Gebrauchtwagenhändler weigert sich Gewährleistung zu übernehmen
Hallo,
ich habe mich neu in diesem Forum angemeldet, da ich ein akutes Problem habe und hoffe hier eine Antwort zu erhalten.
Vor ungefähr vier Monaten habe ich einen gebrauchten Fiat 500 bei einem Händler gekauft. Nun leuchtet nach längeren Fahrten die Öl Kontrolleuchte. Ich habe den Händler darüber informiert, doch dieser weigert sich die Reparatur zu übernehmen.
Mit Kauf des Autos habe ich auch zwei Jahre Garantie von diesem Händler bekommen (steht auch im Kaufvertrag). Der Händler meint nun ich hätte beim Kauf ein Garantieheft von einem externen Dienstleister erhalten, der die Garantiefälle für ihn abwickelt. Dieses habe ich nie erhalten, aber ohne das Heft hätte ich keinen Anspruch auf die Garantie.
Nun habe ich mich informiert, dass ein Händler ohnehin mindestens ein Jahr Gewährleistung geben muss und innerhalb der ersten sechs Monate auch nachweisen muss, dass der Schaden beim Kauf noch nicht vorlag. Damit habe ich ihn (vorerst telefonisch) auch konfrontiert. Er meint aber, er könne mit einem Gutachten nachweisen, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Kaufs in Ordnung war.
Meine Frage ist nun, kann ich hier etwas tun und wenn ja wie sollte ich vorgehen? Oder bin ich wirklich machtlos und auf eine Abzocke hereingefallen?
Vielen Dank schonmal für alle Antworten und beste Grüße
25 Antworten
Also ich habe jetzt mit der ADAC Rechtsberatung gesprochen (die geben im Übrigen auch Auskünfte, wenn man nicht ADAC Mitglied ist, falls das mal jemand in Anspruch nehmen möchte). Theoretisch hat der Händler die Möglichkeit aus der Gewährleistung herauszukommen, wenn er ein Gutachten hat, welches konkret bescheinigt, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorlag.
Ich habe den Händler nun auch nochmal kontaktiert. Der bezieht sich immer darauf, dass ich den Wagen ja schon mehrere Monate fahre und der Fehler wenn überhaupt kurz nach Kaufabschluss schon hätte da sein müssen. Aber genau für solche Fälle steht er ja sechs Monate lang in der Nachweispflicht. Ich habe ihn gebeten mir dieses Gutachten zukommen zu lassen. Er "versucht" es nun zu finden, aber mittlerweile glaube ich auch, dass es ein Bluff war.
Ob ein Schaden als Sachmangel oder Verschleiß bewertet wird, hängt von der Art des Defekts, dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs und letztendlich von der Überzeugung des Richters ab. Zuerst muss festgestellt werden, was wirklich defekt ist. Eine Fehlerauslese gibt immer nur einen Hinweis, in welche Richtung es geht. Ich würde den Händler schriftlich auffordern den Mangel zu beheben. Lehnt er dies (ebenfalls schriftlich) ab, ließe ich die Reparatur auf eigene Kosten durchführen. Hinterher kann man, in Kenntnis des genauen Schadens, mit dem Händler über Kostenübernahme oder auch Kostenteilung reden oder aber auch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Zitat:
@SebZimmermann schrieb am 5. Oktober 2022 um 19:10:00 Uhr:
Nun leuchtet nach längeren Fahrten die Öl Kontrolleuchte.
Wenn die leuchtet und man fährt weiter, kann das unter Umständen zu Folgefehler führen (bis hin zu einem Motorschaden), für die der Händler nicht aufkommen muss.
Das gilt insbesondere, wenn die Öl-Kontrollleuchte ROT leuchtet.
Ich gehe mal davon aus, dass keine zusätzliche Garantie-Versicherung abgeschlossen wurde, also nur die gesetzliche Sachmangelhaft gilt.
In diesem Fall würde ich, damit du weiterkommst, dem Händler ein Schreiben schicken (gerichtsfest zugestellt), indem du ihn aufforderst die Reparatur für dich kostenlos durchzuführen und das du anderenfalls nach Ablauf dieser Frist, die Reparatur in einer Werkstatt deiner Wahl durchführen lassen wirst und die Kosten auf rechtlichem Wege von dem Händler einfordern wirst.
Auf diesem Wege wird der Wagen zeitnah repariert, ohne deine Rechte im Falle einer Sachmangelhaftung zu verlieren.
