Garantieverlust?
Mein Ex-Umrüster meint, sobald irgend jemand, egal ob zertifizierter Umrüster / Prins-Vertretung / Privatperson Einstellungen oder Veränderungen an einer eingebauten Gasanlage vornimmt, erlischt automatisch die Garantie...
Wenn der erste Umrüster nach 10-20 Nachbesserungen nichts auf die Reihe bringt, muss man doch den Handwerker wechseln, oder?
Wenn nun nicht selbst sondern ein Bosch-Dienst die Finger reinsteckt, dann kann doch nicht die Garantie für die Anlage und den Einbau erlöschen?
Würde ja bedeuten, dass ein Einbaupfusch mit dem Handanlegen eines fähigeren Handwerkers automatisch die Absolution erteilt bekommen würde???
Was meint ihr dazu?
Seh ich doch richtig, dass eine angemessene Anzahl an Nachbesserungsmöglichkeiten durch einen Umrüster (3+) mich in die Lage versetzt bei absoluter Erfolglosigkeit (und Inkompetenz des Umrüsters) einen anderen beauftragen zu können, und die Kosten dem ursprünglichen auf die Nase zu drücken?
Brauch da mal schnell eure Meinung zu...
Stephan
11 Antworten
Zitat:
und die Kosten dem ursprünglichen auf die Nase zu drücken?
Rein rechtlich sicher nicht. Du kannst nach einigen (zwei oder drei) erfolglosen Reparatuversuchen Wandlung erklären. Dann MUSS der Umrüster die Anlage zurücknehmen, die Kosten abzüglich eines Anteils für eventuelle Nutzung erstatten und Folgeschäden (Löcher oder schlimmeres) bezahlen.
Du hast keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die du eigenmächtig bei einem anderen Umrüster in Auftrag gegeben hast. Wenn dein erster Umrüsten dem VORHER zustimmt, dann ist das was anderes.
Geh zu Ihm, erklären ihm, dass du Wandeln möchtest und diskutiere dann mit ihm eine Kostenübernahme oder Beteiligung an der bereits erfolgten Reparatur (ist für ihn vermutlich billiger als Wandlung). Stellt er sich stur, dann erkläre schriftlich die Wandlung und geh zu Umrüster Nummer zwei (der, der es kann) und lass den eine neue Anlage einbauen.
Zitat:
sobald irgend jemand, egal ob zertifizierter Umrüster / Prins-Vertretung / Privatperson Einstellungen oder Veränderungen an einer eingebauten Gasanlage vornimmt, erlischt automatisch die Garantie...
Das ist natürlich Quatsch, aber du hast die Nachweispflicht. Wenn du einen Zweiten etwas ändern lässt und dein Motor raucht nach einiger Zeit ab, dann musst du nachweisen, dass Umrüster 1 dafür verantwortlich ist (was dir normalerweise nicht gelingen wird). Gleiches gilt für Umrüster 2 und so bleibst du höchstwahrscheinlich auf dem Schaden sitzen. Defekte Teile der Anlage bekommst du durch die Garantie der Anlagenhersteller ersetzt. Das kann nur dann Probleme geben, wenn du z.B. in Polen umrüsten läßt und in Deutschland Garantie einforderst; aber das hängt vom Hersteller ab.....
Als kleines Beispiel aus der Erfahrung meines Nachbarn (selbstständiger Dachdecker):
- Zimmermann baut Dachstuhl fehlerhaft
- Dachdecker sieht Fehler, deckt aber trotzden ein
- Zimmermann ist aus Gewährleistung befreit
- Dachdecker muss für die Kosten der Nachbesserung am Dachstuhl aufkommen
Im Fall des Werkstattwechsels wegen Unfähigkeit des Umrüsters übernimmt automatisch die neue Werkstatt die Verantwortung und ist damit auch für Garantieansprüche zuständig.
Da das deutsche Recht nun mal so ist, musste ich nach schwersten Umrüsterfehlern in eine fast 200km entfernte Werkstatt des Importeurs fahren, da keine andere Werkstatt das Risiko der Garantieübernahme eingehen wollte.
Zitat:
Original geschrieben von donnerhugo
Seh ich doch richtig, dass eine angemessene Anzahl an Nachbesserungsmöglichkeiten durch einen Umrüster (3+) mich in die Lage versetzt bei absoluter Erfolglosigkeit (und Inkompetenz des Umrüsters) einen anderen beauftragen zu können, und die Kosten dem ursprünglichen auf die Nase zu drücken?
Hallo Stephan,
das ist richtig, es braucht nicht einmal drei Versuche, allerdings muss es rechtlich hieb- und stichfest sein.
Es handelt sich um einen Werkvertrag siehe BGB §§631ff. Wovon du redest ist Selbstvornahme nach § 637.
Zitat:
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Zitat:
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Zitat:
§ 637 Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Also: Mängelliste schriftlich machen und zustellen per Einschreiben/Rückschein mit angemessener Terminsetzung für Nachbesserung, zB 2 Wochen. In dem Schreiben muss darauf hingewiesen werden, dass nach Verstreichen der Frist Selbstvornahme nach § 637 auf seine Kosten erfolgt.
