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Fahrzeugkontrolle

Themenstarteram 26. März 2006 um 18:34

Wurde letztens von der Rennleitung kontrolliert und es wurde einiges bemängelt. Unter anderem wurde ich gefragt, wie ich zum Lkw gekommen bin. Ich sagte mit einem Pkw. Darauf wurde mir gesagt, das ich dieses hinten auf der Tachoscheibe vermerken hätte müssen. Dieses war mir neu.

Als ich die Rechnung per Post bekamm, stand das als Vorwurf mit drauf.

Nun meine Frage, ist es wirklich so und warum ??

Wie ist es eigendlich mit dem Nachweis über Urlaub oder anderer Tätigkeiten, wenn man nicht gefahren ist.

Bis jetzt genügte doch ein einfacher Wisch vom Chef, oder ?

Ein Kollege von einer anderen Firma sagte mir, das die Polizei nicht mehr akzeptiert, nur noch spezielle Vordrucke.

Stimmt das ? Wenn ja, wo bekommt man diese Dinger her.

Danke im voraus

mfG teppi

19 Antworten
am 26. März 2006 um 20:31

ähm, also gleich mal gesagt, ich bin kein Rechtsverdreher und kenne mich da nicht wirklich genau aus, aber meines Wissens ist der Weg zur Arbeit und der Weg von der Arbeit weg keine Arbeitszeit und hat niemanden zu interessieren, außer die Unfallversicherung, wenn du einen Unfall hast von und zur Arbeit, weil es dann kein Freizeitunfall ist aber auch kein Arbeitsunfall direkt, in dem Fall kommt aber die Versicherung des Arbeitgebers zu tragen.

Was ich vor der Arbeit mache geht die Polizei nichts an und wie ich dahin komme auch nicht. Ob ich direkt zur Arbeit fahre oder davor noch Kaffee trinken gehe, wichtig ist, wenn um 7 Uhr Arbeitsbeginn ist, und ich leg um 7 Uhr die Tachoscheibe ein, dann beginnt der gewerberechtliche Teil. Außerdem ist ein PKW nicht Tachoscheibenpflichtig und deshalb vermerke ich sicher nicht auf einer Tachoscheibe meine PKW-Fahrten.

Urlaubsbestätigungen bedürfen keines besonderen Vordruckes, wichtig ist die Adresse und Logo deiner Firma (wenn nicht drauf, ein Firmenstempel), der Zeitraum, deine Daten und die Originalunterschrift des Geschäftsführers bzw. dessen Prokuristen.

Re: Fahrzeugkontrolle

 

Zitat:

Original geschrieben von teppi

Unter anderem wurde ich gefragt, wie ich zum Lkw gekommen bin. Ich sagte mit einem Pkw.

Hast du gegenüber der Polizei zugegeben, daß du den PKW selbst gesteuert hast? Hat der Beamte dies hinterfragt?

Themenstarteram 27. März 2006 um 17:10

Hallo

Das grüne Männchen hat mich gefragt, wie ich zur Arbeit kam,

weil mein Wohnort woanders ist als mein Arbeitsort.

Ich sagte ihm, mit dem Pkw wurde ich dorthin gebracht.

 

Gruss teppi

Zitat:

Original geschrieben von teppi

Ich sagte ihm, mit dem Pkw wurde ich dorthin gebracht.

Dann kann man dir da keinen Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung machen.

am 27. März 2006 um 17:45

darf ich als Rechtsunkundiger fragen, was eine Obliegenheitsverletzung ist bzw. beinhaltet und was das mit dem Weg zur Arbeit zu tun hat?

Zitat:

Original geschrieben von dartom

...was das mit dem Weg zur Arbeit zu tun hat?

Im Prinzip nichts, aber wenn er sich auch noch hat fahren lassen, dann kann ihm nun wirklich keiner einen Vorwurf machen, auch unter Verdrehung aller Paragraphen nicht.

Hallo!

