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Gasflaschen im Wohnwagen

Habe heute bei einer Schulung für Gefahrguttransport folgendes erfahren:
Seit ? ist der Transport von 2 Gasflaschen im Wohnwagengaskasten verboten. Es ist nur eine zulässig. Größe dabei egal ob 5 Kg oder 11 Kg. Diese Flasche darf während des Transportes nicht angeschlossen sein, die Schutzkappe muss montiert sein. Wer gegen diese gesetzliche Auflage verstößt hat mit einer Strafe von 250€ zu rechnen, Punkte in Flensburg inkl.
Eine 2.Flasche muss für den Fall dann im Zugfahrzeug mitgenommen werden. Vorausgesetzt ist dann aber Rauchverbot im Auto und zwecks Lüftung muss ein Fenster etwas geöffnet sein.
Glauben will ich dies so nicht. Die Schulung wurde von einem in Deutschland Zertifizierten Unternehmen durchgeführt.
Kann dies Jemand bestätigen? wo kann dies nachgelesen werden?
Ich würde mich über fundierte Aussagen die Gesetzeskonform sind freuen.
Dies ist für den Fall das Stimmt bestimmt für viele wichtig.
Gruß Johann

Beste Antwort im Thema

Warum haben Sie nicht den Ausbilder gefragt wo das steht ?
der hätte es doch wissen müßen ?
Grüße Spaltfix

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Zitat:

@Bananenbiker schrieb am 1. September 2015 um 15:42:53 Uhr:



Der Wizt ist fast so gut wie der, daß im Schiffsrumpf auch ein Loch sein muss, weil Gas ja nach unten fällt. :D

Der Witz kann noch getopt werden.

Kauf mal eine Schutzgasflasche zum schweissen. Also ein inertes gas welches definitiv unbrennbar ist.

Steck diese in dein Auto und unterschreibe dem Verkäufer die nichtrauchbescheinigung.

Steht so in der Gefahrgutverordnung.

Moorteufelchen

Ich habe bei - 10 C mit einem Baumarkt Mitarbeiter mal diskutiert, weil meine leere Flasche keinen Deckel hatte.:D
Der hatte sooooo einen Tunnelblick, daß der mich nicht verstehen wollte, daß ich den Deckel der vollen Flasche wieder rein bringe......:cool:

Mir hat einmal ein Baumarkt Mitarbeiter verklickert, dass es bei fehlendem „Deckel” eine saftige Strafe geben kann,wurscht ob die Flasche voll, oder leer ist, sie darf ohne den Deckel nicht in einem KFZ transportiert werden.
Ein Bekannter der Polizist ist hat das bestätigt.

Zitat:

@jozerol schrieb am 31. August 2015 um 22:03:15 Uhr:


. . .
Glauben will ich dies so nicht. Die Schulung wurde von einem in Deutschland Zertifizierten Unternehmen durchgeführt.
Kann dies Jemand bestätigen? wo kann dies nachgelesen werden?
. . .
Gruß Johann

Das Thema hat mit Glauben wenig zu tun, und der Ausbilder soll sich sein Lehrgeld wieder auszahlen lassen und nie wieder so einen Nonsens von sich geben.

Fakt ist:

Angeschlossene Gasflaschen gelten als Betriebsmittel und nicht als Gefahrgut (ADR Freistellung gemäß Abschnitte 1.1.3.1 und 1.1.3.2. e)

Die für Freizeitfahrzeuge einschlägigen Vorschriften erlauben, dass während der Fahrt, die Gasflaschen mit der Fahrzeuginstallation verbunden sind.

Siehe.

- Richtlinie 2001/56/EG (Heizungsrichtlinie)

- DIN EN 19498 (Flüssiggasinstallation in Freizeitfahrzeugen)

- DVGW-Arbeitsblatt G607

Gasflaschen, die nicht an die Gasinstallation angeschlossen sind, müssen stets geschlossen und mit Schutzkappen versehen werden.

Fakt ist:
Angeschlossene Gasflaschen gelten als Betriebsmittel und nicht als Gefahrgut (ADR Freistellung gemäß Abschnitte 1.1.3.1 und 1.1.3.2. e)
Die für Freizeitfahrzeuge einschlägigen Vorschriften erlauben, dass während der Fahrt, die Gasflaschen mit der Fahrzeuginstallation verbunden sind.
Siehe.
- Richtlinie 2001/56/EG (Heizungsrichtlinie)
- DIN EN 19498 (Flüssiggasinstallation in Freizeitfahrzeugen)
- DVGW-Arbeitsblatt G607

