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Dienstwagenbesteuerung ab 2022

Themenstarteram 7. März 2021 um 10:22

Hallo zusammen!

 

Es geht um die Dienstwagenbesteuerung von Hybridfahrzeugen ab 2022.

Ich habe mir schon einen Wolf gesucht, jedoch leider nichts zu meiner Frage (die kommt nach einer Erläuterung) gefunden und hoffe hier im Forum kann jemand diese beantworten.

 

Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (https://...undesfinanzministerium.de/.../...ung-elektromobilitaet.html) ist dazu folgendes zu finden:

 

„Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 1,0 % des halben Listenpreises/Monat). Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Dies schafft eine langfristige Perspektive für Unternehmen, Beschäftigte, Hersteller, Autofahrerinnen und Autofahrer. Da so auch schneller und mehr elektrische Dienstwagen auf den Gebrauchtwagenmarkt kommen, dient dies auch Bürgerinnen und Bürgern, die keinen Dienstwagen haben. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).“

 

Wie verhält es sich nun ab 01.01.2022 mit einem Fahrzeug das laut WLPT mehr als 50 g/km CO2-Ausstoß hat sowie die rein elektronische Mindestreichweite unter 60 km liegt und das Fahrzeug vor dem 01.01.2022 zugelassen wurde?

Gilt dann trotzdem weiterhin die vergünstigte Besteuerung oder muss dieser Firmenwagen dann ab 01.01.2022 mit 1% versteuert werden?

 

Besten Dank im Voraus für eure Unterstützung.

Gerne mit Link zum entsprechenden Gesetzestext.

 

Viele Grüße

Virwty

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13 Antworten

Ohne wirklich Ahnung zu haben: https://www.haufe.de/.../...erung-der-elektromobilitaet_78_490496.html

Zitat:

Für vor 2019 erstmals überlassene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, sowie für entsprechende Fahrzeuge, die die Reichweitenvoraussetzung nicht erfüllen, gilt die frühere Regelung weiter. Danach ist der Listenpreis pro Kilowattstunde der Batteriekapazität pauschal zu mindern, für in 2018 angeschaffte Fahrzeuge um 250 Euro. Zu Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 5. Juni 2014, BStBl 2014 I S. 835, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 24. Januar 2018, BStBl 2018 I S. 272.

Für mich liest sich es so, dass entweder in dem Schreiben drinsteht, dass auch bei zukünftigen Änderungen der Regelung sozusagen Bestandsschutz gilt oder es gibt ein neueres Schreiben gibt in dem ähnliches drinsteht, aber auf den Zeitraum bezogen um den es dir geht.

(Hier noch der obligatorische Hinweis auf Beratung durch Steuerberater ;-))

notting

maßgeblich ist da eigentlich immer der Zeitpunkt der Anschaffung/Überlassung - sowohl was den Bruttolistenpreis angeht (verändert sich auch nicht) als auch die 0,5 % Förderung. Ist der Zeitpunkt bis zum 31.12.21 sollte auch die DW-Versteuerung so bleiben. So viele PHEV, die beide Grenzen reißen, gibts aber auch nicht.

Die Regelung, die bei der Erstzulassung des Fahrzeugs gelten, gelten für dessen gesamte Nutzungsdauer.

Themenstarteram 7. März 2021 um 11:13

Besten Dank für eure Antworten.

 

@Hannes1971 Kannst du auf ein Gesetz verweisen?

 

Wäre in dem Fall somit nur blöd, wenn sich die Auslieferung des Fahrzeugs verzögert und die Erstzulassung nach dem 01.01.2022 ist.

Zitat:

@Virwty schrieb am 7. März 2021 um 12:13:04 Uhr:

Wäre in dem Fall somit nur blöd, wenn sich die Auslieferung des Fahrzeugs verzögert und die Erstzulassung nach dem 01.01.2022 ist.

