Definition der Gefährdung eines Fussgängers am Bsp. Fussgängerübergang
Hallo!
Ab wann gefährdet man einen Fussgänger in Bezug auf Schutzweg / Fussgängerübergang?
Weil in der Rechtssprechung macht man ja einen Unterschied ob jmd. behindert oder gefährdet wird, da Strafen bei Gefährdung teils recht höher sind und gravierender hätte ich gerne die Abgrenzung gewusst.
Beste Antwort im Thema
Der BGH hat in einer Entscheidung festgestellt und damit allgemein verbindlich geurteilt:
BGH NZV 1995, 325 = DAR 1995.
Gefährdung bedeutet das Herbeiführen einer kritischen Verkehrslage ,die eine Schädigung wahrscheinlich macht , so dass der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt , und eine konkrete Gefahr für (fremdes ) Leben, Gesundheit oder Sachwerten enthält .
Das ist genau genommen immer , auch an Fußgängerüberwegen die Voraussetzung :
Was du daraus machst , da musst du dich mit auseinandersetzen .
Jedenfalls ist das ein großer Anspruch , aber genauer geht es nicht , weil jede Verkehrssituation faktisch andere
Voraussetzungen und demzufolge Handlungsoptionen umfasst.
Wenn konkret , der Fußgänger gezwungen ist stehen zu bleiben , egal , ob er überreagiert oder aus Furcht vor einer direkten Gefahr liegt schon eine Gefährdung vor.
Giovanni.
10 Antworten
Klingt so, als würdest du gerne die Limits auschöpfen wollen, immer schön hart unterhalb der Schwelle zur Gefährdung, um höhere Bestrafungen zu vermeiden.
Kann man im Netz nachlesen:
Gefährdung: http://www.bussgeldbescheid-einspruch.com/gefaehrdung/
Behinderung: http://www.rechtslexikon.net/.../behinderung-im-strassenverkehr.htm
Der BGH hat in einer Entscheidung festgestellt und damit allgemein verbindlich geurteilt:
BGH NZV 1995, 325 = DAR 1995.
Gefährdung bedeutet das Herbeiführen einer kritischen Verkehrslage ,die eine Schädigung wahrscheinlich macht , so dass der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt , und eine konkrete Gefahr für (fremdes ) Leben, Gesundheit oder Sachwerten enthält .
Das ist genau genommen immer , auch an Fußgängerüberwegen die Voraussetzung :
Was du daraus machst , da musst du dich mit auseinandersetzen .
Jedenfalls ist das ein großer Anspruch , aber genauer geht es nicht , weil jede Verkehrssituation faktisch andere
Voraussetzungen und demzufolge Handlungsoptionen umfasst.
Wenn konkret , der Fußgänger gezwungen ist stehen zu bleiben , egal , ob er überreagiert oder aus Furcht vor einer direkten Gefahr liegt schon eine Gefährdung vor.
Giovanni.
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Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 4. November 2016 um 17:27:37 Uhr:
Wenn konkret , der Fußgänger gezwungen ist stehen zu bleiben , egal , ob er überreagiert oder aus Furcht vor einer direkten Gefahr liegt schon eine Gefährdung vor.
Das würde ich so pauschal noch nicht sehen.
Wenn sich z.B. ein Fußgänger aufmerksam einem Fußgängerüberweg nähert, den herannahenden Verkehr im Blick hat und selber am Bordstein stehen bleiben muss weil niemand anhält, würde ich das erstmal als Behinderung betrachten.
Wenn der Fußgänger aber zum Überqueren der Fahrbahn diese schon betritt und wegen eines herannahenden Fahrzeugs zurückweicht um einen Unfall zu verhindern, liegt die Gefährdung vor.
Dazwischen sind natürlich noch beliebig feine Abstufungen im Grenzfall möglich.
