Felgen-Fahrwerkseintragung / TÜV Abnahme:JA , Eintragung: noch nicht
Guten Morgen,
Meine Rad-/Fahrwerkskombination ist vom TÜV abgenommen ( TÜV Bescheinung + Gutachten liegen im Auto).
Arbeitsbedingt sieht es bei mir die nächsten 2-3 Wochen nicht rosig aus, so dass ich leider keine Zeit habe die Zulassungsstelle aufzusuchen. Meine Arbeitszeiten sind von ca. 06:00 - 18:00 (ohne Möglichkeit auf Freistellung).
In 3 Wochen werde ich das natürlich sofort machen, aber wie sieht es bis dahin aus? Falls ich in eine Polizeikontrolle gerate oder gar ein Unfall passiert.
Danke schon mal
29 Antworten
Zitat:
@birscherl schrieb am 14. April 2016 um 11:08:16 Uhr:
Die Typgenehmigung ist eine Erlaubnis an den Hersteller, ein Fahrzeug herzustellen in Übereinstimmung mit den für die Herstellung einschlägigen technischen Anforderungen (CoC).
und wird hinfällig, wenn sich diese einschlägigen technischen Anforderungen (z.B. für das Abgasverhalten) geändert haben.
So dürften derzeit nur noch die Typgenehmigungen für Euro-6-Fahrzeuge gültig sein.
Die überwiegende Mehrzahl der auf den Straßen befindlichen Fahrzeuge ist aber nicht Euro 6, und könnte deswegen auch nicht mehr als Neufahrzeug erstmalig zugelassen werden. Trotzdem bleibt natürlich deren (auf das konkrete Fahrzeug bezogene) Betriebserlaubnis grundsätzlich gültig.
Zitat:
@e30lion schrieb am 14. April 2016 um 11:54:54 Uhr:
Also ich habe gelernt das es nur 3 Möglichkeiten gibt wie eine Betriebserlaubnis erlöschen kann.1. Das Abgasverhalten wird geändert
2. Die Fahrzeugart wird geändert (z.B. Beim Coupe das Dach abschneiden)
3. Das Fahrzeug ist nicht Verkehrssicher.
Schon dann, wenn eine Verschlechterung des Geräusch- oder Abgasverhaltens oder eben eine Gefährdung zu befürchten ist. Das wird pauschal bei vielen üblichen Änderungen angenommen, siehe Beispielkatalog!
Zitat:
Hier kann es ja nur um den Punkt 3 gehen, da dies aber schon positiv Bewertet wurde vom TÜV,DEKRA,KÜS oder GTÜ, wird auch dieser Punkt deswegen nicht wirksam sein.
Das funktioniert so nur in den Fällen des §19(3), also wenn es sich um eine Änderungsabnahme handelt (oder um eine Teilegenehmigung, die ohne Abnahme wirkt).
Ansonsten erlischt 1. die BE durch die Änderung, die Abnahme nach §19(2) bescheinigt 2. die Vorschriftsmäßigkeit und mit dieser Bescheinigung erteilt 3. die Zulassungsstelle eine neue BE.
Zwischen den Schritten 1 und 3 (und damit auch zwischen 2 und 3!) besteht für das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis.
Zitat:
@birscherl schrieb am 14. April 2016 um 13:29:16 Uhr:
Zitat:
@Bytemaster schrieb am 14. April 2016 um 11:48:44 Uhr:
Ziemlich viel: ich würde zb niemals einem Dritten meinen Fahrzeugbrief aushändigen, egal was er damit vor hat. Und um eine Abnahme nach 19.2 in die Papiere eintragen zu lassen, benötigt der Dienstleister diesen nunmal.
Du kannst den Brief auch direkt zur Zulassungsstelle schicken, das wäre für die vielen finanzierten Auto auch der einzige Weg, weil da der Brief ja meist bei der Bank hinterlegt ist.
Auch bei finanzierten Fahrzeugen geben die Banken den Brief heraus, wenn es erforderlich ist. Denn letztlich hat es keine wirkliche Bewandtnis, ob der im Schließfach liegt oder mal für ein paar Tage unterwegs ist. Am Eigentumsverhältnis ändert sich schließlich rein gar nichts.
Wenn man es mal etwas dramatisieren will, dann ist das nichts anderes als ein buntes Blatt Papier. Sogar relativ wertlos, weil es nicht einmal mehr blanko ist.
Aber natürlich kann das jeder handhaben wie er es möchte.
Das der Brief keinen Eigentumsnachweis darstellt, ist mir klar. Ich kann ja schliesslich lesen.
Aber die Probleme, die man bekommen kann, wenn er geklaut/verschwunden/kopiert/verloren oder sonstwas wurde, muss ich ja nicht unbedingt haben.
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Dieses Risko hat man aber immer. Die Papiere können auf mannigfaltige Art und Weise abhandenkommen oder missbraucht werden.