Entweder im Kaufvertrag vereinbaren, dass dann ein kostenloser Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, es Schadenersatz gibt oder du wählst gleich ein Modell, das auch 2022 zugelassen günstig für dich ist. Solange zwischen dem CO2-Wert und der elektr. WLTP-Reichweite nur ein "oder" ist, dürfte das die Auswahl nicht zu sehr einschränken. Zumal das für die Hersteller ein wichtiger Markt ist und sie sich anpassen werden, mal schneller und mal langsamer.

notting

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 7. März 2021 um 12:07:05 Uhr:

Die Regelung, die bei der Erstzulassung des Fahrzeugs gelten, gelten für dessen gesamte Nutzungsdauer.

Vorsicht! Das kann im Detail zu Missverständnissen kommen. Korrekt wäre der Satz:

Die Regelung, die bei der Erstzulassung Anschaffung/Überlassung des Fahrzeugs gelten, gelten für dessen gesamte Nutzungsdauer für diesen Anschaffenden.

Zitat:

@holgor2000 schrieb am 7. März 2021 um 14:34:43 Uhr:

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 7. März 2021 um 12:07:05 Uhr:

Die Regelung, die bei der Erstzulassung des Fahrzeugs gelten, gelten für dessen gesamte Nutzungsdauer.

Vorsicht! Das kann im Detail zu Missverständnissen kommen. Korrekt wäre der Satz:

Die Regelung, die bei der Erstzulassung Anschaffung/Überlassung des Fahrzeugs gelten, gelten für dessen gesamte Nutzungsdauer für diesen Anschaffenden.

Ja, so ists präziser.

 

Themenstarteram 7. März 2021 um 17:15

Dankeschön! :)

am 17. Juli 2021 um 23:54

Wie ist es denn bei Selbständigen, die innerhalb der 3 Leasingjahre die Firma wechseln, aber ihr Auto mitnehmen? Leasingnehmer und damit Anschaffender ist ja das Unternehmen 1. Bei einem Firmenwechsel des Betreffenden wäre ja im Laufe der Zeit Unternehmen 2 eigentlich in den Leasingvertrag hineinzuändern, auch wenn der Fahrer derselbe ist. Ist damit die Förderung futsch? Oder gibt es da eine Gestaltung?

Was, wenn der Akku defekt ist, hat man den Steuervorteil obwohl die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind? Ist das Steuerhinterziehung? Fragen über Fragen...

Zitat:

@Cordestas schrieb am 18. Juli 2021 um 01:54:48 Uhr:

Wie ist es denn bei Selbständigen, die innerhalb der 3 Leasingjahre die Firma wechseln, aber ihr Auto mitnehmen? Leasingnehmer und damit Anschaffender ist ja das Unternehmen 1. Bei einem Firmenwechsel des Betreffenden wäre ja im Laufe der Zeit Unternehmen 2 eigentlich in den Leasingvertrag hineinzuändern, auch wenn der Fahrer derselbe ist. Ist damit die Förderung futsch? Oder gibt es da eine Gestaltung?

Die die Regelung der Anschaffung bis zum 1.1.2031 gilt, sollte das in den kommenden 9,5 Jahren noch kein Problem sein.

Zitat:

@EcoFuel schrieb am 19. Juli 2021 um 20:53:45 Uhr:

Was, wenn der Akku defekt ist, hat man den Steuervorteil obwohl die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind? Ist das Steuerhinterziehung? Fragen über Fragen...

Äh, dann lässt du ihn reparieren und fährst weiter. Oder?

Nichts anderes wie wenn Dir ein Multitronicgetriebe verreckt. Ab in die Werkstatt.

 

Zitat:

@EcoFuel schrieb am 19. Juli 2021 um 20:53:45 Uhr:

Was, wenn der Akku defekt ist, hat man den Steuervorteil obwohl die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind? Ist das Steuerhinterziehung? Fragen über Fragen...

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