Führerschein nach 10 oder 15 Jahren wiedererteilt
Hallo, vielleicht weiß jemand ob man seinen Führerschein nach 10 oder 15 Jahren ohne Prüfung und ohne Mpu wieder erteilt bekommt, wenn man einen Antrag mit Sehtest, 1. Hilfeprüfung stellt ? Hoffentlich kann mir jemand weiter helfen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Detta56 schrieb am 24. November 2014 um 08:27:15 Uhr:
Du vergißt scheinbar , dass die MPU eine Erfindung deutscher Ärzte und des TÜV ist um die Menschen weiter abzuzocken. Ja armes Deutschland, dass es so was überhaupt gibt.Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 24. November 2014 um 08:03:06 Uhr:
Das würde also bedeuten, man könnte die (angeordnete) MPU insofern ignorieren, wenn man die Sache nur lange genug "aussitzt"? Armes Deutschland ...
Ja, wirklich arm. Hätten die Menschen ein wenig mehr Anstand, würden zu ihren Fehlern stehen, hätten sich besser unter Kontrolle, würden nicht (wieder und wieder) zugesoffen und benebelt fahren, ja, dann bräuchte es das alles nicht.
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Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 10:17:22 Uhr:
Womit auch regelmäßig die Fahrerlaubnisbehörden auf die Nase bekommen, denn ob es nun 2, 10 oder wieviel Jahre auch immer sind, es ist pauschale Zeitangabe und damit keine ausreichende Begründung.
dafür hast Du sicher Belege und kannst die entsprechenden Gerichtsurteile hier verlinken?
Ich hätte da nämlich schon eine Quelle: http://www.bverwg.de/.../entscheidung.php?ent=271011U3C31.10.0
Zitat:
Bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.
Ging um eine Busfahrerin nach 5 Jahren Entzug.
Analog VGH München (Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873):
Zitat:
Bei der Prüfung der Frage, ob i. S. von § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt auch nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu. Die Tatsache, dass der Betroffene 2008 wieder über eine neuerteilte Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass der Kläger auch über die praktischen Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der hier beantragten Klassen BE, C1 und C1E verfügt.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2014 um 10:08:37 Uhr:
ja, und? So lange keine MPU verordnet wird hätte er ihn schon nach Ablauf der Sperrfrist wieder bekommen können.
Das kommt doch immer auf den Grund des FE-Entzugs an (bei Alk u.a. auf den Pegelwert), ob man sich nicht eine MPU-Anordnung aufgrund eines zu früh gestellten Neuantrags einfängt.
Wenn eine MPU-Anordnung sicher ist, dann wartet man doch lieber ab, bis die Möglichkeit der Anordnung verjährt ist und beantragt dann erst neu.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 10:24:04 Uhr:
Wenn eine MPU-Anordnung sicher ist, dann wartet man doch lieber ab, bis die Möglichkeit der Anordnung verjährt ist und beantragt dann erst neu.
nö, dann macht man die MPU. Das nur am Rande.
Tatsache ist: so lange wir über eine MPU-Anordnung nichts wissen, ist die Tatsache, dass nach 10 Jahren neu erteilt wurde, erst einmal ohne weitere Aussagekraft. Verwaltungsrechtlich getilgt kann der Verstoß jedenfalls noch nicht sein.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2014 um 10:21:07 Uhr:
dafür hast Du sicher Belege und kannst die entsprechenden Gerichtsurteile hier verlinken?
Natürlich, aber wieso nicht Du zuerst, für die von Dir genannten "10 Jahre", oder überhaupt eine zeitliche Fristsetzung, dafür muss es doch eine Rechtsgrundlage geben, wenn dies rechtswirksam sein sollte?
Es gibt doch nur §§16 und 17 FeV, die mit Erteilung zu tun haben und da gibt es keine Zeiten sondern die Pflicht zur Einzelfallbetrachtung, woher stammen "10 Jahre", oder überhaupt Zeiträume, wenn es keine gesetzliche Grundlage für Fristen gibt?
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Zwei Urteile dazu habe ich Dir verlinkt. Tatsache ist: die Zeitspanne ist bedeutsam. Die Vorgehensweise der Bundesländer ist nach wie vor uneinheitlich. In den meisten BL wird aber die Grenze für Klasse A und B nach 10 Jahren, für Klasse CE aufsteigend nach 5 Jahren gezogen.
Tatsache in dem Sinne ist, dass sich innerhalb von 10 Jahren der Straßenverkehr wesentlich verändert hat, nicht nur durch neue Vorschriften sondern auch durch eine zunehmende Verkehrsdichte und eine andere Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge. Damit wird argumentiert. Mir ist kein Fall bekannt, in dem es gelungen wäre, diese Verwaltungspraxis auf dem Rechtswege zu erschüttern.
