierfach bewiesen, dass du im Unrecht bist. Und was hast du zu bieten, außer einem Schitzel?
Wo steht in deinem Urteil was von abbiegen?
Ich sehe hier nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 77 km/h
(edit: hab eine andere quelle genommen, da stands da)
Ich gehe mal davon aus, dass in seinem Fall auch mit reingespielt hat, dass er mit 77 km/h eben selbst bei 100 km/h erlaubter Geschwindigkeit 27 km/h zu schnell war und aufgrund dessen ausgeschlossen ist, dass er von der Einmündung kam - es sei denn er hätte einen Sportwagen mit entsprechenden Beschleunigungswerten gehabt.
Aber ja, generell wird es nicht "aufgehoben". Die Wiederholungspflicht wurde aber auch nicht wahrgenommen.
Aber ein Fehler hebt einen anderen nicht auf. Der Fahrer muss über die Regeln bescheid wissen.
Dennoch kann man in 99% der Fälle sagen, man sei erst abgebogen
PS: In Diskussionen auf Grammatik und Rechtschreibung herumzuhacken stärkt nur den Verdacht vom eigenen Unwissen ablenken zu wollen.
Zitat:
@Kaesespaetzle schrieb am 5. November 2019 um 10:06:07 Uhr:
Wo steht in deinem Urteil was von abbiegen?
Du meinst offenbar das zweite Urteil, ich hatte ja zwei verlinkt. Es geht doch um die Frage, ob eine Kreuzung ein Tempolimit beendet. Und dazu steht da u.a. " ... dass er das Zeichen 274 zwar wahrgenommen, er aber angenommen habe, das Streckenverbot sei nach der Kreuzung aufgehoben gewesen.
Insoweit unterlag er jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum."
Nachdem du so penetrant nachfragst: Diskussionen mit bestimmten Multiaccern empfinde ich als sinnlos.
Hier war auch ein Leserbriefschreiber am Werk, der den anderen, die es besser wussten, gute Ratschläge erteilen wollte und dabei ebenfalls die DDR-StVO anführte. Warst du das?
Er musste sich aber von der Stadtverwaltung, einem Verkehrsexperten der Polizei und schließlich einem Fachanwalt für Verkehrsrecht sagen lassen, dass er einfach falsch liegt. Vermutlich glaubt er es aber noch immer nicht:
https://regionalgifhorn.de/.../
Nein und im Übrigen verstehst Du das Rechtsfachliche leider und offenbar nicht.
Gibt es das hier auch in vernünftigem Ton?
fakt ist, dass es ein OLG-Urteil prinzipiell zu dem Sachverhalt gibt - wahrscheinlich finden sich noch mehr, wenn man die richtige Suchbibliothek zur Verfügung hat-, dass die DDR-StVO nicht mehr gilt und man sich den Fehler einer Behörde nicht zu Gute reichen kann.
Gilt ein Streckenverbot, bleibt es, bis es aufgehoben wird. Biegt jemand in die Strecke ein, wird es problematischer:
a) Ist er tatsächlich eingebogen?
b) Hätte er davon wissen müssen?
Damit ist die o.a. Aussage "..muss an jeder Kreuzung wiederholt werden.." so nicht richtig. Wenn wir jetzt mit hätte, wenn und aber kommen, dann nur damit hier in die Tasten gekloppt wird und nicht um der Sache zu dienen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. November 2019 um 10:29:58 Uhr:
Nein und im Übrigen verstehst Du das Rechtsfachliche leider und offenbar nicht.
Dann erkläre es doch allen noch mal klipp und klar. Nach StVO endet ein Streckenverbot nicht automatisch an einer Kreuzung oder Einmündung. Nach den Beschilderungsvorschriften sollen Streckenverbote dennoch nach Kreuzungen oder Einmündungen wiederholt werden.
Kann sich nun jeder Kraftfahrer, der ein Streckenverbot missachtet hat, im Bußgeldverfahren erfolgreich darauf berufen, dass die Behörde gegen die Beschilderungsvorschriften verstoßen hat, weil sie entgegen der Sollvorschrift das Streckenverbot nicht nach einer Kreuzung oder Einmündung wiederholt hat?
Grüße vom Ostelch