Fahrwerk Auspuff und Sportluftfilter "nicht eingetragen"

Hatte eben wieder das Vergnügen mit der Polizei, bin mit einem
BMW e36 gefahren den ich gestern erst gekauft habe.
Am BMW waren Sportfahrwerk, Sportendschalldämpfer und Sportluftfilter verändert.

Das Sportfahrwerk ist eingetragen gewesen, allerdings konnte die Polizistin die in den Papieren eingetragene Nummer auf dem Fahrwerk nicht finden. Meiner Meinung nach steht die Nummer auf den Federn, die Polizistin fand nur einen Aufkleber wohlmöglich mit der Ersatzteilnummer auf dem Stoßdämpfer, die mit den Papieren nicht übereinstimmte.

Der Sportendschalldämpfer ist ein novus mit einer E Nummer sowie ABE, selbst beim Hersteller auf der Seite steht eintragungsfrei. Polizei meint aber ABE muss eingetragen werden (wahrscheinlich haben die das mit Gutachten verwechselt).

Die Frage ist was kommt auf mich zu ? Das einzige was nicht eingetragen war ist der Sportluftfilter für alles andere gibt es Papiere oder Eintragungen auch wenn die Polizei das Gegenteil behauptet.
Von allen Papieren sowie teilen wurden Fotos von der polizei gemacht.
Habe nun eine Mängelkarte wegen den 3 Sachen bekommen.

Was erwartet mich wegen nicht eingetragenem Sportluftfilter?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@- 61 chris- schrieb am 29. November 2017 um 21:56:20 Uhr:


Doch aber wusste nicht dass bei der Polizei nur Idioten arbeiten

Ich habe eine sehr konkrete Vorstellung davon, wer in diesem Szenario der Idiot ist. Die Polizisten sind es nicht. Schon eher derjenige, der pauschal eine ganze Berufsgruppe verunglimpft.

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Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. April 2017 um 19:12:42 Uhr:


Dazu muss ich nicht wissen was im Kaufvertrag steht, sondern nur was NICHT im Kaufvertrag steht.

Der Verkäufer kann den Käufer auch mündlich auf die Mängel hinweisen...

...das muss nicht schriftlich sein - der Verkauf kann sogar per Handschlag erfolgen...dafür benötigt es kein Schriftstück! 😰

Den Nachweis dass der Verkäufer den Käufer nicht auf die Mängel hingewiesen hat, ist vom Käufer zu erbringen - es ist nicht der Verkäufer der nachweisen muss, dass er den Käufer darauf hingewiesen hat!

Zitat:

Andernfalls kann sich der Käufer auf arglistige Täuschung berufen.

Damit arglistige Täuschung vorliegt, muss auch hier der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass er von den "Mängeln" wusste - ferner diese absichtlich verschwiegen hat.

Zitat:

Natürlich hätte der Threaderöffner etwas dazu geschrieben oder glaubst Du jemand eröffnet so einen Thread wenn er im Kaufvertrag stehen hat das die Umbauten nicht zulässig sind ?

Was ich

glaube

oder nicht, steht hier nicht zur Debatte...

Im Gegensatz zu dir

weiß

ich jedenfalls, dass ich nicht allzuviel auf irgendwelche Aussagen des TE geben werde, ohne die Gegenseite gehört zu haben...da sowohl Lebenserfahrung wie auch etliche Freds hier bei MT zeigen, dass Leute gerne mal nur die halbe Wahrheit erzählen - weil sie natürlich nur das als Antwort haben wollen, was sie gerne hören möchten! 🙄

Zitat:

...werden solche Fahrzeuge eben als Bastlerfahrzeuge oder Teileträger verkauft.

Wenn du doch angeblich so viel damit am Hut hast, müsstest du doch eigentlich am besten wissen, dass genau diese beiden Formulierungen nur dann greifen, wenn das Fahrzeug zum entsprechenden Schrottpreis über den Tresen geht...und eigentlich absolut garnichts mit Eintragungen/Umbauten zu tun haben!

Mutmassen ist für mich einfach etwas schreiben und gar nicht in Betracht zu ziehen das der Gegenüber recht haben könnte z.B. auf den Vertrag bezogen da ungewiss ist was da genau drin steht.
Verträge sind keine Wunderdinge und zu über 99 % Standardtexte.

