Garage hinter öffentlichem Parkplatz?

Hallo zusammen! Wie der Titel schon sagt, war ich etwas verwundert, als ich letztens bei meinen Eltern zu Besuch war und der Nachbar sich eine Garage gebaut hat, dessen Zufahrt nur über einen öffentlichen Parkplatz möglich ist. Siehe Bild im Anhang.
Die Garage durfte auch ohne eine Baugenehmigung erstellt werden, allerdings war mir so, als ob man für eine neue Grundstückszufahrt eine Genehmigung braucht? 😕

Keine Angst, hier hat niemand vor den Nachbarn anzuschwärzen, oder sonst etwas in diese Richtung! 😉

Mir stellt sich nur die Frage, ob der Nachbar zu dulden hat, wenn seine Garage durch ein KFZ blockiert wird? Er kann ja schlecht den öffentlichen Parkplatz ab jetzt für sich beanspruchen.

Noch ein paar Fakten:
Die Grundstücksgrenzen verlaufen seitlich an seinem Zaun und zur Straße hin direkt am Gehsteig. Die Treppe die man im rechten Bildrand erkennt steht tatsächlich auf Gemeindegrund. Ist aber in der gesamten Straße so.
Die öffentlichen Stellplätze wurden vor ca. 10 Jahren im Zuge einer Straßensanierung angelegt. Dort gab es auch eine Eigentümerbefragung.

Wer also dort versäumt hat Einspruch einzulegen, um die Schaffung einer einzig möglichen Zufahrt zu seinem Grundstück zu gewährleisten, hat doch im nachhinein schlechte Karten, oder?

Wie würde soetwas ablaufen, wenn man das genehmigen will? Eine Gemeinde würde wohl kaum einen öffentlichen Parkplatz rückbauen, oder? Abgesehen von den anfallenden Kosten, herrscht hier eh etwas Parkplatzmangel! 🙂

Über Eure Meinungen freu ich mich...

Gruß

Garage-hinter-oeffentlichem-parkplatz
Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von jloethe


gem Landesbauordnung

Gibt ja nur 16 unterschiedliche davon 😁 .

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Zitat:

solange der Zufahrtsplatz nicht gepflastert ist würde ich da auch parken. ist die zufahrt aber fertig also für Fahrzeuge möglich dann würde ich es lassen.

Nur fertig reicht aber nicht aus.😉

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer



Zitat:

solange der Zufahrtsplatz nicht gepflastert ist würde ich da auch parken. ist die zufahrt aber fertig also für Fahrzeuge möglich dann würde ich es lassen.

Nur fertig reicht aber nicht aus.😉

Kannst Du lesen ??? vieleicht schon aber nicht verstehen wie mir scheint.. Ausführlicher gehts hallt nicht ...Jol.

Ja, kann ich. Es reicht trotzdem nicht aus.

Zitat:

Original geschrieben von jloethe


Hallole zusammen
Das die Garage nicht fertig ist und diese Vor Baubeginn zu genehmigen ist hat der Garagenbesitzer offensichtlich ein problem . solange der Zufahrtsplatz nicht gepflastert ist würde ich da auch parken. Ist die zufahrt aber fertig also für Fahrzeuge möglich dann würde ich es lassen. Wenn ich mache Beiträge so lese wundert es mich nicht das sogar freie TV Sender die Sendung Nachbarschaftsstreit produzieren.

Sind wir denn ein Volk von Spannern ( mir fällt geade der richtige Begriff nicht ein ) im Nachbarschaftsrechtlichen Sinne ... ich kann das für einen großteil leider bestätigen, die Chance einem anderen sein Rechtsempfinden zu vermitteln oder aufzudrücken .. nur um recht zu haben und mir aus Freude drüber abends einen runterzuschütteln weil ich recht bekommen habe ...öööö???? Unfassbar .

Hallo Jol,

versteh den Bezug zwar nicht ganz, aber grundsätzlich nicht ganz falsch.

Zitat:

Bei uns regelt man das anderst , man geht zum Betroffenen sucht das Gespräch und klärt die unbekannten Faktoren.. damit ist es gut. Ich habe mich auch zu einer Antwort hinreisen lassen , so langsam wird es aber komisch hier.. Wenn der Betroffene quertreibt oder das Gespräch nicht will dann frage man halt beim Ortsbaumeister nach.
Hat mit anschwärzen nix zu tun

Ich würde mit dem Nachbarn reden, wenn es meiner wäre. Wie gesagt, es handelt sich um ein Nachbar meines Elternhauses, damit hab ich nix am Hut. Bei den angrenzenden Nachbarn, besteht kein Klärungsbedarf und ich habe nur aus reiner Neugier hier gefragt.

