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Blinken ja oder nein?

Hallo,

zunächst hoffe ich, dass der Link funktioniert ... zum anderen stelle ich mir hier verschiedene Fragen, ob man in gewissen Situationen zu blinken hat oder nicht.

https://maps.google.de/maps?...

Die "L787 / Lämershagener Str." macht von "Gasthaus Deppe" aus gesehen eine Linkskurve. Um genau diese Stelle von beiden Fahrtrichtungen aus geht es. Zu wissen ist noch, es gibt KEINE Schilder, die eine "abknickende Vorfahrt" signalisieren. Meine Fragen.

1) Von Gasthaus Deppe aus linksrum der L787 folgend ... blinken in der Linkskurve oder nicht?
2) Von Gasthaus Deppe aus geradeaus in den Wandweg ... nicht blinken, weil ist ja geradeaus, keine Richtungsänderung.
3) Aus Gegenrichtung kommend, auf Gasthaus Deppe zufahrend ... in der Rechtskurve blinken oder nicht?
4) Aus Gegenrichtung kommend, linksrum in den Wandweg ... blinken, weil "linksrum"

2 und 4 sind eindeutig (entweder eindeutig Richtungsänderung nach links oder eindeutig geradeaus).

Im Prinzip bin ich mir nur bei 1 und 3 nicht sicher. Das ist jeweils die Hauptnutzung dieses Bereiches. Blinken tut da in der Praxis niemand (muss ja nix heißen).

Wenn man im Fall von 1 NICHT blinken müsste, wie unterscheidet man dann 1 und 2 ... also wenn man in beiden Fällen nicht blinken muss?

Wer kann helfen? Vielen Dank.

Beste Antwort im Thema

Ich hoffe nur das wir, die hier in diesem Thread schreiben, uns niemals an dieser Stelle gleichzeitig treffen 😁

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Woher ist den deine Definition, also Wikipedia definiert so
"Unter Abbiegen versteht man im Straßenverkehr die Fahrtrichtungsänderung nach links oder rechts an Kreuzungen und Einmündungen"

Zitat:

@Scoundrel schrieb am 22. Januar 2015 um 12:54:08 Uhr:


...
In diesem Fall befindet man sich auf einer Vorfahrtsstraße, die bestimmt durch das Zeichen 206 gekennzeichnet ist. Jedoch fehlt hier ein Zusatzzeichen 1002 um es zu einer abknickenden Vorfahrtsstraße (nach seiner Definition) zu machen. Somit gelten hier meiner Meinung nach die Regeln dafür nicht.

Keinerlei Verkehrszeichen, weder 206 noch Zusatz 1002.

Überspitzt gesagt müsste man ja sonst z.B. auch auf einer Serpentinenstraße ohne jegliche Abfahrtsmöglichkeiten ständig blinken, wenn die Straße einer Kurve folgt.

Ist in diesem Fall aber eine Kurven-Straße mit Abfahrtsmöglichkeit, nur geht die Abfahrtsmöglichkeit geradeaus.

...

Ich füge in deinem Zitat mal in rot meine Antwort ein.

Aber wie Mattalf schon sagte, hauptsache wir treffen uns da nicht alle mal 😁 😁 😁

Zitat:

@pico24229 schrieb am 22. Januar 2015 um 13:03:24 Uhr:


Auch wenn man eine Vorfahrtsstrasse verlässt muss man NICHT blinken wenn nicht mit einer Richtungsänderung verbunden ist.
Also muss man Blinken wenn die Vorfahrtstrasse über eine Kreuzung geht und eine Kurve macht.

Da liegst du falsch. Du musst bei jedem Abbiegen (das ist jegliches Verlassen der Straße in eine untergeordnete Straße!) blinken, außer bei einer abknickenden Vorfahrt. Hier ist aber kein Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt" zu sehen.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 22. Januar 2015 um 13:11:27 Uhr:


Woher ist den deine Definition, also Wikipedia definiert so
"Unter Abbiegen versteht man im Straßenverkehr die Fahrtrichtungsänderung nach links oder rechts an Kreuzungen und Einmündungen"

§ 9 StVO erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt. Abbiegen bedeutet: die Fahrbahn seitlich verlassen.

So biegt ab, wer den rechtlichen Fahrbahnverlauf seitlich verlässt um seine Fahrt fortzusetzen in (auf):

- einer anderen Straße

- einer anderen Fahrbahn

- einem anderen Straßenteil

- einem Grundstück

Wer einer Kurve einer Hauptstraße folgt, ändert nicht die Fahrtrichtung.
Wer in einer Kurve einer Hauptstraße geradeaus in eine Nebenstraße fährt, ändert die Fahrtrichtung, nämlich weg von der Hauptstraße.