*Ich gehe davon aus* Bedeutet dass kaum jemand so Dumm ist und so einen Thread eröffnet wenn er wusste das er ein Auto gekauft hat was gar nicht auf die Strasse darf. Der Threaderöffner hat ja selbst nachgetragen das er das mit dem Sportfahrwerk gar nicht gewusst hat.

Dein Beitrag zur Vertragsfreiheit war auch etwas unscharf.......wenn ich das mal wohlwollend so schreiben darf.
Ein Fahrzeug muss die in den Fahrzeugpapieren bestätigten Eigenschaften haben damit es zugelassen werden kann. So etwas kann man nur ausschliessen wenn man es explizit als nicht zulassungsfähiges Fahrzeug verkauft oder dem Käufer die Eintragung überträgt.
Das gilt z.B. auch bei Neufahrzeugen wie der VW Abgasskandal grade wieder zeigt. Entweder muss nachgebessert werden oder das Fahrzeug wird zurückgenommen.
Gesetzt den Fall Du kaufst ein Fahrzeug wo ein anderer Motor ( z.B. Hubraum) eingebaut ist als in den Papieren steht.
Da ist der Verkäufer in der Haftung, auch wenn er das in den Kaufvertrag schreibt.
Er müsste in den Kaufvertrag schreiben das ein anderer Motor eingebaut ist und der Käufer diesen noch eintragen lassen muss.
Verträge die dem BGB widersprechen sind erst einmal ungültig. Wenn etwas z.B. ausgenommen werden soll, dann bedarf es umfangreicher juristische Klimmzüge z.B. bei Versicherungen, das man die Leistung ganz genau beschreibt und Leistungsausschlüsse ebenso. Eben das man nur ganz bestimmte Dinge versichert.
Ein Ausschluss von Sachmängelhaftung greift bei dem o.g. Fall eben nicht, da ein Käufer davon ausgehen muss das das Fahrzeug der Strassenverkehrszulassungsordnung entspricht wenn dies nicht im Vertrag gesondert ausgeschlossen ist.
Ach ja - auch wenn ich das sogar darf....dies ist keine Rechtsberatung .... kontaktieren sie den Anwalt Ihres geringsten Misstrauens.

Das der Verkäufer den Käufer mündlich auf Mängel hinweist ist aber ein ganz dünnes Brett ....
Bei einem Verkauf per Handschlag wie bei mündlichem Mängelhinweis gilt ... wer könnte es anders vermuten - wieder das BGB.
Und im BGB musst Du mir die Formulierung mal zeigen die besagt :
Den Nachweis dass der Verkäufer den Käufer nicht auf die Mängel hingewiesen hat, ist vom Käufer zu erbringen - es ist nicht der Verkäufer der nachweisen muss, dass er den Käufer darauf hingewiesen hat!

Wenn Aussage gegen Aussage steht kommt es auf die Glaubwürdigkeit an oder auf Zeugen.
Ein Verkauf zum Schrottwert liesse die Glaubwürdigkeit zugunsten des Verkäufers steigen,
ist aber im Thread nicht erwähnt.
Wenn ein Vertrag geschrieben wurde und ein Teil mündlich abgemacht wurde wird das dem Verkäufer sicher nicht helfen. Weshalb wohl steht in den Verträgen immer * mündliche Nebenabreden sind Bestandteil des Vertrages.

Das BGB geht vom Normalfall aus und das ist ein Fahrzeug was den Papieren entspricht.
Bei Abweichungen vom Normalfall sollte der Verkäufer sich absichern - ob Unfallfahrzeug oder Umbauten, die Rechtsprechung tendiert bei Urteilen ganz realitätsbezogen auf einen Kauf der dem Kaufpreis entspricht wenn es keine beweisbaren mündlichen Absprachen gibt oder im Kaufvertrag nichts vermerkt ist.

Zum Thema Arglistige Täuschung ob arglistig oder nicht, die ist gegeben wenn die Umbauten nicht ordnungsgemäss eingetragen wurden und das Fahrzeug dadurch nicht der Zulassung entspricht.
Dein Hinweis der Käufer sei beweispflichtig, ist grober Unfug da das BGB von einem normalem Handel mit einem Verkauf zu einem Marktgerechten Preis ausgeht.
Wenn Abweichungen und Sondervereinbarungen getroffen wurden muss der Verkäufer sehr wohl in der Lage sein zu erklären warum keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Im Zivilrecht gibt es keine Unschuldsvermutung sondern es geht darum ob ein Handel oder Schadenersatz angemessen ist. Deshalb werden auch viele Vergleiche geschlossen bei denen die Kontrahenten beide die Verlierer und die Anwälte die Gewinner sind.

