Fahrradanhänger auf AHK --> sind alle kompatibel? / AHK VW Typ 4 von 1973
Hallo,
mal eine technische Frage zu Anhängerkupplungen und Fahrradträgern.
Ich bin leidenschaftlicher Fahrradfahrer (Rennrad, e-Fully). Ich würde gerne auch mal woanders als immer nur zu Hause fahren. Daher suche ich gerade ein Auto, mit dem ich ein Fahrrad transportieren kann. Konkret denke ich an einen VW 412 als Limousine mit Anhängerkupplung (Typ 4).
Vorteil: Der Motor ist hinten, der Kofferraum vorn. Dann kann ich das Fahrrad bequem hinten drauf stellen. Und habe trotzdem den Kofferraum vorne frei zum Beladen. Sehr praktisch, das ideale Fahrradauto also.
Einen Kombi (Variant) möchte ich nicht. Wenn das MTB (27 kg) matschig ist, will ich das nicht auf der Ladefläche transportieren. Also AHK...
Auto und Fahrradträger muss ich noch kaufen. Der VW 412 ist bekanntermaßen von 1973/74, 50 Jahre alt.
Frage hierzu: Sind alle Anhängerkupplungen gleich und genormt? Kann ich also einen modernen Fahrradträger ohne Probleme an die Anhängerkupplung und Steckdose eines Oldtimer VW 412 von 1973 stecken?
Das wäre echt toll, denn dann hätte ich die Möglichkeit, mit dem Auto auch mal ein Fahrrad zu transportieren.
Danke und viele Grüße!
49 Antworten
Zum Thema "Eintragung" gibt es eine Festlegung in der AKE-Arbeitsanweisung zu §19:
Zitat:
2.13 MECHANISCHE VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN
· Die Vorschrift zur Durchführung einer Änderungsabnahme ergibt sich aus den Festlegungen in der Teilegenehmigung.
· Traditionell bestand eine solche Festlegung in den vom KBA erteilten Allgemeinen Bauartgenehmigungen gemäß § 22a StVZO.
Diese wird jedoch bei für bestimmte mechanische Verbindungseinrichtungen noch heute erteilten Bauartgenehmigungen nicht mehr getroffen, so dass im Sinne der Gleichbehandlung auch für früher erteilte Bauartgenehmigungen auf eine Änderungsabnahme verzichtet werden kann.
Das verstehe ich so (und habe ich so auch mal gelernt):
Wenn das gute Stück eine ABG hat, braucht es nicht abgenommen/eingetragen zu werden. Selbst wenn das in der ABG noch anders drin steht. (Formal ist die ABG übrigens mitzuführen, siehe §19(4) StVZO)
Wenn das gute Stück aber eine EBG hat, kommt es auf die Festlegungen im Gutachten bzw. der Genehmigung ab, ob der Anbau über 19(3) oder 19(2) abzunehmen ist.
(zur Unterscheidung bietet sich ein Blick auf das Typschild an, wenn da eine dreiperiodische Wellenlinie und ein mit 'M' beginnendes Prüfzeichen drauf ist sollte es eine ABG sein)
Auf jeder AHK gibt es ein "Typenschild", anhand dieses Typenschilds kann man genau herausfinden, für welchen Pkw diese AHK passt und zugelassen ist. mfg.
Um das Thema zu einem Abschluss zu bringen:
Die Eintragung hat sich ein wenig hakelig gestaltet. Der Prüfer von der GTÜ hat sich geweigert, die Anhängerkupplung abzunehmen. Er sagte, mit dem Einbau eines so alten Teils sei die Betriebserlaubnis des ganzen Autos erloschen und ich müsse beim Amt zunächst um Genehmigung ersuchen, das Fahrzeug vorführen zu dürfen. Total irre...
Dann aber hat sich ein junger Prüfer der DEKRA bereit erklärt, die AHK abzunehmen. Er sah rechtlich keine Restriktionen. Die Sonderabnahme hat etwa 85 € gekostet. Mit dem Ausdruck der Dekra bin ich dann zum Straßenverkehrsamt. Nochmal 12 € für einen neuen Kfz-Schein. Jetzt ist das Thema endlich offiziell besiegelt.
Etwas misslich, dass der Wagen recht viel Sprit durch die Leitungen zieht. Zuletzt mit Feder auf dem Gaspedal 17l/100km. Das macht die Radtouren zu einem teuren Vergnügen. Da muss ich irgendwann mal jemanden suchen, der die Einspritzanlage durchschaut. Aber viele KM kommen nicht zusammen, insofern keine Eile.
Jedenfalls war die Anschaffung des 412 buchstäblich Gold wert. Der Wagen bringt mir so viel mehr Freiheit in meiner Tourenplanung. Das perfekte Fahrradauto :-)
Hat der überhaupt eine Einspritzung oder Vergaser.?
Und die alten Boxermotoren waren als durstig bekannt
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Die Bezeichnung "LE", bedeutet Einspritzer. Eine Bosch D Jetronic, sollte es sein. Gemessen an heutigen Einspritzanlagen, ein Spritfresser. mfg.