ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Fahrzeugschein per Einschreiben an Zulassungsstelle?

Fahrzeugschein per Einschreiben an Zulassungsstelle?

Themenstarteram 19. August 2014 um 17:20

Moinmoin,

 

ist es möglich, den Fahrzeugschein zwecks Abmeldung zur Zulassungsstelle zu schicken und diesen von dort wieder zurück zu bekommen?

Situation ist folgende: ich habe nach längerem Rechtsstreit mein Auto an den Händler zurückgeben können, hatte aber keine Gelegenheit, es abzumelden. Er wollte aber unbedingt die Papiere, sprich auch den Schein, mitnehmen - die Schilder dagegen habe ich noch hier und er wird sie auch nicht von mir bekommen, da ich diesem Typ nicht traue. Er will mir aber auch nicht den Schein aushändigen. Gibt es jetzt eine Möglichkeit, das Fahrzeug abzumelden, ohne dass er und ich großartig kommunizieren müssen? Vernünftige Kommunikation mit ihm ist leider kaum bis gar nicht möglich...

 

Vielen Dank schon mal!

der Frosch ;)

 

/edit: sorry, ich bin im falschen Forum gelandet =/ kann das ein Moderator verschieben, bitte? O:-)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.

kratz die Plaketten ab und gib die Schilder

Suuuuper Ratschlag :rolleyes::rolleyes:

29 weitere Antworten
Ähnliche Themen
29 Antworten

leichter das Leben, leichter. Bedenkenträger wie Du sind es, die pragmatischen Lösungen öfter mal im Weg stehen.

Welcher Ordnungswidrigkeitentatbestand könnte hier erfüllt sein? "Sie kratzten voreilig die Stempel des Kennzeichens ab, obwohl das der Zulassungsstelle vorbehalten ist"?

Es ist kein Ordnungswidrigkeitentatbestand sondern ein Straftatbestand der Urkundenfälschung. Und ob das die Sache wert ist, wage ich zu bezweifeln.

Wenn die Regelung zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich niedergelegt ist, würde ich ihm die Schilder zukommen lassen und Kopie der Vereinbarung der Zulassungsstelle übersenden mit Hinweis, dass die Abmeldung von dem Verkäufer erfolgt.

Was von Interesse ist, hat der Verkäufer die Rücknahme des Fahrzeuges quittiert? Dann Kopie davon an Zulassungsstelle.

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.

leichter das Leben, leichter. Bedenkenträger wie Du sind es, die pragmatischen Lösungen öfter mal im Weg stehen.

Welcher Ordnungswidrigkeitentatbestand könnte hier erfüllt sein? "Sie kratzten voreilig die Stempel des Kennzeichens ab, obwohl das der Zulassungsstelle vorbehalten ist"?

Aber mit dieser Aktion ist der Wagen immer noch nicht abgemeldet.

Zitat:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt

worin genau liegt die Täuschung?

Zitat:

Original geschrieben von trouble01

Aber mit dieser Aktion ist der Wagen immer noch nicht abgemeldet.

nein. Aber man kann dem Händler die Kennzeichen übergeben ohne Sorge, dass dieser sie an das Auto schraubt und noch Wochen damit rumfährt.

q.e.d. :rolleyes:

Meine pragmatische Lösung steht im Übrigen schon viel weiter vorne.

Und ja, es ist in der Tat auch eine Ordnungswidrigkeit...aber das zu erklären ist es bei einem solchen Diskussionsstil nicht wert...ich hoffe, irgendein TE fällt mit solch tollen Ratschlägen mal gehörig auf die Nase und lässt das dann solche Ratgeber auch mal wissen...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Und ja, es ist in der Tat auch eine Ordnungswidrigkeit

Tatbestand?

Btw: Sorry wegen dem Bedenkenträger. Falscher Diskussionsstil.

Schau einfach in die einschlägigen Gesetze, du findest in jedem was über Ordnungswidrigkeiten...nicht nur im Bußgeldkatalog...

aha. Behaupten kann man viel, mit dem Beleg sieht es dann schon schwieriger aus.

Nicht den Mut, nachzuschauen? Wegen Unwissenheit, wo zu suchen ist oder wegen Angst, die Lösung zu finden?

ich hätte keine Ahnung, wo ich suchen soll. Das Owi-Recht ist ja breit gefächert. Meines Wissens nach ist es keine Owi. Wenn Du andere Informationen hast, lasse ich mich gerne belehren.

Der Beweis, dass es etwas nicht gibt, ist halt schwer zu führen, weswegen im Allgemeinen derjenige in der Beweispflicht ist, der behauptet, dass eine bestimmte Vorschrift existiert.

Ich erlaube mir einfach mal den § 22 Straßenverkehrsgesetz zu zitieren:

Absatz 1, Ziff. 3 dieser Rechtsnorm dürfte auch dem in Rechtssachen ungeübten klar machen, was die Stunde bei solchen Aktionen schlägt.Er macht sich eines Straftatbestandes schuldig, der entsprechend geahndet wird.

§ 22 Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

@trouble01: ich vermute, dass es a) an der rechtswidrigen Absicht und b) an dem Begriff "am Fahrzeug angebracht" scheitern könnte, aber da müsste man im Kommentar nachlesen. Ich bin aber grds. bei dir und würde beides u. U. bejahen.

Zur OWi: Er will das Fahrzeug außer Betrieb setzen, hat also nach § 14 Abs. 1 S. 1 FZV die ZB I und die gesiegelten Kennzeichen vorzulegen. Zweiteres ist ihm ja aufgrund eines Ratschlags im Forum nun nicht mehr möglich und damit landen wir im § 48 Nr. 14 FZV. Aber vielleicht liege ich auch falsch...ich bleibe aber vorläufig dabei.

Ansonsten, was ich trotz Kommunikationsproblem machen würde, steht vorne, evtl. hat ja auch die Zulassungsstelle nen tollen Tip. Bin aber ab hier raus...

Das mit dem Einschreiben an die Zulassungsstelle sollte ebenfalls praktikabel sein - muß man eben nachfragen. Und was es kostet - billiger als nen Anwalt vermutlich schon.

Das mit dem Verschicken wurde jahrelang so mit Briefen gemacht von Finanzierungsbanken (Briefe sind heute zum Abmelden nicht mehr nötig).

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Bin aber ab hier raus...

Das ist das sinnvollste, denn es geht langsam in den fachlichen Bereich der Ungeübten über...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zur OWi: Er will das Fahrzeug außer Betrieb setzen, hat also nach § 14 Abs. 1 S. 1 FZV die ZB I und die gesiegelten Kennzeichen vorzulegen. Zweiteres ist ihm ja aufgrund eines Ratschlags im Forum nun nicht mehr möglich und damit landen wir im § 48 Nr. 14 FZV. Aber vielleicht liege ich auch falsch...ich bleibe aber vorläufig dabei.

Guter Versuch. Der Händler legt die Kennzeichen zur Entstempelung vor. Und jetzt sind die schon entstempelt. Ob da der § 48 wirklich greift?

Was wird die Zulassungsstelle tun? Spontan eine Owi-Anzeige schreiben? Zumal der vorlegende Händler ja gar nicht verantwortlich ist. Und ob das Deine Aussage deckt, dass

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

man andere dermaßen in Schwierigkeiten bringen kann :rolleyes:

?

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Fahrzeugschein per Einschreiben an Zulassungsstelle?