Und weiter gibst Du Dich als der lebenserfahrene Experte der im Gegensatz zu mir etwas weiss.
Das Du nicht viel auf die Aussage des TE gibst ohne die Gegenseite gehört zu haben.
HALLO - wir sind hier in einem Forum und da ist es normal wenn die Gegenseite nicht anwesend ist.
Warum schreibst Du dann hier überhaupt oder unterstellst mir z.B. das ich dem TE bedingungslos glauben würde ( im Gegensatz zu Dir ). Frag mich doch einfach statt zu behaupten.
Natürlich gebe ich meine Antworten nach dem was hier im Forum gepostet wird.
Bei Vermutungen kann man doch einfach nachfragen und vielleicht schreibt der Threaderöffner etwas dazu.
Dann bist Du nicht mehr darauf angewiesen mit Deinen Vermutungen Deine WasWäreWenn Thesen hier reinzuschreiben.

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 23. April 2017 um 20:11:12 Uhr:



Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. April 2017 um 19:12:42 Uhr:


Dazu muss ich nicht wissen was im Kaufvertrag steht, sondern nur was NICHT im Kaufvertrag steht.

Der Verkäufer kann den Käufer auch mündlich auf die Mängel hinweisen...

...das muss nicht schriftlich sein - der Verkauf kann sogar per Handschlag erfolgen...dafür benötigt es kein Schriftstück! 😰
Den Nachweis dass der Verkäufer den Käufer nicht auf die Mängel hingewiesen hat, ist vom Käufer zu erbringen - es ist nicht der Verkäufer der nachweisen muss, dass er den Käufer darauf hingewiesen hat!

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 23. April 2017 um 20:11:12 Uhr:



Zitat:

Andernfalls kann sich der Käufer auf arglistige Täuschung berufen.


Damit arglistige Täuschung vorliegt, muss auch hier der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass er von den "Mängeln" wusste - ferner diese absichtlich verschwiegen hat.

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 23. April 2017 um 20:11:12 Uhr:



Zitat:

Natürlich hätte der Threaderöffner etwas dazu geschrieben oder glaubst Du jemand eröffnet so einen Thread wenn er im Kaufvertrag stehen hat das die Umbauten nicht zulässig sind ?


Was ich glaube oder nicht, steht hier nicht zur Debatte...

Im Gegensatz zu dir weiß ich jedenfalls, dass ich nicht allzuviel auf irgendwelche Aussagen des TE geben werde, ohne die Gegenseite gehört zu haben...da sowohl Lebenserfahrung wie auch etliche Freds hier bei MT zeigen, dass Leute gerne mal nur die halbe Wahrheit erzählen - weil sie natürlich nur das als Antwort haben wollen, was sie gerne hören möchten! 🙄

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 23. April 2017 um 20:11:12 Uhr:



Zitat:

...werden solche Fahrzeuge eben als Bastlerfahrzeuge oder Teileträger verkauft.


Wenn du doch angeblich so viel damit am Hut hast, müsstest du doch eigentlich am besten wissen, dass genau diese beiden Formulierungen nur dann greifen, wenn das Fahrzeug zum entsprechenden Schrottpreis über den Tresen geht...und eigentlich absolut garnichts mit Eintragungen/Umbauten zu tun haben!

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. April 2017 um 22:00:24 Uhr:


Und im BGB musst Du mir die Formulierung mal zeigen die besagt :

Süß...ausgerechnet du verlangst dass andere dir Quellangaben liefern. 😁

Der TE als Anspruchsteller muss die Rechtmäßigkeit dieser nunmal zweifelsfrei beweisen...mehr gibt es dazu nicht zu sagen! 😉

Zitat:

Weshalb wohl steht in den Verträgen immer * mündliche Nebenabreden sind Bestandteil des Vertrages.

