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Frage zu Kurzkennzeichen...

Themenstarteram 25. Januar 2006 um 18:57

Hi,

wollte nur mal fragen die Export Kennzeichen kann man ja für länger als 5 Tage beantragen, muss ich damit ins Ausland oder kann ich damit auch in DE rumfahren?

Es geht darum dass evtl. 5 Tage für die Zulassung nicht reichen da ich viel zu tun habe, und kein Privatgrundstück habe...

17 Antworten

mit einem vorübergehend stillgelegten Auto (also nicht länger als 18 Monate abgemeldet und Brief nicht entwertet) darf man mit dem alten Kennzeichen (ohne Stempel) mit Versicherungskarte innerhalb des Zulassungsbezirks (der auf dem Kennzeichen) und EINEM ANGRENZENDEN fahren.

dabei sind nur Fahrten, die in direktem Zusammenhang mit der Zulassung stehen, erlaubt. D.h. zum TÜV und zur Zulassungsstelle.

Manche Zulassungsstellen geben auch schon vorab ein neues(ungestempeltes) Kennzeichen aus. Mit dem kann man dann auch fahren.

Themenstarteram 14. Februar 2006 um 19:26

Hier geht es ja um ein weiteres Kurzkennzeichen, nicht um ein Reguleres...

Aus dem §28 (4) StVZO: "Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt."

Kurzum: nein, du darfst mit den abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen nicht zu Zulassungsstelle fahren, auch wenn du schon die neue Deckungskarte im Gepäck hast.

§23 (4) StVZO ist da auch eindeutig: "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes."

NUR mit entstempelten (und Kennzeichen ohne Stempel), Kennzeichen bzw. Saisonkennzeichen außerhalb des Sainsozeitraums, darf man mit Deckungskarte bewaffnet zum StVA fahren.

NICHT mit abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen!

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