Frage zu Baustellenmarkierungen und Fußgängerüberwegen

Hallo zusammen,
ich habe ein Ordnungsgeld wegen Verkehrszeichen 260 verhängt bekommen (Parken innerhalb der Zone). Innerhalb der durch das Zeichen für PKW gesperrten Zone ist momentan eine Baustelle inklusive gelber Markierungen. Man darf (unabhängig von der Baustelle) in die eine Richtung fahren (nicht durch VZ 260 verboten) und die andere Richtung ist normalerweise durchgängig durch eine durchgezogene Linie getrennt. Wie man auf dem beigefügten Bild sieht, ist es aktuell aber so, dass die durchgezogene Linie an einer Stelle nicht vorhanden ist, weil da normalerweise ein Ampelüberweg ist, der aber momentan durch die Baustelle nicht „aktiv“ ist. Ich hatte an dieser Stelle gewendet um zu dem Parkplatz zu kommen, der, wie sich jetzt herausstellte, in der gesperrten Zone ist.

Meine Frage ist jetzt: Durfte ich da wenden, da der Fußgängerüberweg (Ampeln) wegen der Baustelle gerade nicht „aktiv“ ist und die gelben Markierungen eigentlich ohne Unterbrechung dort hätten weiterverlaufen müssen? Dann war es mir unmöglich, das VZ 260 wahrzunehmen und man kann mir den hierauf basierenden Parkverstoß in meinen Augen nicht vorwerfen.

Vielen Dank im Voraus!

Benser

Inaktiver Ampelüberweg
47 Antworten

Zitat:

@jaro66 schrieb am 18. Dezember 2022 um 13:19:31 Uhr:


Natürlich ist es verboten.

Ich frage mich die ganze Zeit, wenn die Straße nur in eine Richtung befahrbar ist, steht da (auch bei Baustellen) nicht ein Einbahnstrassenschild am Anfang?
Da wäre die Ausrede "Ich habe gewendet und wusste davon nix." sowieso hinfällig.
Gruß jaro

Ein Einbahnstraßenschild gibt es dort nicht. Nur eben das Schild 260 aus der anderen Richtung. Diese ist für Busse und Lieferverkehr (zu bestimmten Uhrzeiten) befahrbar.

Zitat:

@jaro66 schrieb am 18. Dezember 2022 um 13:19:31 Uhr:


Natürlich ist es verboten.

Bauchgefühl?

Logik.
Das is ein Fussgängerüberweg. Auch wenn der nicht begehbar ist, heißt das nicht automatisch, dass jetzt umlenken erlaubt ist.
Gruß jaro

Aha. Und wo steht das in der StVO? Hat mit Logik nichts zu tun, sondern mit klar formulierten Ge- oder Verboten. Und die sind für solche Stellen schlichtweg nicht definiert.

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Aber die Ausrede "ich hab vor dem Schild die Fahrtrichtung gewechselt und konnte mich deshalb nicht ans Parkverbot halten" ist doch absurd.
So könnte mal jedes Parkverbot aushebeln. "Konnte das Schild nicht sehen, war vorher in Gegenrichtung unterwegs"

Na dann mach mal.
Wieder typisch, was nicht geregelt ist wird einfach gemacht....und wenn man erwischt wird rum heulen.
Gruß jaro

Das ist auch so. Darum gibt es ja die gerichtlich definierte Nachschaupflicht im ruhenden Verkehr - wobei sich die Rechtsprechung über den Umfang dieser Nachschaupflicht auch nicht einig ist.

Im Übrigen dürfe Zeichen 260 an dieser Stelle auch nicht ganz korrekt sein, da an Stellen, an denen Verkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist, eigentlich Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) zum Einsatz kommt - auch wenn es sich nicht um eine Einbahnstraße handelt.

Ich denke auch nicht, dass der TE mit seiner Nummer durchkommt. Darum geht es in diesem Thread aber eigentlich auch nicht.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 18. Dezember 2022 um 13:32:20 Uhr:


Aber die Ausrede "ich hab vor dem Schild die Fahrtrichtung gewechselt und konnte mich deshalb nicht ans Parkverbot halten" ist doch absurd.
So könnte mal jedes Parkverbot aushebeln. "Konnte das Schild nicht sehen, war vorher in Gegenrichtung unterwegs"

Also laut BGH geht aus Verkehrszeichen 260 nur deshalb ein Parkverbot hervor, weil man denklogisch nicht in dort hätte parken können, ohne auch in die gesperrte Zone hereinzufahren. So weit, so nachvollziehbar. Diesen Schluss kann man ja aber nur dann ziehen, wenn man auch wirklich denklogisch nur dort stehen kann, weil man vorher unter Wahrnehmung des Schildes da reingefahren sein muss. Das ist ja, wenn man innerhalb der Zone regelkonform wenden kann, nicht der Fall.

