Brauche Hilfe nach umrüstung auf Xenon

Mercedes E-Klasse W210

Hallo zusammen,
ich habe bei meinem W210 E200 Bj. 96 also vor Mopf,
das Halogen gegen Xenon (Komplett Kitt) getauscht.
Es funktioniert auch, heißt die Lichter gehen an.

Aber es verschwinden am Kombie Instrument die Anzeigen
für Außentemp. Kilometer, Uhr usw beim Eischalten der Beleuchtung. Gestern blieb alles stehen mitten im Fahren. Ich habe die Sicherrungen kontrolliert, alle OK.

Kann es sein, das ich eventuell + und - am Stecker von den Halogenleuchten falsch benutze.
Ich bin davon ausgegangen das der grüne Draht + ist und der Braune -
Oder entstehen beim Zünden zu hohe Spannungsspitzen.
Denn komischer weise ist es nicht immer. Nur wenn der Wagen stand, längere Zeit.
Batterie ist neu und es betrifft auch nur das Kombieinstrument.
Innenraumbeleuchtung etc. funktioniert.
Wer weiß Rat?????

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Wenn du fähig wärst Xenon vernünftig nachzurüsten hätte ich sicher nichts geschrieben, aber so.

Richtige Probleme bekommst du erst dann wenn dein Basteldreck z.B. nach einem Unfall mit Personenschaden herausgefunden wird.

Fahren ohne BE, schreib doch mal was drüber. Wahrscheinlich hast du keine Ahnung was das bedeutet.

Auf irgendelche Vollpfosten die Tips zu illegalen Umrüstungen an ihrem Fahrzeug wollen kann jedes Forum verzichten.

Hallo Pepe,

inhaltlich liegst du sicherlich richtig, der Ton ist aber total "daneben". Laß' HUIHBUH doch erstmal erklären, was er wie verbaut hat. Dann kannst du ja gegebenenfalls "draufhauen". Aber nicht jeden Fragensteller ohne Luft zu holen sofort als "Vollpfosten" in die Ecke stellen. Ich ärgere mich hier regelmäßig im Forum über dieses Gehabe.

32 weitere Antworten
32 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von pepe889900


Ausserdem hatte jeder W210 mit Serienmäßigem Xenon SWRA und ALWR.

Ist doch vollkommen richtig !

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Sag mal, warum liest Du eigentlich nicht, was hier geschrieben wird? Ganz offensichtlich hat der W210 des TE NICHT ab Werk über Xenon verfügt, sonst wäre derselbe kaum genötigt gewesen dieses nachzurüsten. Ergo hat er auch weder SWRA noch ALWR...🙄

Verstehst du das was du gelesen hast ? Genau das braucht er aber + noch ein paar andere Dinge !

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Möglich wäre es aber, einen W210 mit orig. Xenonscheinwerfern auszurüsten, denn den W210 gab es schließlich von Anfang an ab Werk mit Xenon. Und genau dann ist weder SWRA noch ALWR notwendig, wenn das Fahrzeug ein EZ vor dem 01.04.2000 hat.

Und genau das ist absoluter Quatsch !!! Warum kann man immer wieder so einen Blödsinn verzapfen ?

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Keine Haftpflichtversicherung bezahlt "bereitwillig". Allerdings sind auch die Verscherungsgesellschaften an die in Deutschland geltenden Gesetze gebunden, welche ihnen aber auch nicht die kleinste Möglichkeit bieten, einen Schaden nicht zu regulieren. Was aber noch immer nicht die Frage beantwortet, was möglicherweise illegales Xenon mit "grober Fahrlässigkeit" zu tun hat?

Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Der Begriff ist in § 276 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für das Zivilrecht legal definiert.

Fahrlässig setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus.
Fahrlässig handelt demnach:

* sowohl derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit),
* als auch der, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist.

Ich gehe mal davon aus das eigentlich jeder in der Lage ist zu Wissen das man für eine Xenonnachrüstung gewisse Voraussetzungen erfüllen muß. Ob da nun grobe Fahrlässigkeit der richtige oder falsche Ausdruck ist ist mir dabei vollkommen egal, ist ja nicht mein Job.