Weßhalb steht genau dieser Satz in den Musterverträgen z.B. des ADAC, TÜV oder Autoscout nicht drinn? 😕 😰 😁

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Ich vermute das Du gar nicht genau liest was so in dem Thread steht.
Ich hatte geschrieben das das BGB von einem normalen Vertrag ausgeht.
Deine Mutmassungen von mündlichen Nebenabreden zu einem nicht zulassungsfähigem Fahrzeug ist jedenfalls nicht als normal anzusehen.
Immer wieder den gleichen Satz herunterzubeten :
Der TE als Anspruchsteller muss die Rechtmäßigkeit dieser nunmal zweifelsfrei beweisen ... ist sinnfrei und falsch.
Denn genau dann kommen die Rechtsauslegungen der Gerichte zum tragen.
Die Gerichte sind aber nun einmal der Auffassung das derjenige der einen Vorteil mit Ausschlüssen von BGB Verträgen gegenüber einem normalen Vertrag hat dieses zu Beweisen hat. So annähernd zu 100 %

Das ist durchgängige Rechtsprechung und es geht nicht in erster Linie um einen Schadenersatz, sondern um einen Kaufvertrag.
Beweislast und Beweislastumkehr ist alles nicht relevant in dem Fall. Es geht darum OB es Beweise gibt.
Wenn es keine beweisbaren mündliche Nebenabreden gibt, wird das BGB zu Grunde gelegt.
Wieso sollte dann der Käufer in der * Beweispflicht * sein das es keine mündliche Nebenabreden zu seinen Ungunsten gibt.
Der Käufer kann mit dem BGB doch ganz zufrieden sein.
Es ist vielmehr der Verkäufer, der die Nebenabrede und Abweichung vom BGB beweisen muss.
Du gehst immer von Grundsätzen des STGB aus. Das BGB ist anders strukturiert und bei Abweichungen davon gilt immer das BGB gilt wenn nichts anderes zu beweisen ist.
Die Beweislast das das BGB teilweise ausgeschlossen wurde hat derjenige, der den Kaufvertrag nach BGB nicht so will. Ob das der Käufer oder Verkäufer ist, interessiert überhaupt keinen.
Ist doch ganz easy oder. Einfach mal den Unterschied zwischen STGB und BGB erklären lassen und schon wieder etwas dazugelernt.

 

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 23. April 2017 um 22:26:05 Uhr:



Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. April 2017 um 22:00:24 Uhr:


Und im BGB musst Du mir die Formulierung mal zeigen die besagt :

Süß...ausgerechnet du verlangst dass andere dir Quellangaben liefern. 😁
Der TE als Anspruchsteller muss die Rechtmäßigkeit dieser nunmal zweifelsfrei beweisen...mehr gibt es dazu nicht zu sagen! 😉

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 23. April 2017 um 22:26:05 Uhr:



Zitat:

Weshalb wohl steht in den Verträgen immer * mündliche Nebenabreden sind Bestandteil des Vertrages.


Weßhalb steht genau dieser Satz in den Musterverträgen z.B. des ADAC, TÜV oder Autoscout nicht drinn? 😕 😰 😁

Auweia ... naja, der eine oder andere Punkt ist nicht ganz falsch. Aber der Tonfall müsste echt nicht sein. 🙂

Ein Auto mit erloschener BE dürfte hier schlicht und ergreifend keinen erfüllungstauglichen Kaufgegenstand darstellen. Der TE sollte erstmal klären, was nun tatsächlich mit der Gurke los ist und dann sieht man weiter. 😉

Wie alt war eigentlich der TÜV ? Sieht so aus, als wären hier einige Teile erst nach dem TÜV verbaut worden. Und sehr wahrscheinlich wusste der ,,Anbauer,, auch, warum.

Fraglich.
Laut TE ist das Fahrwerk eingetragen,. die Nummer wurde halt nicht geunden.
Der Auspuff hat eine ABE.
In Kombination mit dem LuFi wurde diese aber ungültig.
Wer soll einem privaten Verkäufer (mal vorausgesetzt dieser ist technischer Laie) denn bitte nachweisen, dass er DAS hätte wissen müssen?

Da klingt für mich eher die Aussage des TE ("Ich wusste gar nichts von den Umbauten, hab das alles erst durch Polizei aus meinen Papieren erfahren"😉 unglaubwürdig.
Aber völlig verständlich, er versucht nun halt aus der Nummer heraus zu kommen.

Von der zeitlichen Abfolge her müsste das Fahrzeug eigetlich ja noch auf den Verkäufer zugelassen sein.
Spielt das evtl. eine Rolle?

Also jetzt noch ein Mal:
Es ist völlig irrelevant was der Verkäufer - ob privat oder Händler -wusste.