Auch ein interessantes Wort. 😁

Oh,oh...bist denn Du hasenwilde, "denklogisch" ...das geht gar nicht, da muss ein Gesetz sein! 😎
Gruß jaro

Zitat:

@U.Korsch [url=https://www.motor-talk.de/.../...ssgaengerueberwegen-t7386810.html?...]schrieb am 18. Dezember 2022 um 12:43:09 Wenn die durchgezogene Linie an der Furt endet und erst danach fortgeführt wird, dann wird in diesem Bereich keine Verbotsregelung durch eine durchgezogene Linie getroffen.

Die Fußgängerfurt ist ausschließlich für Fußgänger gedacht, daher endet dort auch die durchgezogene gelbe Linie und erst danach wird die durchgezogene Linie fortgeführt. Das ist keine Unterbrechung der Linie, um Fahrzeugen auf der Fußgängerfurt das Wenden zu ermöglichen. Ist dies nun für dich besser verständlich?

Zitat:

@jaro66 schrieb am 18. Dezember 2022 um 13:34:12 Uhr:


Na dann mach mal.
Wieder typisch, was nicht geregelt ist wird einfach gemacht....und wenn man erwischt wird rum heulen.
Gruß jaro

Warum denn so unsachlich?

Nimm dir einfach mal die Zeit und wirf einen Blick in die StVO. Dort ist in den §§ 41 bis 43 geregelt, das der Verkehrsteilnehmer die nach der jeweiligen Anlage zu den Verkehrszeichen definierten Ge- oder Verbote befolgen muss. Im Falle des TE geht es um Vorschriftzeichen, daher §41 StVO. Dort steht im Absatz 1:

Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

In der relevanten Anlage 2 steht dann unter der laufenden Nummer 26 zunächst die pauschale Bedeutung der nachfolgenden Verkehrsverbote:

Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.

Mit dem Begriff "Verkehrsteilnahme" ist auch der ruhende Verkehr erfasst. Darum ist bei den jeweiligen Zeichen auch das Parken verboten und es besteht ein entsprechender Tatbestand in der BKatV.

In der laufenden Nummer 34 steht dann das relevante Ge- oder Verbot zu Zeichen 260:

Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Mit dem §41 und der Anlage 2 wird also das Verhalten des Verkehrsteilnehmers vorgeschrieben. Im §49 Abs. 3 StVO ist dann wiederum definiert, wann (überhaupt) ein ordnunsgwidriges Verhalten im Falle von Verkehrszeichen vorliegt:

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

Und nur diese zusammenhängende Paragraphenkette ist im Anwendungsbereich der StVO relevant. Ist im Falle von Verkehrszeichen kein Ge- oder Verbot bestimmt, liegt auch keine Ordnungswidrigkeit vor. So funktioniert StVO.

Zitat:

@Demogantis schrieb am 18. Dezember 2022 um 13:45:00 Uhr:



Zitat:

@U.Korsch [url=https://www.motor-talk.de/.../...ssgaengerueberwegen-t7386810.html?...]schrieb am 18. Dezember 2022 um 12:43:09 Wenn die durchgezogene Linie an der Furt endet und erst danach fortgeführt wird, dann wird in diesem Bereich keine Verbotsregelung durch eine durchgezogene Linie getroffen.

Die Fußgängerfurt ist ausschließlich für Fußgänger gedacht, daher endet dort auch die durchgezogenen gelbe Linie und erst danach wird die durchgezogenen Linie fortgeführt. Das ist keine Unterbrechung der Linie, um Fahrzeugen auf der Fußgängerfurt das Wenden zu ermöglichen. Ist dies nun für dich besser verständlich?

Der Fußgängerfurt ist dort aber unzulässig, weil die Stelle nicht dauernd oder zeitweise durch Ampelanlagen geregelt wird (siehe Verwaltungsvorschrift anbei).

Verwaltungsvorschrift

Zitat:

@Demogantis schrieb am 18. Dezember 2022 um 13:45:00 Uhr:


Die Fußgängerfurt ist ausschließlich für Fußgänger gedacht, daher endet dort auch die durchgezogene gelbe Linie und erst danach wird die durchgezogene Linie fortgeführt. Das ist keine Unterbrechung der Linie, um Fahrzeugen auf der Fußgängerfurt das Wenden zu ermöglichen. Ist dies nun für dich besser verständlich?

Nö, weil das schlichtweg falsch ist. Wäre die Furt nur für Fußgänger gedacht, dürften Fahrzeuge auf der Fahrbahn gar nicht drüber fahren. Man darf in beide Richtungen drüber fahren, aber Wenden darf man nicht? Aha.

Es steht auch nirgendwo explizit geschrieben, dass man über ein Tankstellengelände keine rote Ampel umfahren darf. Dennoch dürfte mein Schwager dafür den Führerschein abgeben...

Mein GMV sagt mir, dass wenn eine durchgezogene Linie durch eine Fußgängerfurt unterbrochen und dahinter weitergeführt wird, ich dort nicht wenden darf.

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