Bußgeldbescheid wegen unnötigen Lärm - keiner Schuld bewusst ist?

Hallo zusammen

Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen und habe keinen Plan wie ich reagieren soll. Es geht laut Bescheid um Erzeugung von unnötigen Lärm (ca 100€) durch meinen PKW an einem Nachmittag auf einem Parkplatz eines Supermarktes.

Ich habe erst mal Einspruch eingelegt. Mir ist wirklich nicht klar wie ich mit meinem Auto unnötigen Lärm erzeugt haben soll. Mein Golf 7 Diesel ist nicht modifiziert, ich höre auch wirklich nur Hörbücher im Auto und nie Musik und ich drehe keine Donuts oder versuche Burnouts (wirklich noch nie - ist eh ein Automatik). In dem Einspruch habe ich darum gebeten mir mehr Details zu dem Fall zu geben.

Nun ist der Brief gekommen, dass mein Einspruch fristgerecht eingegangen ist aber keine weiteren Erklärungen was hinter diesem unnötigen Lärm stehen soll. Ich habe jetzt wohl 4 Wochen Zeit bevor es zu einem Gericht geht einen Grund für den Einspruch anzugeben.

Ich habe 3 mal in meinem Leben einen Bußgeldbescheid gehabt und immer ging es nur um <10km/h Überschreitung bei denen ich einfach bezahlt habe. Hier fühle ich mich aber wirklich ungerecht behandelt. Entweder ist es ein echter Irrtum oder irgendjemand will hier Frust loswerden. Es gibt aber noch nicht mal ein Wohnhaus (nur Autohäuser und Supermärkte) ringsum - ich kann mir noch nicht mal erklären wer da am Parkplatz steht und sich Kennzeichen aufschreibt.

Was gibt man denn als Grund an wenn man sich gar nicht erklären kann was dahinter stehen soll? Ich könnte auch mal mit meiner Rechtsschutz sprechen aber die Selbstbeteiligung ist 300€. So oder so verliere ich!!! Ich finds echt Scheiße.

113 Antworten

Zitat:

@situ schrieb am 4. März 2022 um 20:06:54 Uhr:



Fest eingebaute Geräte (Navi): "... zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist ".

Das ist bei meinem Navi nicht möglich, wenn ich ihm per Tippen sagen will, wohin es mich führen soll. Ein kurzes Antippen (irgendwas z. B. aktivieren oder Tippen des Feldes für einen anderen, vorprogrammierten Sender des Radios) wäre OK.

Da fällt der Nachweis aber schwer... Tatsächlich kenne ich nur den Fall eines Tesla-Fahrers, der in seinen Touchscreen vertieft einen Unfall gebaut hat. Beim Handy fällt der Nachweis leichter, das hat man im der Hand oder eben nicht.

Zitat:

@situ schrieb am 4. März 2022 um 20:15:30 Uhr:


FALSCH.

Ich empfehle generell, alle Beiträge erst zu lesen, bevor man selbst antwortet. 🙂

Die S/S-Automatik dient vor allem den Herstellern die NEFZ-Grenzwerte zu beschönigen.
In der Realität bringt sie NICHTS. Vielleicht bringt es in der Großstadt ein bisschen was, wenn man an jeder 2. Ampel steht. Aber was soll es denn bitteschön im realen Alltag bringen, wenn es dazu führt, dass der Motor 0,05% kürzer läuft. Im Winter bei sehr kalten Temperaturen, oder im Kurzstreckenbetrieb (wenn der Motor noch nicht warm ist) funktioniert sie übrigens ohnehin nicht.

Zitat:

@situ schrieb am 4. März 2022 um 20:15:30 Uhr:


FALSCH.

Richtig. Das Tippen auf dem Einbaunavi ist nicht generell verboten.

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Zitat:

@Rockville schrieb am 4. März 2022 um 20:18:24 Uhr:



Zitat:

@situ schrieb am 4. März 2022 um 20:15:30 Uhr:


FALSCH.

Ich empfehle generell, alle Beiträge erst zu lesen, bevor man selbst antwortet. 🙂

Binsenweisheit.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 4. März 2022 um 20:21:39 Uhr:



Zitat:

@situ schrieb am 4. März 2022 um 20:15:30 Uhr:


FALSCH.

Richtig. Das Tippen auf dem Einbaunavi ist nicht generell verboten.

Lese einfach die StVO. Da gibt es nichts zu interpretieren. Da steht auch, in welchen Fällen (de facto alle) es verboten ist.

Der Nachweis ist eine andere Sache.

Zitat:

@situ schrieb am 4. März 2022 um 20:23:21 Uhr:


Da gibt es nichts zu interpretieren.

Ein bisschen gibt es da schon zu interpretieren. Wenn mein Fahrzeug geparkt ist, wie lange ist denn dann eine "eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen"?

Muss ich im geparkten Auto das Verkehrsgeschehen im Blick behalten und darf meinen Blick daher nur "kurz" abwenden?

Kleiner Scherz am Abend?

Behaupte einfach, du hättest beim Parken ein Nickerchen gemacht. Das ist erlaubt - auch mit offenen Augen. Damit entschärfst du den Verdacht, du hättest dein Auto beim Parken "geführt" (Voraussetzung für die Regelung).

Wie bitte? Wo siehst du denn da einen Scherz? Beantworte doch die Frage mal ernsthaft.

Steht oben - hat sich überschnitten.

Im Folgenden diskutieren wir, was man unter "Führen" eines Fahrzeuges versteht (aber ohne mich).

Also bist du der Meinung, dass es tatsächlich verboten ist? Denn sonst müsste ich mir ja keine Ausrede einfallen lassen. Dass mit dem "Führen eines Fahrzeugs" ist allerdings richtig.

Ich lese nur die StVO (nur der glaube ich) und meine, sie zu verstehen. Zumal mir das sehr sinnvoll erscheint. Extrem sinnvoll sogar. Es handelt sich ja um einfaches Deutsch.

Wer das anders liest, kann es ja gern erläutern, warum.

Mein Gott, was steht eigentlich in der StVO zu großkotzigem Verhalten? Du erzählst einen Quatsch von Nickerchen machen, erklärst aber nicht, warum man sich eine so dämliche Ausrede einfallen lassen sollte, wenn man doch im geparkten Auto gar kein Fahrzeugführer ist.

Das war doch nur ein gutgemeinter Tipp zu deiner Beruhigung, weil du doch Zweifel hattest, Punkte im geparkten Auto wegen Rumspielen am Navi zu kassieren.

So ganz lieb gemeint. Gute Nacht.

Zitat:

@Rockville schrieb am 04. März 2022 um 20:5:16 Uhr:


Das ist ein Irrtum. Einfach mal in die zuvor erwähnte Quelle der StVO reinschauen.

Ich finde keinen solchen Link. Was meinst du?

In der StVO steht in §23

Zitat:

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1.hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.entweder
a)nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

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