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Fahrzeuge aus der Schweiz

Themenstarteram 9. Februar 2007 um 17:46

So ich wollte mal fragen wie das mit fahrzeugen aus der schweiz aus sieht. Ob man da grosse problem hir in deutschland hat die anzumelden.

Wie z.b der hir

 

http://mobile.de/.../da.pl?...

Der verkäufer meint das es nach ner vollabname kein problem wär

verzollt und versteuert soll er schon sein da müsste es ja dann auch ein formular oder sowas geben.

ich hoffe ihr könnt mich in der richtung ein bisschen aufklären

weil ich mit sowas nicht auf die schnauze fallen will oder erst auf 4tausend Ämter wackeln muss das ich das fahrzeug hir in deutschland angemeldet bekomme.

sorry wenn die frage schon öfter kam:confused:

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12 Antworten
am 9. Februar 2007 um 18:33

Mahlzeit !

Eigentlich ist das nicht so schwierig, Du fährst mit Deinem Auto und dem schweizer Brief zum TÜV, dort läßt Du eine Vollabnahme machen. Aber erst nachdem sichergestellt ist, daß das Auto den Bestimmungen der STVO entspricht (Bremslicht-Warnblinklicht-Trennung sowie Scheinwerfer). Gegebenenfalls mußt du die Rücklichter entsprechend umverdrahten und die Scheinwerfer tauschen. Wenn du das OK vom Tüv hast gehst du zu einem Gutachter, der beurteilt das Fahrzeug und gibt ihm eine Bewertung von 1-5 (1=Neuzustand oder besser, 5= taugt nur noch zum ausschlachten). Bis letztes Jahr war eine 3 (guter erhaltenswerter zustand mit geringen Mängeln) für eine H-Zulassung ausreichend. Soweit ich weiß braucht man ab dieses Jahr eine 2 (guter Zustand mit geringen Gebrauchsspuren). Wenn Du das entsprechende Gutachten hast gehst Du mit schweizer Brief, TÜV- Bescheinigung, AU- Bescheinigung und Gutachten zum Strassenverkehrsamt und meldest das gute Stück an. Die stellen Dir dann einen neuen Brief und den Fahrzeugschen aus. Wenn Du nicht mit völlig unpassenden riesigen Nummernschildern rumfahren willst solltest Du den TÜV- Onkel versuchen zu bestechen, daß er Dir kleinere einträgt (z.B. die für Landmaschinen). Es soll Fälle geben, bei denen das funktioniert hat (bei mir nicht). Ach ja, wenn schon viel an dem Auto gebastelt wurde kann es bei der Abnahme teuer werden, wenn die Umbauten als historisch korrekt eingetragen werden sollen. So, viel Spaß beim Umsetzen,

Gruß Stefan

am 9. Februar 2007 um 18:52

Hab noch was vergessen ! Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mußt Du noch anfordern, gibts beim Kraftfahrtbundesamt. Die Kosten hab ich nicht mehr im Kopf, waren aber unter 20 € glaube ich.

kba-auskunft

verzollungsunterlagen

kaufvertrag

H-abnahme

evtl noch

§21 abnahme

AU

evtl erst mal beim tuev anfragen was er umgebaut haben möchte ;)

mit roten blinkern und Kennzeichen brauchst evtl ne bestätigung (abhängig von der zulassungstelle) vom tuev, das letzte wort hat allerdings die zulassungsstelle

Wichtig: Reifen mit Traglastindex und geschwindigkeitbereich müssen aufgezogen sein sowie die scheinwerfer vorne mit E kennzeichnung (kosten allerdings nur ein paar euros)

Hat schon mal einer 'ne Vette C4 aus der Schweiz importiert? Wie sieht es da aus mit Umrüstungen usw.? Muss man da was machen oder nicht?

Hallo

Habe das mitlerweile fünf mal gemacht.

