Fahrwerksumbauten eintragungspflichtig?

Hallo zusammen,

hab da mal ne vielleicht doofe Frage, hoffe aber trotzdem, dass mir jemand helfen kann.

Ich habe mir vor kurzem einen Gebrauchtwagen zugelegt. Das Auto hat ein Sportfahrwerk, hinten Spurverbreiterungen und eine Bereifung, die nicht im Fahrzeugschein eingetragen ist.

Die Frage ist nun, ob ich damit überhaupt fahren darf. Zwar hat mir der Verkäufer allerhand Dokumente zu den Umbauteilen mitgegeben (irgendwelche TÜV-Gutachten vom Hersteller der Teile), aber im Fahrzeugschein sind dazu keine Eintragungen zu finden.

Was müsste ich tun, angenommen die Betriebserlaubnis ist aufgrund der Umbauten erloschen, um mit dem Auto wieder fahren zu dürfen?

Danke im Voraus!

Beste Antwort im Thema

Zum Prüfunternehmen fahren, das mit einem Prüfer abklären (der weiß was eingetragen werden muss und ob das überhaupt möglich ist in der Kombination) und wenn Eintragungen im Schein zu machen sind, diese machen lassen.

Ganz einfach, also am besten direkt einen Termin ausmachen und bis dahin auch nur diese eine - terminlich vereinbarte - Fahrt antreten.

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Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Was "offiziell" zu machen ist, steht drauf. Entweder bei nächster Gelegenheit ODER unverzüglich. Bei unverzüglich reicht es eben gerade nicht, die Zettel nur mitzuführen...

Allerdings mit einem feinen Unterschied:

19(3) nicht in den Papieren -> Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus §13FZV (15 Euro gem. Nr. 180 BKat)
19(2) nicht in den Papieren -> Fahren ohne Betriebserlaubnis

Zitat:

Original geschrieben von Schreckschraubaer



Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Wo hast du denn diese Weisheit her??
Ich kann lesen! 😛

Dann lies alles und nicht nur das, was dir genehm ist...im nächsten Absatz steht nämlich alles drin...wer alles liest, ist klar im Vorteil...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Entweder bei nächster Gelegenheit ODER unverzüglich. Bei unverzüglich reicht es eben gerade nicht, die Zettel nur mitzuführen...

Das gibt die FZV aber klar vor was unverzüglich zu erfolgen hat. Faustformel alles was für Versicherung, Steuer oder Fahrerlaubnis relevant sein könnte hat unverzüglich zu erfolgen, der Rest bei nächster Gelegenheit. Sprich Motorleistung, Gewicht etc.. sofort, Fahrwerke, Reifen etc. bei nächster Gelegenheit.

Unser Schreckschrauber sollte seinen eigenen Link zu Ende lesen:
"Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden sondern es ist auch möglich diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen, in diesem Fall reicht es aus den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen."

Zitat:

Natürlich trauern die geschätzten Kollegen aaSoP dem verloren gegangenen Monopol nach und versuchen trotzdem nach Kräften den Eindruck zu erwecken, nur sie selbst könnten das Heil bringen 😁

Freu, das hast Du aber schön gesagt!!😁

Ich mach, wenn möglich, lieber in der Zeit 3 19(3)er Abnahmen, dann brauch ich den ganzen BE-Quatsch nicht ausfüllen. Aber Du kennst ja sicher wie alle Kollegen die Matrix mit den gegenseitigen Beeinflussungen laut AKE, ich glaub, ich hab nichts falsches geschrieben.

Und Dein Kompliment mit dem verloren gegangenen Monopol trifft wohl auf die Kollegen PI im Umkehrschluss auch zu, versuchen sie doch mangels Befugnis, alles was geht über den beliebten 19(3)er abzufahren, wer will es ihnen auch verdenken. Aber diese Diskussion führt am Thema vorbei und ist unendlich....

Grüße der Gardiner

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Zitat:

Original geschrieben von Moers75


Unser Schreckschrauber sollte seinen eigenen Link zu Ende lesen:

Och , nö. Fundiertes Halbwissen reicht mir. 😛

Aber nur weil es eine Mehrfachänderung laut AKE Arbeitsanweisung ist, ist nicht automatisch eine 21er erforderlich... Das steht auch ziemlich deutlich in der Arbeitsanweisung. Es muss explizit nicht erlaubt sein sowas per 19.3 einzutragen im Gutachten, ansonsten darf der PI das mit nötigen Sachverstand eintragen.

Mit freundlichen Grüßen,
Ein Pi/ aaSmT Kollege

Zitat:

Original geschrieben von Schreckschraubaer



Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Wo hast du denn diese Weisheit her??
Ich kann lesen! 😛

Zitat:
Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.
(Quelle: http://www.meiswinkel-kfz.de/tuning.html)

dann lies alles!!! und scheinbar haste nie was eintragen lassen.

nebenbei wie wäre es mit der richtigen seite von tüv und dekra als irgendeine sachverständigenbude in ner pampa namens Siegen-Trupbach.

eintragungen werden nach wie vor in die fahrzeugpapiere eingetragen.
es soll sofort oder beim nächsten befassen mit den papieren erfolgen was steht jeweils drauf.
unabhängig davon sind papiere von eintragung oder die abe, teilegutachten usw sowieso mitzuführen.

nebenbei sind änderung am fahrwerk und bereifung immer abzunehmen wenn sie nicht den hersteller entsprechen da das sicherheitsrelevante dinge sind

Zitat:

Original geschrieben von Schreckschraubaer



Zitat:

Original geschrieben von Moers75


Unser Schreckschrauber sollte seinen eigenen Link zu Ende lesen:
Och , nö. Fundiertes Halbwissen reicht mir. 😛

tja scheinbar jemand der müll wie deutschland sucht den superstar oder raab schaut.

naja geh liebr spielen die sandkästen sind beleuchtet.

Zitat:

Original geschrieben von Himeno



nebenbei sind änderung am fahrwerk und bereifung immer abzunehmen wenn sie nicht den hersteller entsprechen da das sicherheitsrelevante dinge sind

Wobei "dem Serienstand entsprechen" schon ein weiter Begriff ist:

Für sehr viele Rad-Reifen-Kombinationen fordert die Räder-ABE keine Änderungsabnahme, und es gibt auch etliche Sonderfedern für die das gilt. In manchen Fällen braucht sogar die Kombination von Federn und Sonderrädern nicht abgenommen zu werden.

Immer gilt:

Was in dem Bereich nicht original ist, braucht eine Genehmigung.

Abgenommen werden muss beim Teilegutachten immer, bei der ABE dann wenn es drinsteht.

Einzelabnahme ist nötig, wenn es keine Genehmigung gibt (bzw. eine, bei der Verwendungsbereich oder Auflagen nicht eingehalten werden, z.B. die Auflage nach dem Serienstand anderer Teile) oder wenn es in der Genehmigung gefordert wird.

Eingetragen werden (in den Fahrzeugschein) muss die Einzelabnahme sofort (bis dahin bleibt die BE erloschen), die Änderungsabnahme je nach Vorgabe im Nachweis.

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