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Freundin zerstört Windschutzscheibe

Themenstarteram 13. August 2008 um 7:20

Hallo miteinander,

gestern ist was blödes passiert.

Meine Freundin und ich haben gemeinsam mein Auto geputzt.

Ich war gerade am Saugen, als mich meine Freundin fragte, was sie noch tun könne. Ich sagte zu Ihr, sie könne noch das Wischwassser nachfüllen, wenn sie wolle. Gesagt getan.

Sie öffnet die Motorhaube. Leider waren noch die Scheibenwischer hochgeklappt und dadurch hat nun die Windschutzscheibe einen Riss und die Kante der Motorhaube ist auch verkratzt.

Muss ich das jetzt meiner Versicherung melden oder zahlt das evtl. die Versicherung meiner Freundin ?

Danke für die Auskunft.

Gruß

Stefan

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19 Antworten

die scheibe zahlt auf jeden fall deine evtl vorhandene TK abzueglich SB.

ob das auch einen privathaftpflichtschaden darstellen koennte, dazu sag ich mangels wissen besser nix.

soll sie halt parallel auch mal mit ihrer VS sprechen.

Harry

Themenstarteram 13. August 2008 um 7:45

da ich nicht den Schaden verursacht habe, möchte ich natürlich nicht den SB bei der TK zahlen. Die TK zahlt ja auch nicht den Lackschaden an der Motorhaube.

Gruß

einfach probieren, ob die das übernehmen. Falls nicht, kann man es immernoch der TK melden.

am 13. August 2008 um 12:49

das ist definitiv kein fall für die PHV. alle schäden, die beim gebrauch eines KFZ geschehen sind dort ausgeschlossen. zum gebrauch eines KFZ zählt z.B. auch be- und entladen, reparieren und PUTZEN. wirst du nur über die TK bekommen, sorry...

Auch wenn DU den Schaden nicht verursacht hast, ist und bleibt es ein Gefälligkeitsschaden den eine private Haftpflicht nur bei sehr guten Bedingungen leistet würde, wenn da nicht schon wie vom Vorredner erwähnt, das Thema KFZ wäre.. (es sei den, du bist nicht der Halter des Fahrzeugs.. es gibt ein Klausel (Besondere Bedingungen G1.1 "große Benzinklausel" "Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kfz,.... , ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug herbei nicht in Betrieb gestzt wird." - Allerdings wird das bei vielen Versicherungen ausgeschlossen

Für solche Schäden sind, wenn vorhanden, die Vollkasko bzw. Teilkasko (Glas) zuständig...

Ist leider dumm gelaufen...

Nachfragen bei der Versicherung kost aber nix.. (bei der PHV deiner Freundin)..

Seid ihr aber eine Lebensgemeinschaft (gleiche Wohnadresse) oder habt sogar den gleichen Haftpflichtvertrag, gibt`s eh nix, weil die PHV die Leistungen gegenüber "diesen" dritten nicht zahlt (AHB 7.4 Abs. 1-3, 7.5 Abs. 1)

Die KFZ deiner Freundin zahlt auch nicht, sie ist nur für Ihr Kfz zuständig und die Kfz-Haftpflicht nur für verursachte Schäden durch deine Freundin im ZUSAMMENHANG mit dem Gebrauch ihres Kfz..

am 15. August 2008 um 14:57

Also dass das Putzen einen Gebrauch des Fahrzeuges darstellt, stimmt definitiv nicht unbedingt. Man kann es auch so pauschal nicht immer sagen. Be- und Entladen z.B. stellt, wie bereits erwähnt, aber z.B. auf jeden Fall einen Gebrauch dar. Dass die Versicherung das so darstellen wollen wird in diesem Fall ist aber klar.

Du musst es versuchen. Vielleicht bezahlt es die PHV. Es wäre schon ein denkbarer Haftpflicht-Schaden. Aber es ist in solchen Fällen halt immer so schwammig, da kann jetzt niemand von vorneherein sagen, wie der Fall ausgehen wird.

