Finanzamt fordert Fahrtenbuch für Arbeitsweg (Werbungskosten)

Ich stelle das mal hier rein, weil hier bestimmt viele damit zu tun haben, aber es in kein anderes Forum passt (auf M-T!)

Mein Arbeitsweg beträgt 85km (einfache Strecke).
Entsprechend hohe Werbungskosten habe ich. Das ist seit Anfang 2015 so. Ich habe mir deswegen ein Steuerfreibetrag eintragen lassen und beim Finanzamt persönlich gefragt, ob die weitere Nachweise wollen - das wurde verneint.

Nun habe ich den Freibetrag für 2016 beantragt und auf dem ELStAM-Ausdruck ist der Hinweis, dass ich ein Fahrtenbuch führen soll.

Kann das Finanzamt ein Fahrtenbuch verlangen? Der Freibetrag sind 4712€/Jahr (1000€ Pauschale schon abgezogen).
Im §9 lese ich nichts dazu, dass ich da weitere Nachweise liefern muss.

Reicht nich auch Nachweise, wieviel Kilometer ich im Jahr fahre - ich mein, das sind allein dafür knapp 50tkm, die fährt ja keiner privat - plus dazu ein Nachweis meiner Arbeitszeiten (ich stempel) vom Arbeitgeber?

Bei Google finde ich leider nur Einträge wo es um Firmenwagen etc. geht.
Ich fahre mit meinem Privatwagen.

Die Frage ist dann auch: Welche Form muss das Fahrtenbuch haben? Ich hoffe es reicht, wenn ich nur die Fahrten zur Arbeit dokumentiere.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@trollfahrer schrieb am 5. Februar 2016 um 14:05:39 Uhr:
... zum kotzen hier in Deutschland !!!

Mein Tipp in allen Lebenslagen: Change it or leave it.

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Wenn das FA an den Angaben zweifelt werden die schon in irgendeiner Form tätig werden. Und das kann m.W. auch eine Überprüfung des km-stands sein.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 30. Januar 2016 um 20:25:42 Uhr:



Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 30. Januar 2016 um 19:48:28 Uhr:


Es geht nicht unbedingt um die Länge des Weges sondern ob die gesamt-km stimmig sind, oder ob z.b durch Fahrgemeinschaften nur die Hälfte selbst gefahren wurde.
Wenn ich z.b 50000km angebe aber das Fahrzeug laut tüv-belegen oder Werkstattrechnungen nur 35000 gefahren ist dann komme ich in Erklärunsnot.
Da wärst aber auch schön dumm, wenn du dem Finanzamt noch eine Werkstattrechnung draufdrücken willst.
Umgekehrt nützt es auch nicht viel . 50000 gefahren, . Reicht man jetzt noch eine Inspektionsrechnung für meinetwegen 40000km ein, wird das Finanzamt wissen wollen, ob die ganzen km nur für den Arbeitsweg draufgingen . Und das wirst eben nicht mit einer Inspektionsrechnung belegen können. Hier zählt tatsächlich nur die Entfernung Wohnort/Arbeitsstätte . Und das Finanzamt ist auch nicht blöd. Mitunter werden die Angaben stichprobenartig überprüft. Mit Google und Co ist das eine Sekundensache.

Den Fall mit den Werkstattrechnungen kenne ich von früher auch. Da ging es dem FA um eine Plausibilitätsprüfung, ob das Fahrzeug wirklich so viele Kilometer bewegt worden ist, wie abgerechnet werden.

Inzwischen bin ich beim Fahrtenbuch, ist zwar etwas aufwendig, aber für die Reisechronik auch erfrischend, wo man sich so alles herumgetrieben hat.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 30. Januar 2016 um 19:48:28 Uhr:


Es geht nicht unbedingt um die Länge des Weges sondern ob die gesamt-km stimmig sind, oder ob z.b durch Fahrgemeinschaften nur die Hälfte selbst gefahren wurde.
Wenn ich z.b 50000km angebe aber das Fahrzeug laut tüv-belegen oder Werkstattrechnungen nur 35000 gefahren ist dann komme ich in Erklärunsnot.

