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Fiktive Abrechnung Vollkasko-schaden nach Begutachtung fachgerechter Reparatur in Eigenleistung

Themenstarteram 25. November 2015 um 17:44

Hallo an Alle

Ich hatte einen Streifschaden mit der Leitplanke . Ich bin Vollkasko versichert .Ein Gutachter war zur Schadensfeststellung vor der Reparatur auch da und hat den Schaden auf 6100€ bzw. grob 5100€ ohne Mwst, den Wiederbeschaffungswert auf ca. 11200€ ohne Mwst 9300€ und den Restwert auf 6900€ .

Ich habe den Wagen selber fachgerecht repariert ,da ich vom Fach bin .

Nach der erfolgreichen Reparatur kam erneut ein Sachverständiger ,der von meiner Versicherung geschickt wurde ,um die Reparatur zu begutachten .

Er bestätigte ,die absolut perfekte Ausführung der Reparatur am Fahrzeug .

Meine Versicherung will aber trotzdem nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zahlen , mit der einfachen Begründung ,dass ich ihnen eine Reparaturrechnung vorweise , sonst gibt es keine weiteren Zahlungen .Egal ob das Fahrzeug laut Gutachten und Vorgaben fachgerecht Instand gesetzt wurde .

Meine Frage lautet , reicht es denn laut Gesetz nicht aus, dass der Wagen wieder fachgerecht repariert wurde , um sich nach Gutachten die Summe abzüglich der Mwst. auszahlen zu lassen ?

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 26. November 2015 um 16:32:49 Uhr:

Bei "fiktiver" Abrechnung ist es ein Totalschaden.

Restwert+Rep.Kosten übersteigen den WBW.

Unsinn. Aus den Bedingungen:

(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und

Restwert

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur

des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines

gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses

bezahlen müssen.

Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten

oder zerstörten Zustand.

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Zitat:

@Cokefreak schrieb am 26. November 2015 um 16:32:49 Uhr:

Bei "fiktiver" Abrechnung ist es ein Totalschaden.

Restwert+Rep.Kosten übersteigen den WBW.

Unsinn. Aus den Bedingungen:

(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und

Restwert

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur

des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines

gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses

bezahlen müssen.

Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten

oder zerstörten Zustand.

Soweit so richtig.

Wenn die Reparaturkosten (5100) + Restwert (6900) den WBW überschreiten,

wird bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Alles Andere wäre eine Bereicherung.

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 26. November 2015 um 19:28:28 Uhr:

Soweit so richtig.

Wenn die Reparaturkosten (5100) + Restwert (6900) den WBW überschreiten,

wird bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Alles Andere wäre eine Bereicherung.

Das Fahrzeug wurde vollständig repariert. Also gibt es keinen realisierbaren Restwert. Und demzufolge ist eine Bereicherung nicht möglich.

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 26. November 2015 um 19:28:28 Uhr:

Wenn die Reparaturkosten (5100) + Restwert (6900) den WBW überschreiten,

wird bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis abgerechnet.

was ist das für eine seltsame Rechnung?

Zu vergleichen ist bestenfalls der Reparaturaufwand einerseits und der Wiederbeschaffungsaufwand andererseits (wenn die AKB das so vorsehen).

Der Reparaturaufwand besteht im Wesentlichen aus den Reparaturkosten und der Wertminderung (die aber im Kasko-Fall nicht relevant ist).

Der Wiederbeschaffungswert besteht im Wesentlichen aus dem WBW abzüglich Restwert.

Zitat:

@hk_do schrieb am 27. November 2015 um 18:55:04 Uhr:

 

Der Wiederbeschaffungs wert aufwand besteht im Wesentlichen aus dem WBW abzüglich Restwert.

Ich hab Dein Versehen mal korrigiert.

War vielleicht etwas missverständlich formuliert.

Was ich damit meinte:

"Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird,

zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes."

Bedeutet: WBW - RW = Auszahlungsbetrag.

(ist doch eine Abrechnung als Totalschaden, oder nicht?)

