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Dienstwagenbesteuerung - Limits?

Themenstarteram 24. Juli 2020 um 9:48

Hallo!

Gibt es bei der 0,5 Regelung für Plug-In Hybride eigentlich eine Obergrenze, die das Fahrzeug kosten darf?

Beste Antwort im Thema
am 24. Juli 2020 um 20:17

Nur nochmals zur Klarstellung:

Für einen Angestellten ist der Preis des Plug-In für die DW-Besteuerung völlig unerheblich. So lange das Auto mehr als 40km elektrisch schafft oder weniger als 50gr CO2 emittiert darf er mit 0,5% versteuert werden.

Wenn das FA dann auf die Idee kommt es gäbe keine dienstliche Veranlassung für das Fahrzeug ist es das Problem des Arbeitgebers.

Ganz anders sieht es bei Selbstständigen / geschäftsführenden Gesellschaftern aus, da schaut das FA sehr, sehr, sehr genau und sehr, sehr, sehr gern hin und ich würde bei einem extrem hochpreisigen / exotischen Plug-In vorher Rücksprache mit dem StB nehmen.

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am 24. Juli 2020 um 20:17

Nur nochmals zur Klarstellung:

Für einen Angestellten ist der Preis des Plug-In für die DW-Besteuerung völlig unerheblich. So lange das Auto mehr als 40km elektrisch schafft oder weniger als 50gr CO2 emittiert darf er mit 0,5% versteuert werden.

Wenn das FA dann auf die Idee kommt es gäbe keine dienstliche Veranlassung für das Fahrzeug ist es das Problem des Arbeitgebers.

Ganz anders sieht es bei Selbstständigen / geschäftsführenden Gesellschaftern aus, da schaut das FA sehr, sehr, sehr genau und sehr, sehr, sehr gern hin und ich würde bei einem extrem hochpreisigen / exotischen Plug-In vorher Rücksprache mit dem StB nehmen.

Das mit dem Steuerberater ist immer eine gute Idee, da er die meiste Erfahrung mit den Mitarbeitern des zuständigen Finanzamtes hat, und daher am besten beurteilen kann, was möglich ist...

Themenstarteram 28. Juli 2020 um 6:57

die grundsätzliche Besteuerung von Dienstwagen war/ist mir bekannt, trotzdem Danke für die Ausführungen hierzu.

mir ging es in erster Linie darum, ob es für den vergünstigten Steuersatz von 0,5 bei 40km rein elektrisch oder < 50g/km. Diese Frage hat mir aber Stelen freundlicherweise auch beantwortet.

DANKE!

Leider ist das Anfragen beim Steuerberater mit einem kleinen Problem verbunden: Er wird nie eine verbindliche Aussage machen. Ähnliches gilt leider auch für eine direkte Anfrage beim Finanzamt.

Letztendlich trägt man das Risiko als Selbstständiger oder geschäftsführender Gesellschafter selbst. Man sollte sich immer die Frage stellen, ob man einen angestellten Geschäftsführer die selben Vergünstigungen gewähren würde.

Der Steuerberater kann natürlich keine verbindliche Aussage geben, er kann nur Erfahrungswerte weiter geben. Das Finanzamt dagegen schon. Ich habe meine finanziellen Angelegenheiten jedenfalls schriftlich vom FA bestätigt bekommen. Das ist u.U. sogar auch im Interesse des FA, denn einige, nicht alltägliche Fragen, klärt auch das FA lieber vorher, als nachher zu streiten. Es kommt halt meistens auf den Ton an. Manchmal hilft auch ein persönliches Gespräch vor Ort, und dann kann man das Thema nachher schriftlich vertiefen.

Kann mir aber gut vorstellen, daß das nicht jeder Vorgesetzte eines FA macht.

Das Finanzamt (und zwar jedes) ist sogar verpflichtet, auf Antrag eine bindende Auskunft über die Besteuerung zu geben. Nennt sich tatsächlich "Verbindliche Auskunft", ist in § 89 der Abgabenordnung geregelt und steht jedem Steuerbürger offen. Problem ist, dass das FA zum einen dafür eine Gebühr verlangt und dass zum anderen nur ein genau bestimmter Sachverhalt mit einer Verbindlichen Auskunft belegt wird. Nur für diesen (und zwar exakt diesen) gilt dann auch die Auskunft.

Man muss dem FA also absolut genau schildern, wie der Sachverhalt sich darstellt, der zu beurteilen ist. Und bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie "Angemessenheit" ist das halt oft schwierig. Wenn sich im Vergleich zum vorgetragenen Sachverhalt in der Praxis dann eine Abweichung ergibt (dem Steuerbürger mag sie winzig erscheinen, der Finanzbeamte nimmt sie u. U. als absolut entscheidend), ist die gesamte Verbindliche Auskunft nicht mehr gültig. Im Fall der Frage nach der Angemessenheit des Ferrari - um im Beispiel zu bleiben - kann das vielleicht der Umsatz der GmbH sein, die Zahl der Mitarbeiter, der Gewinn, das GF-Gehalt oder andere Umstände, die sich zwischen Verbindlicher Auskunft und Tag der Prüfung geändert haben.

Und genau aus diesem Grunde wird ein Steuerberater auch keine verbindliche Auskunft dazu erteilen können. So wenig wie das FA. Die können (genau wie der StB) nur sagen: "Ja, wenn sich an der heutigen Situation nichts ändert, erkennen wir den Ferrari an." Aber nicht mehr. Und leider ist der Laie auch meist nicht in der Lage zu erkennen, welche Änderungen entscheidend sind und welche nicht. Das wiederum kann aber ein StB, dafür braucht er ein Dauermandat.

Hinzu kommt, dass das Finanzamt im Zweifelsfall die Anerkennung bei der Anfrage ablehnen wird, wenn es eine Ermessensentscheidung ist. Damit hat man dann nicht viel gewonnen.

In den meisten Fällen sollte schon der gesunde Menschenverstand sagen, ob ein Auto wirklich angemessen ist oder zum private Vergnügen angeschafft wird. Wenn man sich das selbst über Repräsentation oder ähnliche Argumente konstruieren muss, wird das auch gegenüber dem FA schwierig. Wer den Bogen überspannt ist selber schuld.

Das sollte grundsätzlich klar sein. Erwas zu "konstruieren" wegen einer eventuellen Steuerminderung wird fast immer in die Hose gehen, und würde mir keine ruhigen Nächte bereiten. Es muss Hand und Fuß haben.

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