Wie aber auch schon erwähnt, dürft ihr zwar die gleiche Anschrift haben, müsst dann aber zwei getrennte Hausstände haben. Wenn ihr offensichtlich zusammen wohnt und ein Paar seit, wird das dann also tatsächlich aus diesem Grunde nix, außer, ihr habt irgendeinen Top-Tarif, in dem die Bedingungen solche Ausschlüsse nicht vorsehen. Sowas gibt´s aber kaum mal, deshalb kann ich´s mir nicht denken.

Gebrauch des Kraftfahrzeuges wäre hier nur relevant wenn die Freundin des TE Halterin, Besitzerin oder Vorher/Nachher die Fahrerin des beschädigten Autos wäre und ein Schaden DURCH das Auto verursacht wurde. Dann handelt es sich um einen Schaden durch Betrieb eines KFZ und der Schaden wäre ausgeschlossen.

In diesem Fall handelt es sich um einen klaren PHV Schaden, evtl. kann man hier den Tatbestand einer Gefälligkeit erfüllt sehen, würde ich als VR aber vor Gericht nicht drauf ankommen lassen. Also Schaden der PHV melden und bezahlen lassen.

In diesem Fall schlecht wäre wenn TE und seine Freundin in einem Vertrag versichert wären, dann würde es sich um einen Eschaden unter mitversicherten Personen handeln, der ist dann wieder ausgeschlossen.

 

am 15. August 2008 um 19:44

also definitiv gehört putzen zum gebrauch...warum sollte be- und entladen, reparieren,... dazugehören und putzen nicht.

allerdings muß ich zugeben, dass zweifel an der auslegung der PHV-bedingungen bestehen. in meinen PHV-bedingungen steht, dass die haftpflicht des eigentümers, besitzers, halters oder führers beim gebrauch des kfz ausgeschlossen ist. dies war die freundin beim putzen des fahrzeugs alles nicht - sofern sich das fahrzeug nicht gerade in ihrem besitz befunden hat. außerdem muss erstmal geklärt werden, in wie weit dies als schaden bei einem dritten gilt.

die PHV selbst schließt mitversicherte personen untereinander und FAMILIENANGEHÖRIGE in häuslicher gemeinschaft aus. rein theoretisch können lebenspartner in häuslicher gemeinschaft zwei PHV´s haben, in denen sie gegenseitig keine mitversicherten Personen sind. dann würden auch gegenseitige schäden mitversichert sein - allerdings brauchst du nur einen so nen schaden zu melden und du warst die längste zeit bei deiner versicherung...

gefälligkeitshandlungen sind schon seit langem gängig mitversichert. üblicher ausschluss ist hier allerdings umzug...

und zum schluss das übliche: kann natürlich bei jeder versicherung anders sein...

haftpflichtschäden sind allerdings immer sehr situationsabhängig. warst du überhaupt deliktsfähig?... ;-)

also: schaden melden. antwort und begründung abw. und wenn die nicht passt rechtlichen rat von jemanden einholen, der ahnung hat...

am 19. August 2008 um 17:12

also:

putzen, genau wie be- und entladen, gehört zum BETRIEB eines Fahrezuges. Beim Beladen ist ja auch öfters mal der Motor aus (dann ist es nicht IN GEBRAUCH).

Die PHV schließt normalerweise tätigkeiten aus, die durch den BETRIEB von (Kraft-)Fahrzeugen entstehen. Also auch die Beschädigungen, die an dem Fahrzeug entstehen. Beispiel: Ich fahre eine anderes auto an den baum. den schaden am fahrzeug zahlt PHV nicht, da durch den betrieb des fahrzeuges (hier sogar in gebrauch)

Zur TK ist mir unklar, wie, ausser dem glasbruch, die kratzer im lack durch ein versichertes risiko entstanden sind? Feuer? nein. Diebstahl? nein. Sturm/hagel? nein. Wildschaden? hoffentlch nicht ;)

wenn deine tk doch alles erstattet, gib bitte mal rückmeldung. dann werde ich die versicherung beim nächsten mal in die engere wahl nehmen.

am 19. August 2008 um 20:54

Zitat:

also definitiv gehört putzen zum gebrauch...warum sollte be- und entladen, reparieren,... dazugehören und putzen nicht.