Weitere Forderungen insbesondere Schadenersatz vorbehalten. Gibt dafür sicher Formbriefe bei Verbraucherschutz oder so die man dann eben anpassen muss, keine Ahnung.
Problem ist: Ohne Anwalt tappt man in diesen Dingen leider schnell mal daneben.
Frage: Ist der Umrüster in der Kfz-Innung? Ggf. bei der Innung nachfragen. In dem Fall kann man kostenfrei die Schiedsstelle anrufen. Deren Entscheidung ist für das Innungsmitglied bindend, für den Kunden aber nicht.
Zitat:
Original geschrieben von schleuti
- Dachdecker muss für die Kosten der Nachbesserung am Dachstuhl aufkommen
Das ist mit sicherheit nicht so. Der Dachdecker hat durch das Eindecken des Daches zwar die fachgerechte Ausführung des Gewerkes Dachstuhl anerkannt, jedoch kann ihn niemand für die Nachbesserung am Dachstuhl verantwortlich machen. Wie soll er auch die Nachbesserung leisten? Es bleibt allein der Zimmermann in der Pflicht. Das Abdecken des Daches und Neueindecken geht allerdings auf seine Kappe.
Doch, mein Nachbar hat durch diese Aktion mehrere Tausend Euros verloren und den Schaden komplett ersetzen müssen.
Kann mich noch gut an die Brüllerei mit seinem Gesellen erinnern.
Es ist in Dt. wirklich so, das man alles mögliche unternehmen muss um Schäden bei anderen abzuwenden. Dem ist der Dachdecker nicht nachgekommen. Wenn der Zimmermann (weil er immer Mist baut und deswegen Pleite ist) seiner Haftung nicht nachkommen kann, muss wohl der Dachdecker ran.
Als Bau Ing./Architekt geht man (wenn man vernünftig ist) nicht auf fremde Baustellen, weil man ansonsten direkt in der Haftung ist wenn man etwas fehlerhaftes/ungesetzliches sieht und nichts unternimmt.
Zitat:
Original geschrieben von schleuti
Doch, mein Nachbar hat durch diese Aktion mehrere Tausend Euros verloren und den Schaden komplett ersetzen müssen.
Kann mich noch gut an die Brüllerei mit seinem Gesellen erinnern.
Hat das ein deutsches Gericht so entschieden oder war das ein Vergleich? Wenn das ein Gerichtsurteil war, dann sage ich gute Nacht Deutschland. Dazu werde ich mal VOB bemühen und googeln, für mich interessehalber.
Zumindest im Bauhandwerk ist es so, dass derjenige, der ein Folgehandwerk ausführt, automatisch die Haftung für das vorangegangene Gewerk übernimmt.
(Bei sichtbaren Mängeln)
Bei meinem Nachbarn war es so, dass Dachgauben nicht nach Zeichnung gefertigt waren und der Geselle die Korrektheit der Maße nicht überprüft hat.
Erst der Fensterbauer hat dann den Mangel bemerkt und sich geweigert, die Fenster zu montieren.
Damit war der Dachdecker in der Haftung.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage hat kein Gerichtsverfahren stattfinden müssen, das hätte meinen Nachbarn nur noch zusätzliche Kohle gekostet.
Als ich vor ein paar Jahren für einen Wintergartenbauer arbeitete, ist uns etwas ähnliches mit einem undichten Wintergarten passiert, an dem wir lediglich von innen eine Tönungsfolie angebracht hatten.
Wir mussten kostenlos die äusseren Undichtigkeiten beseitigen, dazu gab es ein Urteil.
Diese ganze Bauhandwerker-Geschichte wo ein Gewerk auf das andere aufbaut hat mit der Frage eigentlich nichts zu tun.
Ich denke doch Galileo,
wenn, siehe Ursprungsbeitrag, eine andere Werkstatt, als die ursprüngliche an der Arbeit der ursprünglichen Veränderungen vornimmt, muss die andere Werkstatt zwangsläufig die Garantie/Gewährleistung der ursprünglichen Werkstatt übernehmen.
Einfachste Kindergartenlogik.
Anders ausgedrückt:
Man kann nicht vom Umrüster verlangen, Garantie/Gewährleistung zu geben,
wenn man zwischenzeitlich jemand anderen an der Gasanlage "rumpfuschen" lässt.
Zitat:
Original geschrieben von schleuti
Ich denke doch Galileo,
wenn, siehe Ursprungsbeitrag, eine andere Werkstatt, als die ursprüngliche an der Arbeit der ursprünglichen Veränderungen vornimmt, muss die andere Werkstatt zwangsläufig die Garantie/Gewährleistung der ursprünglichen Werkstatt übernehmen.
Einfachste Kindergartenlogik.
Anders ausgedrückt:
Man kann nicht vom Umrüster verlangen, Garantie/Gewährleistung zu geben,
wenn man zwischenzeitlich jemand anderen an der Gasanlage "rumpfuschen" lässt.
Andererseits ist das halbe Jahr schnell rum, der Rest ist häufig wenn überhaupt Kulanz, und ein Rail bzw. Injektor sollte mit "Bordmittel" wohl nicht zu schädigen sein, aber da sind wir auch schon wieder in der Beweislast wenns länger als 1/2 Jahr her ist...