Zitat:

Entweder du als TE hast ein Problem damit dann beseitige dies mit gesundem Menschenverstand durch eine offene Klärung im Gespräch, Oder frage die Verwaltung danach . Menschenverstand, der leider manchen Menschen die offensichtlich ein Problem mit sich selber haben abgeht sollten sich eine (andere ) Beschäftigung suchen den die snd offensichtlich unausgelastet. Bist du direkt betroffen so überlege mal ob zum einen eine Klärung durch das genannte Gespräch nicht Sinnvoller ist oder ob da nicht ein unbewusster Neidfaktor mitspielt , der hat eine Hütte ich nicht .. dem drücke ich eine ??

Danke für dein Tiefenpsychologisches Gutachten! 🙄

Stellt sich mir immer die Frage, was man mit soetwas bezwecken möchte? Irgendwie dachte ich, dass ich mich klart ausgedrückt hatte, dass es mich persönlich weder etwas angeht noch irgendwer hier irgendwem ans Bein pinkeln möchte! 😉 Das die Situation aber verzwickt ist und mich die Sachlage interessiert, ist natürlich schon verwerflich...

Zitat:

Eine Frechheit das sich mit sowas Gerichte beschäftigen müßen denn da wird vermutlich das ganze irgendwann Landen. könnte sein das der Erbauer einen Parkplatz gekauft hat und diesen als den seinen sieht.

Wird wegen mir sicher nicht vor Gericht landen! Wieso auch? Ich würde mich ja nicht einmal vor seine Garage stellen!?

Einen Parkplatz auf einem Gemeindegrundstück kaufen? Da müsste man das Grunstück kaufen, dass müsste Vermessen werden, Grenzsteine gesetzt werden, im Grundbuch eingetragen werden etc. Da würden soviele Gebühren und Rechnungen anfallen, dass dies in keiner Relation zum Nutzen steht...

Zitat:

vieleicht giubt es Vereinbarungen zwischen dem Häusle/ Garagenbauer und der Gemeinde von denen Du nix weist??
Auch mir hat man schon solche Vereinbarungen angeboten um zb eine Durchfahrtsregelung bzw einen Zugang zum angrenzenden Park
über mein Grundstück zu bekommen ( privatstrasse ) die man eben weil sonst eventuell andere Bürger ähnliche Vereinbarungen auch haben wollen...
Da ist nix unmöglich und für manche nicht zu verstehen aber durchaus möglich. Das werden aber keine dritten erfahren , auch Du nicht wenn man nicht eine Klärung herbeiführt

Solche von dir geschilderten Vereinbarungen, die dritten nicht genannt werden sind für eine Gemeinde und den anderen sehr kritisch. Solange sich niemand dafür interessiert, kein Problem. Aber wenn offizielle Nachfragen kommen steht die Gemeinde in einer gewissen Auskunftspflicht. Dann kann sie entweder so tun, als ob es diese Abmachung nicht gibt, oder fröhlich den anderen Antragstellern ähnliches bewilligen...

Zitat:

Damit ist wie ich meine genug gesagt..

Da geb ich dir recht!

Zitat:

Ist aber alles Spekulation den wir alle kennen ausser der Info dess TE die situationen nicht und oft genug haben sich im Laufe der Beiträge informationen herausgestellt die der ganzen Sache eine andere Sicht / Rechtslage eröffnen. Jol

Ja, da hast du leider auch recht. Hatte irgendwie gehofft, hier etwas Licht ins Dunkel zu bekommen, aber das ist wohl nicht so leicht... 😉

Also begrab ich meinen Wissendurst, aber trotzdem Danke für deine Antwort.

Gruß

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Zumindest meines spärlichen Wissens nach wird der Garagenbauherr spätetens dann mal Ärger mit der Garage bekommen wenn er jemanden anzeigt der seine Ein-/Ausfahrt blockiert. Denn wenn er keine Baugenehmigung hat bleibt der Parkplatz öffentlich und es kann sich jeder draufstellen.
Ich vermute mal das er die Garage nach den Vorgaben eines simplen Schuppens aufgestellt hat die ja bis zu gewissen Rahmenbedingungen relativ Vorschriftsfrei aufgestellt werden dürfen,nur tangiert das dann die Frage nach der Zufahrt kein Stück und er hat eigendlich keine Zufahrt zur Garage.
Ich bitte darum das man uns auf dem laufenden hält wenn er das erste mal tobt weil er zugeparkt wurde.

Zum Baurecht,wohne ja auch in BW, im Gemeindeblatt stehen öfters Bauanfragen wegen Garagen und Carports und gelegendlich werden die auch abgelehnt oder zurückgestellt weil die Frage nach der Zufahrt nicht geklärt ist.

Irgendwie ist es nicht sonderlich sinnvoll, ständig von benötigten Baugenehmigungen zu sprechen, wenn überhaupt nicht gesagt ist, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Garagen sind davon fast überall beferit, sofern sie eine bestimmte Größe und Höhe einhalten.