Sind Fahrgemeinschaften nicht irrelevant?

Meines Wissens zählt die einfache Entfernung, sonst nichts. Ob man allein im Auto sitzt oder nicht, ist egal.

Zitat:

@warnkb schrieb am 30. Januar 2016 um 21:36:29 Uhr:


Meines Wissens zählt die einfache Entfernung, sonst nichts. Ob man allein im Auto sitzt oder nicht, ist egal.

So ist es.

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Hallo ins Forum,

um die Sache mal aufzudröseln. Wenn das FA auf der Bestätigung des Freibetrags die Sache mit dem Fahrtenbuch draufschreibt, sollte man dies nicht einfach übergehen. Auf dem Schreiben ist m.E. auch eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf. Ob die Bitte nach einem Fahrtenbuch in Ordnung ist, steht auf einem anderen Blatt. Es einfach zu ignorieren, ist aber keine gute Idee, denn kann bei der Veranlagung der Ansatz oberhalb der 4.500 EUR gestrichen werden.

Richtig ist, dass im Rahmen der Entfernungspauschale Fahrgemeinschaften auch gelten. Mit diesen kommt man dann aber nicht mehr auf >4.500 EUR. Dies geht nur, wenn man mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeug (ggf. auch teilweise, wird aber dann eine ziemliche Rechnerei) unterwegs war.

Wenn nun ein Steuerpflichtiger einen besonders langen Weg für die Entfernungspauschale angibt und weiter die ausschließliche Nutzung des Kfz vermerkt, so dass man oberhalb der der 4.500-EUR-Grenze landet, hat das Finanzamt Fragen. Dies ist normal und nichts Ungewöhnliches. Es kann dann zur Plausibilisierung verlangt werden, dass die Nutzung des Fahrzeugs glaubhaft gemacht wird. Dies erfolgt im Allgemeinen mittels den km-Angaben in Inspektionsrechnungen oder TÜV-Berichten. Ein Fahrtenbuch ist ungewöhnlich, aber auch möglich - gerade in bestimmten Konstellationen oder bei besonders großen Fahrtstrecken.

Im Übrigen ist das hier geforderte Fahrtenbuch zur Glaubhaftmachung der Fahrleistung etwas anderes als das Fahrtenbuch, welches als Alternative zum Ansatz der pauschalen %-Sätze bei der Privatnutzung gewerblicher Fahrzeuge.

Von daher würde ich unbedingt, wenn ich Probleme beim Ansatz der Kosten bei der Veranlagung vermeiden möchte, mit dem Finanzamt sprechen, was sie für Nachweise wollen, ohne dass es das Fahrtenbuch ist (was ist nicht wirklich braucht).

Viele Grüße

Peter

Das mit den Werkstattrechnungen kenne ich auch. Bei mir aber eher schwierig, weil ich fast alles selbst mache ;D

Aber getankt hast Du doch? Und das reicht als Nachweis, vor allen Dingen wenn es über Scheckkarte oder Kreditkarte lief.

Irgendwann mußt du ja auch zum Tüv. 🙂
Die tragen auch den Km in ihren Bericht ein.

Gruß Frank,
der den Tüv nicht selber machen kann. 😉

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 30. Januar 2016 um 18:37:03 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 30. Januar 2016 um 12:26:34 Uhr:


(...) wenn Dienstfahrten mit dem Privat-Pkw gemacht werden [...]

Du kannst jeden 0,30 €/km einfache Strecke abrechnen, [...]

Jetzt bin ich irritiert; für Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug zählt doch die zurückgelegte Gesamtsrecke und keinesfalles nur die einfache Strecke?

Klar, hat auch keiner etwas anderes behauptet. Wenn du zitierst, dann bitte nicht zwei völlig unterschiedliche Aussagen vermischen, das bringt keinen weiter.