Zitat:
@aldideutschland schrieb am 4. November 2016 um 16:55:56 Uhr:
Hallo!Ab wann gefährdet man einen Fussgänger in Bezug auf Schutzweg / Fussgängerübergang?...
... hätte ich gerne die Abgrenzung gewusst.
Ich glaub, ich will das gar nicht wissen.
Es sei noch der Hinweis gestattet, daß man als Kraftfahrer immer Schuld hat, wenn man auf dem Fußgängerüberweg Jemanden anfährt. Da gelten keine Ausreden wie "Das Kind ist plötzlich losgerannt" oder "Der Lieferwagen hat die Sicht verdeckt".
Hallo, aldideutschland,
Zitat:
@aldideutschland schrieb am 4. November 2016 um 16:55:56 Uhr:
Ab wann gefährdet man einen Fussgänger in Bezug auf Schutzweg / Fussgängerübergang?
das lässt sich pauschal nicht sagen und da nutzen einem auch keine Gerichtsurteile.
Nehmen wir nur mal ein Beispiel:
Du fährst auf einen Fußgängerüberweg zu und übersiehst, dass diesen gerade ein Fußgänger queren will.
Der Fußgänger sieht es rechtzeitig, bleibt stehen und schüttelt nur den Kopf über Dein Verhalten.
Weiter macht er nichts und somit würde es, wenn ein Dritter Anzeige erstattet, höchstens eine Behinderung oder eine Gefährdung im Owi - Bereich sein.
Erstattet der Fußgänger dagegen bei der selbern Konstellation selber Anzeige und gibt er an, dass er sich an Leib und Leben gefährdet sah, weil Du so rücksichtslos direkt vor ihm entlanggefahren bist, kann es Dich Deine Fahrerlaubnis kosten.
Es steht und fällt also alles mit dem subjektiven Empfinden des möglicherweise Geschädigten und damit, ob er es auf sich nehmen will, Dich zur Anzeige zu bringen oder nicht.
Viele Grüße,
Uhu110
hk_do, was u pauschal so siehst, ist letztendlich nicht entscheidend , sondern was es dich kostet , wenn du dich so verhälst , wie du es sehen willst .
Teuer kann es jedenfalls werden . Denn gerade das Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen führt zu gesalzenen Bussgeldern . Weil da schon die Geschwindigkeit innerhalb von Ortschaften ziemlich genau geregelt ist .
Der BGH hat gesagt,über 30 km/h ist nach seiner Meinung keine -Mäßige Geschwindigkeit- .
Dazu kommt ein dort stehender Polizeibeamter kann nach Einschätzung der Gerichte aufgrund seiner Erfahrung erkennen was über 30km/h ist .
Vielleicht hilft dir der Wortlaut des Absatz 1 § 26 STVO .:} An Fußgängerüberwegen haben Fahzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen , welche den Überweg erkennbar benutzen wollen , das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen .
Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren ,wenn nötig müssen sie warten .
Noch einmal , nicht was du glaubst, oder dir zusammenreimst ist wichtig , sondern der Wortlaut der Verordnung .
Da steht : --- erkennbar überschreiten will , also die Absicht des Fußgängers dominiert , nicht was du denkst .---
Dann musst du anhalten , nicht der Fußgänger . Muss er innehalten , hast du schon eine schlechte Karte.
Leider ist das unter Kraftfahrern zu wenig bekannt und deshalb auch häufig Bussgelder .
Giovanni.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 5. November 2016 um 16:25:37 Uhr:
hk_do, was u pauschal so siehst, ist letztendlich nicht entscheidend , sondern was es dich kostet , wenn du dich so verhälst , wie du es sehen willst .
Vielleicht solltest du meinen Beitrag nochmal lesen, und dann ggf. mal versuchen seinen Inhalt zu verstehen?
Am besten noch im Kontext mit der Fragestellung des Threaderstellers.
Und in Verbindung mit dem BGH-Urteil zum Thema, welches du ja sogar selber ins Rennen geworfen hattest...