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Im Prinzip nichts, aber wenn er sich auch noch hat fahren lassen, dann kann ihm nun wirklich keiner einen Vorwurf machen, auch unter Verdrehung aller Paragraphen nicht.

Mit Verlaub, das ist doch wohl mittlerweile ein alter Hut und auch rechtlich ausnahmsweise mal geregelt:

[...]

Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten, Datum: 01.05.2002

Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit überprüft das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) u.a. die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer.

Neben den vom EG-Kontrollgerät aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten müssen die Fahrer alle sonstigen Arbeitzeiten, die sie außerhalb des Lkws verrichten, handschriftlich in das Schaublatt eintragen.

Zu der Auslegung des Begriffs "sonstige Arbeitszeiten" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil (Rechtssache C - 297/99) entschieden:

1. Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die Fahrer für die Anreise benötigen, um ein mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrer Weisungen erhalten hat, wie (d.h. mit welchem Verkehrsmittel und über welche Strecke) dieser Weg zurückzulegen ist.

2. Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die Fahrer vor Übernahme eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringen, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen.

 

Die Kontrollbehörden von Bund und Ländern sind aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage gehalten, die Grundsätze des EuGH auf die angesprochenen Fälle anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Bundesamt im Rahmen seiner Straßenkontrollen auch prüfen wird, ob Fahrer von Lkw die vor Übernahme eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs geleisteten Anreise- oder Lenkzeiten in das Schaublatt als "sonstige Arbeitszeiten" eingetragen haben. [...]

Gruß,

Frank

Zitat:

Original geschrieben von Inserv

Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die Fahrer für die Anreise benötigen, um ein mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet.

Dies bedeutet, dass das Bundesamt im Rahmen seiner Straßenkontrollen auch prüfen wird, ob Fahrer von Lkw die vor Übernahme eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs geleisteten Anreise- oder Lenkzeiten in das Schaublatt als "sonstige Arbeitszeiten" eingetragen haben.

Diese Regelung bezieht sich aber eindeutig nur auf Fahrten zur Arbeitsstätte, die der Fahrer als FÜHRER des Kraftfahrzeuges zurückgelegt hat und NICHT als Beifahrer.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Diese Regelung bezieht sich aber eindeutig nur auf Fahrten zur Arbeitsstätte, die der Fahrer als FÜHRER des Kraftfahrzeuges zurückgelegt hat und NICHT als Beifahrer.

Diese Einschätzung ist hundertprozentig nicht korrekt, bezieht also auch die z. B. als Beifahrer benötigte Zeit mit ein. Und dementsprechend wird dies - wie du ja auch aus dem Originalposting erkennen kannst - geahndet. Im Übrigen wird in dem Urteil extra von ANREISE- und LENKZeiten gesprochen, damit gerade dieser früher oft praktizierte Trick NICHT mehr genutzt werden kann.

Gruß,

Frank

Hallo,

ich möchte jetzt auch noch einen Gesichtspunkt listen:

Es fällt hier der Begriff "sonstige Arbeitszeit"

 

Wenn jemand seinen Dienst um 7:00 Uhr beginnt und er fährt mit seinem Auto dorthin, dann sehe ich es so, dass man das nicht mitrechnen kann.

Denn die Autofahrt war vor der Arbeitszeit.

 

Wenn man nun aber um 7:00 Uhr mit seinem Auto zum LKW fährt, oder sich bringen läßt, dann kann man die Zeit, die man mit dem Auto fährt mit anrechnen, weil es ja während der Arbeitszeit passiert.

Dann verstehe ich es auch als "sonstige Arbeitszeit"

 

Aber die Fahrzeit, die vor 7:00 Uhr privat durchgeführt wird mit dem PKW gilt nicht. (Meine Meinung.)

 

Man stelle sich vor, jemand fängt am Sonntag seinen Dienst um 22:00 Uhr an, und er war den ganzen Sonntag mit seiner Familie unterwegs, dann können da ja schon viele Stunden als "sonstige Arbeitszeit" anfallen, das kann ja wohl nicht sein

Hallo

ich denke doch mal, man muß hier ganz klar unterscheiden.