Hallo,
das ist zum Teil richtig,
allerdings finde ich nichts über die, für den Betrieb eines Gasgerätes, angeschlossene Gasflasche in der G607 :confused:
Abgesehen davon, ist das nicht pauschal so zugelassen:
Auszug aus Prombil-online:
http://www.promobil.de/ratgeber/heizen-waehrend-der-fahrt-100390.html
" Nach der EG-Richtlinie 2004/78 erhalten neu entwickelte Modelle ab Januar 2006 keine EG-Typgenehmigung mehr, wenn der Hersteller sie nicht entsprechend ausstattet. So genügen, wenn während der Fahrt nicht geheizt werden soll, zwei Warnaufkleber – einer im Gaskasten, der andere in der Nähe der Heizung –, die auf das Heizverbot hinweisen. Soll während der Fahrt geheizt werden, muss eine spezielle Vorrichtung installiert sein, die sicherstellt, dass beispielsweise bei einem Rohrleitungsbruch das ungewollte Austreten von Gas wirksam verhindert wird.
Ein bereits erhältliches Sicherheitsventil wird von Truma unter dem Namen Secumotion vertrieben. Für Modelle, die die Typgenehmigung vor 2006 erhalten haben, gilt aber vorerst die bisherige Regelung. Und zwar bis Januar 2007. Von diesem Stichtag an müssen alle neu zugelassenen Mobile mit Warnaufklebern versehen oder einem Sicherheitsventil ausgestattet sein. "

Zitat aus dem lüssiggas Magazin :
http://www.fluessiggas-magazin.de/.../...ehrend-der-fahrt-erlaubt.html
Zum 1. Januar 2006 wird sich das ändern, denn dann ist Heizen während der Fahrt auch im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ab diesem Zeitpunkt greifen für neu entwickelte und typgenehmigte Freizeitfahrzeuge (Serienfahrzeuge) mit eingebauter Heizung neben der G 607 auch die Vorgaben der Heizungsanlagen-Richtlinie. Ab Januar 2007 gilt diese Richtlinie dann für alle Neuzulassungen. Konkret heißt dass: Neue Reisemobile mit einer Gasanlage, die diese gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen, dürfen dann europaweit während der Fahrt die Gasflaschen öffnen und geöffnet lassen bzw. dürfen die Anlagen auch dort während der Fahrt betreiben. Ziel der Richtlinie ist es, die Hersteller bei neuen Reisemobilen dazu zu veranlassen, zusätzliche Sicherungen im Heizsystem und in den Hochdruckschläuchen einzubauen, die bei einem Leck - beispielsweise verursacht durch poröse Schläuche- den Gasfluss unterbrechen.

Zitat:

@Käptnblaubär schrieb am 2. September 2015 um 08:02:40 Uhr:


Gasflaschen, die nicht an die Gasinstallation angeschlossen sind, müssen stets geschlossen und mit Schutzkappen versehen werden.

Das ist richtig und wichtig - kostet auch einiges, wenn die nicht aufgesteckt ist. :eek:

Ist aber ein Wiederspruch, denn einerseits darf man die Flasche angeschlossen nutzen,
andererseits muss, auch lt. BA, die Kappe aufgesteckt sein.
Ich kenne Camper, die haben eine Ecke aus der Kappe geschnitten, um diese auch
bei Nutzung aufgesteckt lassen zu können ;)
.

Ich denke die Vorschrift ist da, damit nicht versehentlich, oder durch irgendwelche Eigenbewegungen der Gashahn aufgedreht wird, denn dicht ist die Kappe ja nicht

Zitat:

@Taxler222 schrieb am 2. September 2015 um 02:16:02 Uhr:


...
sie darf ohne den Deckel nicht in einem KFZ transportiert werden.
...

Richtig, denn dann handelt es sich auch nicht um ein Betriebsmittel sondern um Gefahrgut.

Hier geht es aber um Gasflaschen im Wohnwagen, wo es sich um Betriebsmittel handelt.

Zitat:

@Taxler222 schrieb am 2. September 2015 um 12:52:17 Uhr:


Ich denke die Vorschrift ist da, damit nicht versehentlich, oder durch irgendwelche Eigenbewegungen der Gashahn aufgedreht wird, denn dicht ist die Kappe ja nicht

Nein,

die Kappe dient als Schutz bei einem Unfall etc.

War letztens im TV:

- Gasflasche kopfüber aus 10 m Höhe auf diese Kappe ( Plastik) fallen gelassen

- Kappe platt, Ventil o.k.

Sinn und Zweck erfüllt !

Zitat:

@aspergius schrieb am 10. September 2015 um 13:33:07 Uhr:


https://www.youtube.com/watch?v=-4tr0B3pEFc

Die sind nicht explodiert !!!

Runtergefallen, Gas ausgetreten, durch das Rutschen entstehen Funken

und diese entzünden dann das Luft/Gasgemisch.

Eine normale "Verpuffung".......

:eek:

...allerdings mit mehreren Flaschen

Hier war das Video von den herabfallenden Gasfalschen auf VOX auto mobil

http://www.vox.de/cms/...-sie-gasflaschen-im-auto-richtig-1870908.html

ab 5:45 Minuten - 6:45 Minuten ( wenn nur diese blöde Werbung darin nicht wäre

:mad:

)

.

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