[

Hallo Jol,

versteh den Bezug zwar nicht ganz, aber grundsätzlich nicht ganz falsch.

Zitat:

Original geschrieben von Scoundrel

Zitat:

Original geschrieben von Scoundrel



Zitat:

Eine Frechheit das sich mit sowas Gerichte beschäftigen müßen denn da wird vermutlich das ganze irgendwann Landen. könnte sein das der Erbauer einen Parkplatz gekauft hat und diesen als den seinen sieht.

Wird wegen mir sicher nicht vor Gericht landen! Wieso auch? Ich würde mich ja nicht einmal vor seine Garage stellen!?
Einen Parkplatz auf einem Gemeindegrundstück kaufen? Da müsste man das Grunstück kaufen, dass müsste Vermessen werden, Grenzsteine gesetzt werden, im Grundbuch eingetragen werden etc. Da würden soviele Gebühren und Rechnungen anfallen, dass dies in keiner Relation zum Nutzen steht...

Hallole
Ich meinte die möglichkeit für die obligatorischen 3500 Euronen sich von der verpflichtung eines Stellplatzes zu erstellen die für ein Grundstück erforderlich ist was aus anderen Gründen nicht möglich ist sich freizukaufen. Dass hat nix mit Grundfläche kaufen sondern mit dem verpflichtenden 1,5 Stellplatzrecht in BW je Wohneinheit zu tun.. jol.

Zitat:

Original geschrieben von timovic


Irgendwie ist es nicht sonderlich sinnvoll, ständig von benötigten Baugenehmigungen zu sprechen, wenn überhaupt nicht gesagt ist, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Garagen sind davon fast überall beferit, sofern sie eine bestimmte Größe und Höhe einhalten.

Möglich,stellt sich nur die Frage weswegen selbst Carports einer Genehmigung unterliegen.

Aber das mal zurückgestellt.

Ohne Baugenehmigung,zumindest einer Bauanfrage, wird die Zufahrt weder geprüft noch geregelt oder sonst was und wenn die Fläche vor der Garage ein öffentlicher Parkplatz ist bleibt er das. Denn um diesen Stellplatz in eine Zufahrt umzuwandeln muß man einen Antrag stellen,der aber letztlich auch dazu führen kann das die Garage nicht gebaut werden darf.
Denn man hätte die Garage auch um 180 Grad drehen können und die Zufahrt von Hinten machen können.

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald


Möglich,stellt sich nur die Frage weswegen selbst Carports einer Genehmigung unterliegen.
Aber das mal zurückgestellt.

Unterliegen sie eben nicht generell. Die LBOs sind übrigens frei im Netz verfügbar. Dann hätten die verwirrenden Aussagen hier endlich ein Ende.

Was hingegen in den meisten Bundesländern einer Genehmigung unterliegt sind Grundstückszufahrten!

Hier mal ein Auszug dazu aus Thüringen:
"Grundsätze für die Planung von Grundstückszufahrten

Aufgrund der ständig wachsenden Verkehrsdichte ist es zwingend
notwendig, dass gezielt Einfluss auf die Gestaltung und Anordnung von
Grundstückszufahrten genommen wird, um:

a) möglichst wenig öffentlichen Parkraum und/oder Straßenbegleitgrün zu
verlieren
b) die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu wahren und
c) Verkehrsgefährdungen zu vermeiden.

Zur Durchsetzung dieser Belange und im Interesse einer zügigen
Bearbeitung Ihres Antrages ist bei der Planung der Grundstückszufahrten
Folgendes zu beachten:
Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt; damit ist ein
Grundstück ausreichend erschlossen. Eine 2. Grundstückszufahrt kann nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden.
Grundsätzlich sind Einzelzufahrten für PKW auf eine Breite von 3,00 m zu
beschränken. Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, müssen die Einstellplätze, Garagen, etc. so auf dem Grundstück angeordnet werden, dass diese über nur eine ( 3,00 m breite ) Zufahrt
nutzbar/erreichbar sind.
Bei Grundstücken mit höherem Verkehrsaufkommen (z.B. Garagenhöfe) ist zur Abwicklung des Begegnungsverkehrs im Zufahrtsbereich eine Breite von maximal 6,00 m vorzusehen.
Gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke können bei
begründetem Bedarf über eine getrennte Zu- und Abfahrt bzw. über größere Zufahrtsbreiten erschlossen werden.
Zufahrten in Gebieten mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhausbebauung
sollten zu je zwei Zufahrten an der Grenze benachbarter
Grundstücke/Häuser zusammengefasst werden, sodass möglichst viel
öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum zusammenhängend erhalten bleibt.
Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher
Straße und Anliegergrundstück zu wählen.
Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und
Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.
Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden
Belastungen entsprechend befestigt sein.
Zufahrten in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich
unzulässig."

Einfach den Nachbarn fragen wär auch ne prima Idee gewesen um etwas Licht in die Sache zu bekommen...

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