Wenn ich um 6.30h mich in meinen PKW setze und zum Betriebshof fahre und um 7.00h meine Tour beginne, geht die halbe Stunde Anfahrt keinen etwas an.

Wenn ich um 6.30h mich in meinen PKW setze und zum Betriebshof fahre und mein Chef mich um 7.00h mit einem Firmenbulli zu einem auswärts geparkten LKW (z.B. Werkstatt) schickt, beginnt meine Arbeit um 7.00h und das muß ich auf der Tachoscheibe vermerken.

Alles andere ist sinnfrei.

Eine Polizeikontrolle ist immer auch ein Katz und Mausspiel. Ich habe in 15Jahren noch nie den kürzeren gezogen. So einen Scheiß, wie ich zur Arbeit gekommen bin, hat mich noch nie jemand gefragt.

Gruß

Frank

am 28. März 2006 um 17:02

Du sagst es ja eh selbst:

Zitat:

Original geschrieben von Inserv

Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die Fahrer für die Anreise benötigen, um ein mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet.

"das sich nicht am Wohnort des Fahrers ODER der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet."

Also:

Möglichkeit 1: Ich habe meinen LKW vor der Haustüre. Ich steige ein und fahre los. keine sonstige Arbeitszeit davor.

Möglichkeit 2: der LKW steht in der Hauptniederlassung des Arbeitgebers (in der Firma), ich steige DORT in den LKW ein und fahre los, keine sonstige Arbeitszeit davor. (so gehts aus dem Urteil hervor)

Möglichkeit 3: der LKW steht in der Werkstatt.

Ich fahre PRIVAT in die Hauptniederlassung des Arbeitgebers (Firma) und fahre VON DORT in die Werkstatt oder LASSE mich in die Werkstatt fahren, meinen LKW abzuholen. DAS ist sonstige Arbeitszeit und darf die Kontrollbehörde erfassen (Anreise zum Fahrzeug außerhalb der Hauptniederlassung).

Aber nicht die private Fahrt IN die Hauptniederlassung, davon steht im Urteil kein Wort.

Zitat:

Original geschrieben von dartom

Du sagst es ja eh selbst:

 

"das sich nicht am Wohnort des Fahrers ODER der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet."

Also:

Möglichkeit 1: Ich habe meinen LKW vor der Haustüre. Ich steige ein und fahre los. keine sonstige Arbeitszeit davor.

Möglichkeit 2: der LKW steht in der Hauptniederlassung des Arbeitgebers (in der Firma), ich steige DORT in den LKW ein und fahre los, keine sonstige Arbeitszeit davor. (so gehts aus dem Urteil hervor)

Möglichkeit 3: der LKW steht in der Werkstatt.

Ich fahre PRIVAT in die Hauptniederlassung des Arbeitgebers (Firma) und fahre VON DORT in die Werkstatt oder LASSE mich in die Werkstatt fahren, meinen LKW abzuholen. DAS ist sonstige Arbeitszeit und darf die Kontrollbehörde erfassen (Anreise zum Fahrzeug außerhalb der Hauptniederlassung).

Aber nicht die private Fahrt IN die Hauptniederlassung, davon steht im Urteil kein Wort.

Jaja, und

Möglichkeit 4: Ich fahre von zu Hause direkt in die Werkstatt und hole dort für meinen Arbeitgeber den Wagen ab. Dann gilt die Arbeitszeit wieder direkt ab verlassen der eigenen Wohnung...

Das Thema ist komplex und schwierig, aber sorry, das nutzen auch viele Unternehmer um z. B. die Spesen für ihre Fahrer nicht zahlen zu wollen...

Gruß,

Frank

Spesen werden immer ab dem Verlassen der eigenen Wohnung gezahlt. Da ist es egal wo der LKW steht.

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