Den Schaden regulieren sie, aber denkst du nicht das die in der Lage sind das Geld von dir wieder zu holen ? Falls nein solltest du mal ein bischen im juraforum lesen. So Naiv kann heute eigentlich keiner mehr denken. 🙄

Zitat:

Original geschrieben von pepe889900


Und genau das ist absoluter Quatsch !!! Warum kann man immer wieder so einen Blödsinn verzapfen ?

Schau mal pepe, das ist doch nicht so schwer zu verstehen...🙄

Jemand, der 1999 einen neuen W210 ohne Xenon und ohne SWRA und ohne ALWR gekauft hat, der hätte den Wagen noch im gleichen Jahr mit orig. Xenon von MB ausrüsten können. Dann hätte er völlig legal mit Xenon und ohne SWRA und ALWR damit rumfahren können - und er könnte das auch heute noch.

Wer heute in seinen 1999er W210 orig. Xenon einbaut, der müßte eigentlich auch SWRA und ALWR nachrüsten. Nur kann er eben behaupten, die Umrüstung bereits 1999 durchgeführt zu haben. Und da niemand das Gegenteil beweisen kann, kann jeder der will einen W210 mit EZ vor dem 01.04.2000 ohne SWRA und ALWR legal fahren.

War das jetzt auch für Dich verständlich?

Zitat:

* sowohl derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit),
* als auch der, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist.

Grobe Fahrlässigkeit, die

URSÄCHLICH

für ein Schadensereignis ist, kann der Versicherung die Möglichkeit geben, Regressforderungen zu stellen. Unklar bleibt in dem Zusammenhang aber immer noch, was das mit den Xenonscheinwerfern zu tun hat?

Zitat:

Den Schaden regulieren sie, aber denkst du nicht das die in der Lage sind das Geld von dir wieder zu holen ? Falls nein solltest du mal ein bischen im juraforum lesen. So Naiv kann heute eigentlich keiner mehr denken. 🙄

Wie bereits ausgeführt, gelten die bestehenden Gesetze in Deutschland auch für Versicherungsunternehmen. Daher können die Versicherungen sich das Geld nur dann zurückholen, wenn sie dem Versicherungsnehmer ein Obliegenheitsverletzung nachweisen können, die ursächlich in Zusammenhang mit dem Unfall stehen muß. Und selbst in dem Fall ist die Höhe dieser Forderung auf 5.000,-€ begrenzt.

§50 STVZO Absatz 10
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen
ausgestattet sind, müssen mit:
- einer automatischen Leuchtweiteregelung ,
- einer Scheinwerferreinigungsanlage und
- einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein.
Ergänzend dazu: § 72 stvzo
§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.
Das bedeutet, daß Fahrzeuge, die vor dem ersten 1.4.2000 ab Werk mit Xenonlicht ausgeliefert oder die bis zu diesem Stichtag umgerüstet wurden, nicht mit den genannten Systemen nachgerüstet werden müssen. Dies betrifft aber nur eine Handvoll Fahrzeuge, etwa A8, BMW 7er, der eine oder andere Porsche, wo diese Systeme damals optional erhältlich waren. Die Xenonscheinwerfer sind dann in der Fahrzeug- ABE vermerkt und dort steht dann auch, ob das Fahrzeug mit oder ohne automatischer Leuchtweitenregelung genehmigt wurde. (Die korrekte Scheinwerferkennzeichnung mußte natürlich trotzdem beachtet werden, also auch hier geht es nicht, bei einer Umrüstung einfach die Brenner in die alten Gehäuse zu stopfen.)
Es sind "Gutachten" im Umlauf, in denen behauptet wird, für diesen oder jenen Fahrzeugtyp gebe es eine Ausnahmeregelung vom §50 STVZO und die dort genannten technischen Anforderungen seien nicht nötig. Die "Gutachten" sind plumpe Fälschungen. Es kursiert auch ein veraltetes Schreiben des KBA an die Firma Hella von 1996, welches inzwischen rechtlich überholt ist.

Ich denke nicht das jemand einen 210er hat auf den das zutrifft !

Deine Antwort
Ähnliche Themen