Du behauptest, die FSSt würden regelmäßig für diese Praxis "auf die Nase bekommen". Mich würde interessieren, auf welcher Grundlage diese Behauptung fußt.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2014 um 10:37:28 Uhr:
nö, dann macht man die MPU. Das nur am Rande.
Was dem Betroffenen lieber ist, hatte ich doch genannt.
Zitat:
... , ist die Tatsache, dass nach 10 Jahren neu erteilt wurde, erst einmal ohne weitere Aussagekraft.
Eine Tatsache, die keine Aussagekraft hat.
Denkst Du überhaupt noch, bevor Du schreibst oder ist das nur Erbrochenes aus Worten, solange es sich nur irgendwie fachlich anhört?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2014 um 11:13:00 Uhr:
Zwei Urteile dazu habe ich Dir verlinkt.
Dann lies Du sie doch auch mal
Zitat:
Tatsache ist: die Zeitspanne ist bedeutsam.
Tatsachen haben aber doch keine Aussagekraft 😁
Und ist es die Zeitspanne allein oder auch nur primär, oder doch nur in Relation zu anderen, wesentlich erheblicheren Dingen?
Zitat:
In den meisten BL wird aber die Grenze für Klasse A und B nach 10 Jahren, für Klasse CE aufsteigend nach 5 Jahren gezogen.
Das es gemacht wird ist unbestritten, nur die Rechtsgrundlage dafür, dass diese Handhabung rechtsgültig ist, fehlt.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 11:14:00 Uhr:
Eine Tatsache, die keine Aussagekraft hat. Denkst Du überhaupt noch, bevor Du schreibst oder ist das nur Erbrochenes aus Worten, solange es sich nur irgendwie fachlich anhört?
alles gut bei Dir?
Die Sonne geht jeden Morgen auf. Eine Tatsache. Aussagekraft für den konkreten Sachverhalt in diesem Thread: keine
Führerschein nach 10 Jahren neu erteilt. Auch eine Tatsache. Aussagekraft als Beleg für die Frage nach der Tilgungsfrist: ebenfalls keine (so lange wir nicht wissen, ob es eine MPU-Auflage gibt)
Ich weiß nicht, ob Du das Gefühl hast, irgendwelche Streitigkeiten persönlich mit mir austragen zu müssen. Vielleicht konzentrierst Du Dich mal auf die inhaltlichen Fragen. Da könntest Du noch an Substanz zulegen.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 11:19:18 Uhr:
Das es gemacht wird ist unbestritten, nur die Rechtsgrundlage dafür, dass diese Handhabung rechtsgültig ist, fehlt.
das behauptest Du und Du hast auch gesagt, die FSSt würden für diese Praxis "auf die Nase bekommen". Von wem denn und wo sind die Belege dafür?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2014 um 11:24:36 Uhr:
Von wem denn
Wer wäre denn dazu alles in der Lage, dass man als "Wissender" eine derartige Frage überhaupt stellen könnte?
Wenn es hier nur um inhaltliche Dinge gehen soll, dann sollte das doch auch für Dich selbst gelten 😕
Zitat:
und wo sind die Belege dafür?
Die von Dir verlinkten Urteil sind es (sofern sie sich auf Neuanträge ab 2009 beziehen), oder auch hier:
http://www.anwalt-suchservice.de/.../...praktische_pruefung_17078.html
Und für die, die Links verlangen, sie dann aber doch nicht anklicken und lesen:
Zeit ist für sich kein (alleiniges) Kriterium. Bewertung erfolgt nach
- dem Grund des Entzugs
(schnell das Punktekonto gefüllt und somit begründete Vermutung, dass derjenige nie im Sinne des Gesetzgebers korrekt fahren konnte, oder die "Einmaltat", die zum sofortigen Entzug geführt hat)
- die Fahrerfahrung vor dem Entzug
(3 Monate von einem Fahranfänger sind etwas anderes als 30 Jahre eines Berufskraftfahrers, wer es nicht glaubt: Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 26.01.2010 – AZ: M 1 K 09.4505 ),
- die Fahrerfahrung während des Entzugs
(Mofa und Fahrrad sind möglich und wer täglich mit dem Mofa unterwegs ist, den kann man keine mangelnde Fahrerfahrung im Straßenverkehr vorwerfen, auch in Fachkreisen bekannt unter den Berücksichtigungspflichten der Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis, BVerwG, 27.10.2011 - 3 C 31.10),
was ganz unten, in der Zusammenfassung eine Zeitgrenze als Ergebnis hat, die je nach diesem Ergebnis dann nach bereits zwei Jahren eine erneute Prüfung berechtigt auslösen kann, oder selbst bei 22 (zweiundzwanzig) Jahren seit Entzug immer noch nicht ausreichend für eine Prüfungsanordnung sein können. Die diversen Threads zum Thema prüfungsfreie Neuerteilung im VP sollten Dir doch nicht unbekannt sein.