Es zählt das ein Fahrzeug was seiner Bestimmmung nach zugelassen und gefahren werden soll, eine erloschene BE hat.
Falls nicht beweisbar ausgeschlossen wurde, dass diese erloschene BE vom Käufer akzeptiert wurde, ist das Fahrzeug nicht der versprochene Kaufgegenstand.
Wer jetzt beweisen müsste das der Käufer das akzeptiert hat, dürfte ja klar sein.
Versprochen ist der Kauf eines bestimmten Fahrzeuges und was das für ein Fahrzeug ist, steht in den Papieren.
Wenn ich ein Fahrzeug verkaufe was diese Eigenschaft nicht hat - kann ich das nur als Teileträger oder zum Kilopreis mit dem entsprechenden Hinweis veräussern.
Oder ich übertrage dem Käufer die Eintragung der nachgerüsteten Teile.
Wenn ich das als Verkäufer nicht weiss oder im Irrtum bin, ist das nicht dem Käufer anzulasten.

Wer etwas wusste oder nicht, ist daher ziemlich egal. Es sei denn der Käufer ist grade KFZ Sachverständiger und es hätte Ihm klar sein müssen das die BE nicht in Ordnung war.

Für die Ordnungswidrigkeit ist es nicht egal, da dürfte der Käufer aber nur am untersten Rande des Strafe belangt werden können, da er das Fahrzeug erst am Vortag gekauft hatte.
Solche Verfahren werden zudem in vielen Fällen auch eingestellt.

Falls nun das Fahrwerk in Ordnung sein sollte und nur die Nummer nicht gefunden wurde, dann sollte der Verkäufer den Luftfilter einfach wieder zurückbauen. Ist doch sicher keine grosse Arbeit.

Zitat:

@Matsches schrieb am 24. April 2017 um 07:28:26 Uhr:


Fraglich.
Laut TE ist das Fahrwerk eingetragen,. die Nummer wurde halt nicht geunden.
Der Auspuff hat eine ABE.
In Kombination mit dem LuFi wurde diese aber ungültig.
Wer soll einem privaten Verkäufer (mal vorausgesetzt dieser ist technischer Laie) denn bitte nachweisen, dass er DAS hätte wissen müssen?

Da klingt für mich eher die Aussage des TE ("Ich wusste gar nichts von den Umbauten, hab das alles erst durch Polizei aus meinen Papieren erfahren"😉 unglaubwürdig.
Aber völlig verständlich, er versucht nun halt aus der Nummer heraus zu kommen.

Die nummer habe ich auf dem Fahrwerk gefunden ist definitiv eingetragen und hat so seine Richtigkeit.
Bleibt nur noch der sportauspuff welcher Dank Kombination mit Luftfilter nicht eingetragen war.
Ich selbst wusste nicht mal dass er ein Sportfahrwerk hat habe auch nicht drunter geschaut habe ihn nachts gekauft und am nächsten Tag bin ich damit gefahren und schon wurde ich angehalten.
Im Kaufvertrag steht natürlich Bastlerfahrzeug.

Dann sollte doch das Problem einfach aus der Welt zu schaffen sein:

Auspuff -->ist i.O
Fahrwerk -->ist i.O
Luftfilter --> holst Du dir für einen Zwanziger beim Schrott, führst das Auto vor und alles ist wieder in Butter.

Eigentlich ganz leicht.

Will aber aus der Sache rauskommen komplett ohne Strafe zahlen zu müssen sehe ich nicht ein. Gibt es irgendwo eine ABE für sportluftfilter ???

Hast du die Beiträge überhaupt gelesen? Selbst wenn es eine ABE gäbe, gilt die nur für den Serienzustand des kompletten Abgasstrangs. Ist bei dir nicht der Fall, also keine Lösung. Lösung siehe den Beitrag von Matsches direkt vor deinem...oder die Kombination aus Luftfilter und Auspuff abnehmen und eintragen lassen, wenn das jemand macht.

Zitat:

@- 61 chris- schrieb am 25. April 2017 um 07:38:08 Uhr:


Die nummer habe ich auf dem Fahrwerk gefunden ist definitiv eingetragen und hat so seine Richtigkeit.
Bleibt nur noch der sportauspuff welcher Dank Kombination mit Luftfilter nicht eingetragen war.
Ich selbst wusste nicht mal dass er ein Sportfahrwerk hat habe auch nicht drunter geschaut habe ihn nachts gekauft und am nächsten Tag bin ich damit gefahren und schon wurde ich angehalten.
Im Kaufvertrag steht natürlich Bastlerfahrzeug.

Ist das dein Ernst? Du kaufst nachts eine alte Möhre ohne nähere Besichtigung? Damit wirst du höchstwahrscheinlich noch viel Spaß haben.

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