Hier ging es halt darum, wie man das Problem angehen kann. Die Inanspruchnahme derartiger Dienstleister wäre halt eine Lösung, Die anderen wären das Fahrzeug stehen lassen bis die Korrektur erfolgen kann oder mit dem Umbau, sofern noch möglich, abwarten. Oder halt auf eigens Risko fahren.
Richtig. Ich hab auch ne Abnahme nach 19.2 machen lassen und im Wisch vom Tüv steht bei mir auch drin, das die BE auf der Zulassungsstelle neu erteilt werden muss, was bedeutet, das die im Moment nicht besteht.
Da ich aber erst am Donnerstag nächste Woche zur Zulassungsstelle komm, fahr ich eben mit Frauchens Auto so lange.
Bei mir wurde das Gewindefahrwerk nicht eingetragen, weil der Wagen zu weit unten war. Laut Prüfer habe ich 3 Monate Zeit, um nachzubessern und wieder zur Eintragung zu erscheinen. Kontrolliert wurde ich 1 Monat lang nicht, aber das Gutachten für das GF habe ich mit, also sollte auch bei einer Kontrolle kein Problem sein. Ob man schon mal beim TÜV war, kann die Polizei in Zeiten von Computern sicher schnell nachprüfen.
Mal eine Frage von mir, die zum Thema passt: Bei meinem letzten TÜV-TERMIN hatte ich den Fahrzeugbrief nicht mit und laut Prüfer hätte ich den mitbringen sollen. Wird das Gewindefahrwerk auch in den Fahrzeugbrief (und Zulassung) auch eingetragen? Welchen Sinn hat das? Wenn ich den Wagen mal verkaufe, dann wird das Gewindefahrwerk natürlich ausgebaut und die serienmäßigen Teile wieder eingebaut. Kann man dann die Eintragung aus dem Fahrzeugbrief einfach wieder raus löschen oder wie?
Wenn es ausgebaut ist, dann entspricht die Eintragung im FB natürlich nicht mehr der Wahrheit.
Zitat:
Laut Prüfer habe ich 3 Monate Zeit, um nachzubessern und wieder zur Eintragung zu erscheinen.
Weil du dann nicht die vollen Kosten bezahlen musst?
Zitat:
Kontrolliert wurde ich 1 Monat lang nicht, aber das Gutachten für das GF habe ich mit, also sollte auch bei einer Kontrolle kein Problem sein.
Klar wenn du einen Termin beim TÜV hast und ohne Umwege dahin unterwegs bist.
Ohne Abnahmebescheinigung und Eintragung fährst du ohne Betriebserlaubnis.
Ein Bußgeld ist das kleinste Problem, der Verlust des Vollkaskoschutzes kann teuer werden.
So die graue Theorie. Hat aber mit der Realität wenig zu tun. Wie gesagt: Kenne einige, die was nicht eingetragen haben und schon Monate lang so rum gefahren sind. Wo kein Kläger da kein Richter. Trotzdem ist es empfehlenswert, Änderungen eintragen zu lassen.
Man kann auch keinen Versicherungsschutz verlieren, die Versicherung muss den Schaden immer bezahlen, aber sie kann Regressforderungen stellen und muss dazu erst mal nachweisen, dass am Auto was war. Halbwahrheiten gehören aber zu Motortalk wie ewig lange Zitate 🙂
Du sprichst vermutlich von der Rechtssituation in Deutschland, ich von Österreich.
Sehe ich das "zusammengefasst" richtig...?
- Abnahmen nach §21 ("Einzelabnahme"😉 erfordern eine umgehende Korrektur der Fahrzeugpapiere
- Bei Abnahmen nach §19 (mit Gutachten) erhält man ein "Beiblatt" zum Mitführen sofern alle Auflagen lt. Gutachten erfüllt werden
- Bei Abnahmen nach §19 erhält man ein "Beiblatt" zum Mitführen mit dem Hinweis der Korrektur der Papiere bei "nächster Befassung" (wenn die Auflagen nicht vollends erfüllt werden)
Nein, nicht ganz.
Die Abnahme nach Paragraph 19.2/21 StVZO muss immer eingetragen werden, da ja eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden muss, soweit so richtig.
Bei den Abnahmen nach 19.3 StVZO geht es halt um die Art der Eintragung. Es gibt bestimmte Sachverhalte die will der Gesetzgeber sofort in den Papieren geändert haben (Leistung/Hubraum/Abgasverhalten) und es gibt weniger wichtige wie Räder oder Federn. Das wird in Paragraph 13FZV geklärt.
Bei den 19.3 Abnahmen steht dann im Gutachten (Tüv Zettel den du bekommst) wie man sich zu verhalten hat.
Entweder bei nächster Befassung in die Zulassungsbescheinigung eintragen oder bei den paar wichtigen unverzüglich.
Mfg der Blue