Ohne Verzollungsnachweis geht gar nichts. Selbst wenn die Zulassungsstelle es ohne macht geht von denen Online eine Nachricht ans Zollamt und die prüfen dann ob verzollt oder nicht. Und wehe wenn dann nicht....

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung brauchst Du in der Form nicht mehr. Die Zulassungsstelle fragt mitlerweile Online beim KBA ab.

Die Bedingungen für ne H Zulassung haben sich entgegen vieler Aussagen nicht geändert. Es ist richtig das es im Gespräch war. Das Fahrzeug muß sich einfach in originalem, erhaltungswürdigen Zustand befinden und die reguläre TÜV Prufung schaffen.

Dazu noch folgendes: rote Blinker hinten oder Frontscheinwerfer ohne "E" Zeichen - keine Chance mehr auf Abnahme. Zumindest bei ner regulären Zulassung wie z.B bei ner C 4 ALLES UMRÜSTEN:eek: und ein Abgasgutachten vom Fahrzeug ode ne Bescheinigung über das Abgasverhalten vom Fahrzeughersteller.

Bei ner H Zulassung weiß ich nicht wie das Thema rote Rückleuchten behandelt wird da ja durch die Umrüstung wieder das Thema Originalität ins Spiel kommt.

Zitat:

Original geschrieben von STS-Northstar

Dazu noch folgendes: rote Blinker hinten oder Frontscheinwerfer ohne "E" Zeichen - keine Chance mehr auf Abnahme. Zumindest bei ner regulären Zulassung wie z.B bei ner C 4 ALLES UMRÜSTEN:eek:

Das hört sich aber nicht gut an. Gibt es denn überhaupt Umrüstsätze auf gelbe Blinker für die C4? Und wie sieht das dann aus? Und was ist an den Scheinwerfern mit E-Zeichen anders? Scheiß Bürokratie...

Zitat:

Original geschrieben von Mad_Max77

Zitat:

Original geschrieben von STS-Northstar

Dazu noch folgendes: rote Blinker hinten oder Frontscheinwerfer ohne "E" Zeichen - keine Chance mehr auf Abnahme. Zumindest bei ner regulären Zulassung wie z.B bei ner C 4 ALLES UMRÜSTEN:eek:

Das hört sich aber nicht gut an. Gibt es denn überhaupt Umrüstsätze auf gelbe Blinker für die C4? Und wie sieht das dann aus? Und was ist an den Scheinwerfern mit E-Zeichen anders? Scheiß Bürokratie...

das mit rot hinten glaub ich ist noch möglich, die schei$ E-scheinwerfer haben ein anderes lichtbild (ausleuchtung) orginal sind sogenannte sealed beams verbaut (lampe und scheinwerfer eine einheit) allerdings sollen diese ein Schei* licht machen :D

bei schweizer fahrzeugen besteht die möglichkeit das chon umgerüstet wurde

 

bei schweizer fahrzeugen besteht die möglichkeit das chon umgerüstet wurde

Also ich hab' den Händler jetzt mal angeschrieben, mal sehen, was er antwortet.

Die Scheinwerfer vorne umzurüsten ist meist kein Problem. Aber für die roten Blinker hinten gibt es definitiv keine Ausnahme mehr. Und das schon seit über zwei Jahren. Entweder hast Du nen Prüfer der es übersehen hat oder ein Auge zugedrückt bei der Abnahme. Nur das wird dir heute nicht mehr passieren mit dem Auge zudrücken. Kann ich auch verstehen. Denn die Zulassungsstelle muß diese Ausnahmegenhmigung absegnen beim Zulassen und da ist dann der Punkt an dem die streiken da es diese Reglung nicht mehr gibt und der Prüfer dann ggf noch einen reingewürgt bekommt.

Hier die Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge und ab/bis zu welcher Erstzulassung diese gültig sind.