Aussage 1, betrifft das Fahrtenbuch: Wenn du Angestellter bist und das Privatauto nicht dienstlich nutzt, brauchst du kein Fahrtenbuch. Das wird eigentlich nur dann vorgeschrieben, wenn Dienstfahrten mit dem Privat-Pkw gemacht werden oder du Selbständig bist.

Aussage 2, betrifft die Entfernungspauschale: Du kannst jeden 0,30 €/km einfache Strecke abrechnen, bis 4500 € im Jahr macht das FA normalerweise auch keine Zicken. […]

Zitat:

@birscherl schrieb am 30. Januar 2016 um 22:33:47 Uhr:


Aussage 2, betrifft die Entfernungspauschale: Du kannst jeden 0,30 €/km einfache Strecke abrechnen, bis 4500 € im Jahr macht das FA normalerweise auch keine Zicken. […]

Und genau umd diese dreht es sich hier.

Das war zu dem Zeitpunkt, als ich diese Antwort gegeben hatte, noch überhaupt nicht klar. Da wusste noch keiner ob der TE selbständig oder angestellt ist und ob er rein private oder auch dienstliche Fahrten mit seinem Pkw unternimmt.

Zitat:

@birscherl schrieb am 30. Januar 2016 um 23:01:27 Uhr:


Das war zu dem Zeitpunkt, als ich diese Antwort gegeben hatte, noch überhaupt nicht klar. Da wusste noch keiner ob der TE selbständig oder angestellt ist und ob er rein private oder auch dienstliche Fahrten mit seinem Pkw unternimmt.

Ich meine, dass kann man aus der Frage durchaus ableiten:

Reicht nicht auch Nachweise, wieviel Kilometer ich im Jahr fahre - ich mein, das sind allein dafür knapp 50tkm, die fährt ja keiner privat - plus dazu ein Nachweis meiner Arbeitszeiten (ich stempel) vom Arbeitgeber?

Ich hoffe es reicht, wenn ich nur die Fahrten zur Arbeit dokumentiere.

Hm, verstehe ehrlich gesagt nicht warum man die km nachweisen muss.
1. steht im Steuerformular die Adresse des Steuerpflichtigen
2. auf der Lohnsteuerbescheinigung, die glaube auch elektronisch an das FA übermittelt wird, die Adresse des Arbeitgebers.
3. steht in Anlage N der Steuererklärung auch nochmal die Anschrift des Arbeitgebers und die einfache Entfernung zw. Wohnung und Arbeitsstätte. Dazu noch an wieviel Tagen im Jahr das der Fall war. In der Regel sind das 220 Arbeitstage im Jahr.
Welchen Nachweis will der Sachbearbeiter noch?
Davon abgesehen hilft da wirklich ein klärendes Gespräch mit dem Sachbearbeiter.

Es geht hier doch nur darum, dass die Grenze von 4.500.- Euro überschritten wird. (85 km * 0,30 Euro * 220 AT = 5.610.- Euro).

Und deswegen verlangt das Finanzamt gem. Rundschreiben vom BFM einen Nachweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer:

"Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 Euro nicht erforderlich."

Wären es nur 4.500.- Euro, müsste der Nachweis nicht angetreten werden.

@ kennex
Es geht nicht darum ob die Entfernung zum Arbeitsplatz stimmt, das kann relativ schnell ermittelt werden.
Es geht darum ob 220 Tage*150 km tatsächlich gefahren wurden, oder aber ob durch eine nicht angegebene Fahrgemeinschaft oder Freundin am arbeitsort oder was auch immer vielleicht nur 70* gefahren wurde- aber trotzdem 220* angegeben wird.
Um das zu überprüfen kann der km-stand herangezogen werden.
Als ich vor 20 Jahren selbst noch gependelt bin, ging sogar das Gerücht um, dass die offiziellen Mitfahrerparkplätze überprüft werden und Nummernschilder erfasst werden.

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