In diesem Fall ist vor allem Entscheidend das die Motorhaube geöffnet wurde und somit im weitesten Sinne beim "Betrieb" des Fahrzeugs der Schaden entstanden ist. Das die Motorhaube geöffnet wurde um zu putzen ist in erster Linie ja irrelevant, sie hätte ja auch geöffnet werden können um Ölstand zu prüfen etc. Außerdem ging es ja um eine Wartungsarbeit im Fahrzeug im Sinne von Wischwasser nachfüllen. Letztenendes könnte die Versicherung theoretisch sogar bemängeln das dies nicht fachmännisch durch eine Werkstatt gesehen sei (so banal es auch ist...).

 

Wenn ich bei meinem neuem BMW/VW/Audi auf eigene Faust eine Glühlampe des Abblendslicht austausche, und mir dabei was kaputt mache, bleibe ich logischerweise auch auf dem Schaden sitzen...

 

Wer sollte in dem Falle denn auch für meine Unvorsichtigkeit/Unachtsamkeit haften, vor allem wenn man im Handbuch sowieso steht jeder Handgriff darf nur durch geschultes Werkstattpersonal erfolgen...

 

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

Wenn ich bei meinem neuem BMW/VW/Audi auf eigene Faust eine Glühlampe des Abblendslicht austausche, und mir dabei was kaputt mache, bleibe ich logischerweise auch auf dem Schaden sitzen...

Wer sollte in dem Falle denn auch für meine Unvorsichtigkeit/Unachtsamkeit haften, vor allem wenn man im Handbuch sowieso steht jeder Handgriff darf nur durch geschultes Werkstattpersonal erfolgen...

im fall a) dein prob, da FEHLER

im fall b) aha, da steht , dass :

einerseits: z.b. fluessigkeitsstaende geprueft werden muessen ABER

das das (am besten) vor JEDEM fahrtantritt... kommt da immer einer raus ?

fall b) ist genauso praxistauglich, wie ein "pruefen der lichttechnischen einrichtungen vor fahrtantritt" ;)

macht kaum einer, da ein defekt auch nach 1m fahrt auftreten kann.

ob ein richter diese vom TE geachtete handlung einer gefaelligkeit, oder eben zur erhaltung des BETRIEBSzustandes angemessen ansehen wird? ich denke , eher in richtung " du hast es gewollt, trage auch die folgen"

ist einfach doof gelaufen :)

Harry

am 24. August 2008 um 19:40

also einem Freund von mir ist es passiert, dass er sich in seinem x5 mit seiner

Freundin vergnügt hat, sie hat dann dabei mit dem Absatz Ihres Stiefels das Navi

Display eingetreten.

Richtig teurer Spass.

Wie verhält es sich jetzt?

KFZ in Be trieb?

Kann der VR einwenden , dass vlt. Flüssigkeitsstände überprüft wurden?

Oder der Ölstand?

über die TK als Wild-schaden?

Naja, alles reine Spekulation,

sie hatte keine Haftpflichtversicherung!

Zitat:

Original geschrieben von safwetyservices

also einem Freund von mir ist es passiert, dass er sich in seinem x5 mit seiner

Freundin vergnügt hat, sie hat dann dabei mit dem Absatz Ihres Stiefels das Navi

Display eingetreten.

Sabber... hatte die auch Strapse angezogen ??? :D

am 24. August 2008 um 19:54

ähhhh, ist das wichtig für die Schadensregulierung? *unschuldigguck*

Lass mich raten, als SV würdest Du vorab Schaden-Hergangs-Fotos anfordern ;)

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