§§ EZ Vorschrift

70/220/EWG vor 20.04.1973 Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten

§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen

§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen

§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Sicherheitsglas

§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger

§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht

§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer

§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)

§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Sicherheitsgurte

§ 22a StVZO ab 01.01.1962 BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)

§ 22a StVZO ab 01.01.1986 BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)

§ 22a StVZO ab 01.10.1998 BAG Pflicht für Luftreifen

§ 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma

§ 35a StVZO ab 01.04.1970 Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich

§ 35a StVZO ab 01.05.1979 Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich

§ 35a StVZO ab 01.01.1988 Pflicht für Dreipunktgurte hinten

§ 35a StVZO ab 01.01.1992 Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen

§ 35c StVZO vor 01.01.1956 Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich

§ 35e StVZO vor 01.07.1963 Hinten angeschlagene Türen zulässig

§ 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)

§ 38a StVZO ab 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich

§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahme-genehmigung)

§ 38b StVZO ab 01.10.1998 Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen

§ 40 StVZO vor 01.01.1957 Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas

§ 41 StVZO ab 01.01.1991 Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen

§ 43 StVZO ab 01.10.1974 Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich

§ 47a StVZO ab 01.07.1969 Pkw mit Ottomotor AU pflichtig

§ 47a StVZO ab 01.01.1977 Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig

§ 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1250 mm

§ 50 StVZO ab 01.01.1990 Leuchtweitenregulierung erforderlich

§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer

§ 53 StVZO vor 01.07.1961 Eine Bremsleuchte zulässig

§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig

§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte)

§ 53 StVZO vor 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten oder sinnfällige Ausfallanzeige erforderlich

§ 53 StVZO ab 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten erforderlich

§ 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich

§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig

§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Winker mit gelben Blinklicht zulässig

§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Gelbe Pendelwinker zulässig

§ 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich

§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen

§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig

§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich

§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN** darf auch eingraviert sein

§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN auch auf genietetem Schild zulässig

*BAG = Bauartgenehmigung

** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer

am 28. Januar 2008 um 8:59

Hallo,

die Erläuterungen beziehen sich ja offensichtlich auf Fahrzeuge, die hier mit H- Kennzeichen zugelassen werden sollen, oder aus den USA in die Schweiz importiert wurden.

Wie sieht es jedoch bei neueren Fahrzeugen aus, die in der Schweiz bereits zugelassen waren. Die dortigen Vorschriften ähneln doch den hiesigen.

Muß ich hier nur die Mehrwertsteuer entrichten oder auch Zoll bezahlen, und bekomme ich die Mehrwertsteuer aus der Schweiz zurückerstattet, da das Fahrzeug ja ausgeführt wird ?

Das ist leider ein Irrtum. Es wird eher mal bei einem alten Fahrzeug ein Auge zugedrückt. Bei neueren / aktuellen geht so gut wie gar nichts aufgrund der bestehenden Sicherheits- und Abgasvorschriften. Du hast entweder Papiere / Bescheinigungen für alles ( Licht, Bremsen, Abgas ect ) oder das war es. Un da die Schweiz nicht in der EU ist ( zum Glück :) für die Schweizer und alle die die Schweiz mögen und dahin Auswandern ) interessierts es hier keinen Prüfer daß das Auto dort zugelassen war. Ist die gleiche Situation als ob Du das Auto aus den USA holst :mad: . Zum Thema Zoll und MwSt: Wenn Du in der Schweiz ein Auto von jemandem kaufst der die eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt ausstellt, dann kannst Du diese bei der Ausfuhr geltend machen. Mußt Du aber noch in der Schweiz machen. Wenn Du mit dem Auto einmal raus bist ist Feierabend. Hier werden dann Zoll und Mwst fällig. Das heißt konkret: 10 % Zoll auf den Kaufpreis. Und auf die Summe aus Kaufpreis und Zoll fallen dann die 19 % MwSt an. Für Pick Up s zahlt man übrigens mehr Zoll da diese wie LKW besteuert werden ich glaube 20 %. Weiß es jetzt aber nicht genau.

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