Gruß
Uwe
PS
Möglicherweise liegen mehrere Defekte vor, denn die Öl-Kontrolleuchte hat in der Regel nix mit der Drosselklappe und dem Luftmassenmesser zu tung
Zitat:
Ich gehe mal davon aus, dass keine zusätzliche Garantie-Versicherung abgeschlossen wurde, also nur die gesetzliche Sachmangelhaft gilt.
Wie der TE im Eingangspost schreibt ist es leider etwas komplizierter.
Ähnliche Themen
Die Garantie kann er aber momentan nicht in Anspruch nehmen. Was unabhängig davon bleibt, ist die Sachmangelhaftung. Daher sind Vorkehrungen sinnvoll, dass dieser mögliche Anspruch nicht verlorengeht, wenn das Fahrzeug repariert wird. Dann hat der TE die Zeit den Rest zu klären.
Gruß
Uwe
Nur leider kann der TE das Fahrzeug nicht einfach reparieren lassen und anschliessend im Rahmen der Gewährleistung das Geld vom Verkäufer holen wollen. Der Verkäufer hat die Pflicht zur Nachbesserung eines Mangels, er hat aber keine Pflicht zur Kostenerstattung, wenn diese Nachbesserung durch einen Dritten vorgenommen wurde. Im Klartext - man muss als Käufer dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung geben.
Das angebliche Gutachten ist ein Bluff! Da wird nix vom Verkäufer kommen.
Fraglich bleibt für mich, ob der Luftmassenmesser ein Verschleissteil ist. Die Drosselklappe scheint es ja gemäss der von mir verlinkten Rechtssprechung nicht zu sein, daher fällt sie unter Gewährleistung. Oder ob die Motorölkontrollleuchte nicht aus einem ganz anderen technischen Grund anschlägt, was hier ja auch schon angeklungen ist.
Wenn die technische Frage geklärt ist, wüsste ich welche Schritte ich machen muss. Denn ich habe mal vor einiger Zeit einen Gewährleistungsanspruch gegen einen Fähnchenhändler durchgesetzt, nachzulesen hier https://www.motor-talk.de/.../...-bei-gebrauchtwagen-t4562382.html?...
Zitat:
@HHH1961 schrieb am 6. Oktober 2022 um 15:03:48 Uhr:
Nur leider kann der TE das Fahrzeug nicht einfach reparieren lassen und anschliessend im Rahmen der Gewährleistung das Geld vom Verkäufer holen wollen. Der Verkäufer hat die Pflicht zur Nachbesserung eines Mangels, er hat aber keine Pflicht zur Kostenerstattung, wenn diese Nachbesserung durch einen Dritten vorgenommen wurde. Im Klartext - man muss als Käufer dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung geben.
Macht man ja, Die Möglichkeit der Nachbesserung gibt man dem Händler durch eine Fristsetzung von z.B. 14 Tagen. Das mit der Frist steht zwar in meinem vorletzten Beitrag drin, aber nicht so ganz klar (nicht alles niedergeschrieben, was ich mir gedacht habe).
Gruß
Uwe
weder der LMM noch die DK sind Verschleissteile.....
schriftlich Nachbesserung einfordern und Frist setzen
Zitat:
@remix schrieb am 6. Oktober 2022 um 15:16:01 Uhr:
weder der LMM noch die DK sind Verschleissteile.....schriftlich Nachbesserung einfordern und Frist setzen
Dem stimme ich zu. Verschleißteile sind genau die Teile, deren Funktion auf Verschleiß (Abnutzung) beruht. Und die sind auch nicht von der Sachmangelhaftung ausgenommen. Nur der eigentliche Verschleiß - also dass sich ein Bremsklotz beispielsweise durch seine Funktionsweise abnutzt - kann logischerweise keinen Sachmangel darstellen.
Ich werde heute noch abwarten, ob der Händler mir dieses mysteriöse Gutachten noch schickt und ansonsten morgen schriftlich zur Nachbesserung auffordern inkl. Fristsetzung. Als gängige Frist habe ich nun schon mehrfach 14 Tage gelesen. Das empfinde ich zwar als angemessen, aber ich bin auch auf das Auto angewiesen und kann es bis dahin ja nicht nutzen. Weiß jemand, ob auch eine Frist von einer Woche ausreichend wäre oder bewege ich mich damit wieder rechtlich auf dünnem Eis?
Rechtsberatung gibt es hier nicht.