Themenstarteram 1. Dezember 2015 um 19:01

Der neuste stand der dinge ist , die Versicherung hat mir nur 2900 € Überwiesen und zahlt mir maximal noch 250 € .Das Angebot mit den 250€ habe ich heute von meinem Versicherungsvertreter angeboten bekommen , aber dann müsste ich auf die Restlichen 1950€ verzichten oder vor Gericht Klagen . Morgen habe ich ein Termin bei meinem Rechtsanwalt ,mal sehen was er dazu sagt .Ach noch etwas ein Duplikat des 2`ten Gutachtens will die Versicherung nicht rausrücken .

Hallo,

Wie werden die 2.900,- € begründet?

Entweder werden die Nettoreparaturkosten gezahlt, also 5.100,-€, oder man verfährt wie bei nicht erfolgter Reparatur. Aber auch dann müssten 4.300,-€ gezahlt werden. Beide Summen natürlich abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Themenstarteram 1. Dezember 2015 um 22:25

Hallo,

Wiederbeschafungswert - Restwert -300€ selbstbeteiligung plus 180€ Mehrwertsteuer aus einer Teile-Rechnung . Die Position der Versicherung ist , wenn ich ihnen dir Werkstadt Rechnung vorlegen erhallte ich die Restsumme so das es dann insgesamt 5100€ sind, und ohne Rechnung zahlen die nur noch 250€ .Das war die aussage des Versicherungsagent

Zitat:

@rrwraith schrieb am 1. Dezember 2015 um 22:10:58 Uhr:

Hallo,

Wie werden die 2.900,- € begründet?

Entweder werden die Nettoreparaturkosten gezahlt, also 5.100,-€, oder man verfährt wie bei nicht erfolgter Reparatur. Aber auch dann müssten 4.300,-€ gezahlt werden. Beide Summen natürlich abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Zitat:

@test0001 schrieb am 1. Dezember 2015 um 23:25:47 Uhr:

Hallo,

Wiederbeschafungswert - Restwert -300€ selbstbeteiligung plus 180€ Mehrwertsteuer aus einer Teile-Rechnung . Die Position der Versicherung ist , wenn ich ihnen dir Werkstadt Rechnung vorlegen erhallte ich die Restsumme so das es dann insgesamt 5100€ sind, und ohne Rechnung zahlen die nur noch 250€ .Das war die aussage des Versicherungsagent

Selbst wenn man von dieser (hier nicht zutreffenden) Definition ausgeht:

• Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht

repariert wird, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer

vollständigen Reparatur (netto 5100,-) bis zur Höhe des um den Restwert (6.900,-) verminderten Wiederbeschaffungswerts (11.200,-).

muss die Abrechnung lauten: 11.200,- ./. 6.900,- = 4.300,- ./. 300,- = 4.000,-

Da dann die 4.300,- als Obergrenze definiert sind, kommt die MwSt. aus der Teilerechnung nicht zum tragen.

 

 

am 2. Dezember 2015 um 7:24

Das halte ich für ziemlichen Quatsch.

Zitat:

@olmo12 schrieb am 2. Dezember 2015 um 08:24:14 Uhr:

Das halte ich für ziemlichen Quatsch.

Ein untrügliches Zeichen dafür, dass es richtig ist.:)

Also da kannst du nur ein Gericht bemühen, ob die Versicherung hier die Sach- und fachgerechte Reparatur allein anhand der Bestätigung des SV anerkennen muss und die den Restwert nicht abziehen darf. Bedingungsgemäß bleibt es ohne Rechnung bei dem unechtem TS.

Viel Spaß und vielen Dank, dass durch so nen Quatsch nen Rechtsanwalt wieder etwas mehr verdient.

Die Karre war nen Reparaturfall, reparieren LASSEN, Rechnung einreichen, alles schick. Aber nein, wir wollen nur das Geld und schustern selbst daran rum...

Dennoch viel Erfolg und halt uns mal auf dem Laufenden ??

am 2. Dezember 2015 um 9:50

Man muss wissen, dass rrwraih selber Rechtsanwalt ist.

Ist natürlich klar, das der Klagen empfiehlt.

Aussichten auf Erfolg gibt es natürlich hier keine. Aber das wäre ihm ja egal.

Er verdient ja trotzdem sein Geld.

Was ich hier nicht verstehe, hätte er es gar nicht repariert hätte er 4000,00 bekommen. Jetzt hat er es repariert und bekommt 2900,00 ? Vielleicht argumentiert die Versicherung ja so, da er es für 2900,00 super toll repariert hat, bekommt er die auch nur, ansonsten hätte er sich ja bereichert.

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