Im §2 StVG ist die geforderte Befähigung nicht an der Geschicklichkeit bei der Fahrzeugbedienung fest gemacht, sondern im Absatz 5 als erstes und damit primär definiert mit: Wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Was die Fahrfertigkeit, die "Geschicklichkeit" mit dem Gerät selbst an geht, die ist nur für die Erlaubnisse D, D1, DE oder D1E verlangt, siehe §17 Abs.1 Satz 2 FeV
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 12:32:04 Uhr:
Wer wäre denn dazu alles in der Lage, dass man als "Wissender" eine derartige Frage überhaupt stellen könnte?
Für "auf die Nase bekommen" kämen wohl nur Gerichte in Frage. Also müsste es Urteile geben. Wenn Du also Deine Behauptung mit Fakten untermauern wolltest, könntest Du diese Urteile ja hier posten.
Die von mir verlinkten Urteile belegen Deine Behauptungen jedenfalls nicht. Das Gegenteil ist richtig. Es ist vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass:
Zitat:
Bei der Gesamtschau, ..... dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu(kommt)
Natürlich wird die Zeit kein alleiniges Kriterium sein. Aber je länger die Zeit ohne FS (und Fahrpraxis), desto bedeutender wird die Zeitspanne an sich. Momentan ist hier gängige Verwaltungspraxis, bei Neuerteilung von Klasse A und B nach 10 Jahren neue Prüfungen anzuordnen.
Du kannst das für rechtswidrig halten, aber es wird so gehandhabt. Und mir sind keine Urteile bekannt, dass für diese Praxis FSSt "auf die Nase" bekommen hätten.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2014 um 12:47:56 Uhr:
Für "auf die Nase bekommen" kämen wohl nur Gerichte in Frage. Also müsste es Urteile geben. Wenn Du also Deine Behauptung mit Fakten untermauern wolltest, könntest Du diese Urteile ja hier posten.Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 12:32:04 Uhr:
Wer wäre denn dazu alles in der Lage, dass man als "Wissender" eine derartige Frage überhaupt stellen könnte?
War wohl zu schnell 😕
Jetzt ganz langsam, extra für Dich:
Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 26.01.2010 – AZ: M 1 K 09.4505
http://www.anwalt-suchservice.de/.../...praktische_pruefung_17078.html
Zitat:
Aber je länger die Zeit ohne FS (und Fahrpraxis), desto bedeutender wird die Zeitspanne an sich.
Den Begriff Worterbrochenes hatte ich schon genannt
Zitat:
Du kannst das für rechtswidrig halten,
Nicht ich halte es für rechtswidrig, sondern Verwaltungsgerichte
Zitat:
aber es wird so gehandhabt
ja, und dann gibt es auch regelmäßig eins auf die Nase
Zitat:
Und mir sind keine Urteile bekannt, dass für diese Praxis FSSt "auf die Nase" bekommen hätten.
und was Dir nicht bekannt ist, existiert nicht?
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 15:27:25 Uhr:
Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 26.01.2010 – AZ: M 1 K 09.4505
http://www.anwalt-suchservice.de/.../...praktische_pruefung_17078.html
was soll das belegen? Dass in einem Einzelfall nach fünf Jahren keine neuen Prüfungen angeordnet werden dürfen? Darum geht es doch hier gar nicht - wir reden über eine Zeitspanne von 10 Jahren. Im Übrigen ist das ein Verwaltungsgericht in München. Oben steht ein neueres Urteil vom Bundesverwaltungsgericht, dass der absoluten Zeitspanne eine wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung zukommt.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 15:27:25 Uhr:
Den Begriff Worterbrochenes hatte ich schon genannt
wenn Dir die Argumente ausgehen, greifst Du zu persönlichen Beleidigungen. Auch dazu ein Link für Dich:
http://www.motor-talk.de/.../...n-in-verkehr-sicherheit-t3956218.html.Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 15:27:25 Uhr:
Nicht ich halte es für rechtswidrig, sondern Verwaltungsgerichte
kein einziges Urteil hast Du bisher dafür anführen können. Ganz zu schweigen von "regelmäßig eins auf die Nase".
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Dezember 2014 um 15:27:25 Uhr:
und was Dir nicht bekannt ist, existiert nicht?
wenn es existieren würde, könntest Du es ja hier posten. Aber außer heiße Luft und Behauptungen kommt da leider nicht viel
Für mich jetzt hier EOD.
Roadwin, du machst dich hier gerade sowas von zum Affen.
Lass es einfach bleiben. Dir fehlen in diesem Fall einfach die Argumente.
Zitat:
@TalkTalkFan schrieb am 3. Dezember 2014 um 19:04:02 Uhr:
Roadwin, du machst dich hier gerade sowas von zum Affen.
Und das nicht zum ersten Mal. Das kann er eben.