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Gebrauchtwagenkauf Zulassungsprozess

Themenstarteram 28. März 2022 um 18:20

Moin allerseits,

ich plane mir morgen einen Gebrauchtwagen in ca. 200km Entfernung anzusehen. Der Verkäufer will das Auto partout nur abgemeldet übergeben, aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit. Aktuell ist das Auto auch zum Zwecke einer Probefahrt noch angemeldet. So wie ich es verstanden habe, bleibt für eine Zulassung auf mich nur folgende Option.

1. Der Verkäufer meldet das Auto ab.

2. Ich bekomme die Fahrzeugpapiere und letzten TÜV-Bericht.

3. Ich kann das Fahrzeug auf mich anmelden und Kennzeichen prägen lassen

4. Ich hole das Fahrzeug ab.

Da dies sehr viel hin und her ist, stellt sich mir nun die Frage, ob man den Prozess vereinfachen könnte.

Der Verkäufer hat auch angeboten, dass Auto zu mir zu fahren, und dann die Kennzeichen zwecks Abmeldung wieder mitzunehmen. Allerdings ist dann doch das Problem, dass ich ohne die Kennzeichen das Auto nicht vernünftig auf mich anmelden kann. Oder irre ich mich da?

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend,

Erik

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30 Antworten

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 29. März 2022 um 16:45:33 Uhr:

Das hatten wir doch schon zig mal. Wo steht genau, dass nur ein Verkäufer diese Rückfahrt vornehmen darf? Wo steht genau, dass ein Erwerber genau das nicht darf? Siehste....nirgendwo.

Genau, das hatten wir schon zig mal. Nur du hast es nicht gecheckt.

 

FZV § 19(4)

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Aaaah, das mit dem angrenzenden Zulassungsbezirk hatte ich vergessen.

 

Dann hat sich mein Vorschlag natürlich erledigt. :)

Vielleicht solltest Du die aktuelle Version des §19 zitieren. Steht jetzt auch in §10. Da ist das mit dem angrenzenden Zulassungsbezirk für die Rückfahrt nämlich entfallen. Der Vorschlag von Ben_F ist so umsetzbar.

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Genau genommen ist es auch Paragraph 10 ;)

Was hat §19 mit Fahrten mit entstempelten Kennzeichen zu tun? In §19 geht es um Ausfuhrkennzeichen.

Der von Nogel zitierte Abs. 4 gehört in § 10 FZV.

Edit: Da war @hk_do schneller.

Den von Nogel zitierten § gibt es so gar nicht mehr. Aber das hat @nogel nicht gecheckt.

Die Fahrt des Erwerbers zu sich nach Hause,ist keine Rückfahrt.

Leider nicht so explizit in der FZV niedergeschrieben, aber vielleicht wird das bei der nächsten Änderung mal nachgebessert oder gestrichen.

Heute hab ich mal einen Benz ganz ohne Kennzeichen auf der Bundesstraße fahren sehen. Auch ne Möglichkeit.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 29. März 2022 um 21:36:33 Uhr:

Den von Nogel zitierten § gibt es so gar nicht mehr. Aber das hat @nogel nicht gecheckt.

Genau, jetzt hack noch darauf rum, daß ich ich mich vertippt habe, 19 statt 10......

Macht er doch. :D

am 30. März 2022 um 9:12

Zitat:

@windelexpress schrieb am 29. März 2022 um 21:37:23 Uhr:

Die Fahrt des Erwerbers zu sich nach Hause,ist keine Rückfahrt.

Leider nicht so explizit in der FZV niedergeschrieben, aber vielleicht wird das bei der nächsten Änderung mal nachgebessert oder gestrichen.

Heute hab ich mal einen Benz ganz ohne Kennzeichen auf der Bundesstraße fahren sehen. Auch ne Möglichkeit.

Vorschlag: nach Bezahlung und Übergabe fährt der Käufer (als Eigentümer und Besitzer) unmittelbar gemeinsam mit dem Verkäufer zu dessen Zulassungsstelle und meldet ab.

Somit ist eine anschließende Heimfahrt des Käufers am selben Tag eine Rückfahrt und müßte erlaubt sein.

Das verbleibende Risiko ist, dass der Käufer sich nach der Übergabe sofort aus dem Staub macht und von der vereinbarten gemeinsamen Abmeldung nichts mehr wissen will. Dieses Risiko ist aber nicht so hoch wie wenn man ihn ohne die Abmeldung wegfahren lässt.

 

Zitat:

@nogel schrieb am 30. März 2022 um 07:30:56 Uhr:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 29. März 2022 um 21:36:33 Uhr:

Den von Nogel zitierten § gibt es so gar nicht mehr. Aber das hat @nogel nicht gecheckt.

Genau, jetzt hack noch darauf rum, daß ich ich mich vertippt habe, 19 statt 10......

Vor allem hast du dich einfach verzockt gegenüber meinen ursprünglichen und richtigen Aussagen, dass wir das alles erstens schon hatten und dass es zweitens keine Beschränkung bei den Rückfahrten auf eine bestimmte Person gibt, die die Fahrt vornehmen darf.

Ob unter einer Rückfahrt auch die Fahrt zum Ort des Erwerbes zu verstehen ist, KANN man diskutieren. Deine Behauptung war aber, dass nur der Verkäufer fahren darf. Und das bleibt Quatsch.

Das würde im schlechtesten Fall ein Richter klären.

Die Überführung des Fahrzeugs zur Anschrift des Erwerbers ist von einer Rückfahrt im Zulassungsverfahren nach Außerbetriebsetzung sehr weit entfernt und meine Kennzeichen würde ein Erwerber dafür nicht bekommen.

Aber manch einer braucht den Kick.

Wie gestern der Benz Fahrer ganz ohne Nummernschilder. Und vor mir fuhr eine Polizistin, die ihn vorher überholt haben muss. Hat sie wohl nicht interessiert.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 30. März 2022 um 11:12:52 Uhr:

 

Ob unter einer Rückfahrt auch die Fahrt zum Ort des Erwerbes zu verstehen ist, KANN man diskutieren. Deine Behauptung war aber, dass nur der Verkäufer fahren darf. Und das bleibt Quatsch.

Vielleicht einfach mal richtig nachlesen, wer hier was behauptet hat.

Daß nur der Verkäufer fahren darf ist in der Tat Quatsch und habe ich auch nie behauptet.

Ich habe nur bestritten, daß eine Überführungsfahrt zum 200 km entfernten Ort des Käufers eine erlaubte "Rückfahrt" im Sinne der FZV ist.

Und genau diese Sache war hier im Forum schon mehrmals Thema und wurde jedesmal einhellig verneint.

Zitat:

@nogel schrieb am 30. März 2022 um 12:12:20 Uhr:

Und genau diese Sache war hier im Forum schon mehrmals Thema und wurde jedesmal einhellig verneint.

nö. Wie Du siehst, gibt es da durchaus verschiedene Meinungen dazu.

Nutzt dem TE aber nichts, wenn er an den richtigen Kontrolleur kommt.

Der Nachweis ob die Fahrt mit dem ungesiegelten überhaupt von der Versicherung gedeckt ist, dürfte dem TE bei der Kontrolle auch schwer fallen, da der Verkäufer ihm sicherlich nicht seine Versicherungsunterlagen aushändigen wird.

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