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Und wo ist der Unfug her, in der StVO steht das so nicht.

Der Unfug ist aus dem Beschluss des BayObLG (Beschluss vom 30.12.1985 - 2 Ob OWi 291/85)

Es liegt auf der Hand, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine rechtlich unterschiedliche Bewertung danach, ob die Vor-fahrt dem natürlichen Straßenverlauf folgt oder nicht, ausscheiden muss. Aus der notwendigen rechtlichen Gleichbehandlung ergibt sich vielmehr, dass im Rechtssinn auf derselben Straße weiterfährt, wer dem durch Zeichen bekannt gegebenen Verlauf der Vorfahrtstraße folgt. Das bedeutet: wer dem als Vorfahrtstraße ausgewiesenen Straßenverlauf folgt, biegt nicht ab, wer ihn verlässt, biegt im Rechtssinne ab.

Auch das Zeichen 306 ohne Zusatzzeichen definiert bereits die Vorfahrtstraße.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Vorfahrt26.php

Zitat:

@Tand0r schrieb am 22. Januar 2015 um 12:49:05 Uhr:


Ich bin echt erstaunt wie viele in eine Autoforum solche grundlegenden Regeln nicht kennen, bisher bin ich immer von Faulheit ausgegangen das da keiner blinkt.

Ob du da mal nicht etwas voreilig warst mit deiner Aussage. 😉

Nach dem jetzigen Stand gehörst du hier zur Minderheit, die dort blinken würden beim linksfahren. Ich würde es übrigens auch nicht machen.

@MartinSHL
Er will doch beim gerade aus abbiegen nicht blinken! 🙂

Nein, er will auch Linksrum blinken:

Zitat:

@Tand0r schrieb am 22. Januar 2015 um 12:01:44 Uhr:


Und hier kann man eindeutig geradeaus fahren, folglich muss man auch blinken wenn man der Vorfahrtsstraßen nach links folgen will.

Zitat:

@birscherl schrieb am 22. Januar 2015 um 15:17:58 Uhr:


Der Unfug ist aus dem Beschluss des BayObLG (Beschluss vom 30.12.1985 - 2 Ob OWi 291/85)
Auch das Zeichen 306 ohne Zusatzzeichen definiert bereits die Vorfahrtstraße.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Vorfahrt26.php

Dort steht aber auch

Die Pflichten des Abbiegenden bleiben durch diese Sonderregelung grundsätzlich unberührt. Allerdings darf, wer geradeaus weiterfährt, aber im rechtlichen Sinne abbiegt, ein Richtungszeichen nicht setzen. Denn für die Weiterfahrt in derselben Richtung ist ein Richtungszeichen nicht vorgesehen. Ein Richtungszeichen würde zudem jedenfalls dort, wo Seitenstraßen einmünden und ein seitliches Abbiegen möglich ist, irreführen. Von dieser Ausnahme abgesehen, muss der, der die bekanntgegebene Vorfahrtstraße geradeausfahrend verlässt, sich so verhalten wie in § 9 StVO beschrieben. Er muss u.a. nach Abs. 3 Satz 1 Radfahrer durchfahren lassen, wenn sie auf der Fahrbahn oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren, was =bei abknickender Vorfahrt heißt, wenn sie dem bekanntgegebenen Verlauf der Vorfahrtstraße folgen.

Schon die Überschrift macht doch deutlich worum es geht.

BayObLG v. 30.12.1985: Wer der abknickenden Vorfahrt folgt, muss blinken

Was ich mache ist wieder was anderes, da blinke ich bei einer abknickenden Vorfahrt meist auch nicht, weiß aber das es Pflicht wäre, niemals blinken ich wenn ich geradeaus fahre.

In dem Urteil geht es aber auch um eine abknickende Vorfahrtsstraße (Zeichen 306 mit Zusatzzeichen)! Das ist ein anderer Fall.

Hää, jetzt wird's lustig
Da steht vielleicht kein Schild, aber es ist definitiv eine abknickende Vorfahrtsstraße.

Willst du jetzt ernsthaft behaupten das man nicht nach links blinken muss weil es eben deiner Ansicht nach keine abknickende Vorfahrt ist.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 22. Januar 2015 um 16:14:19 Uhr:


Hää, jetzt wird's lustig
Da steht vielleicht kein Schild, aber es ist definitiv eine abknickende Vorfahrtsstraße.

Willst du jetzt ernsthaft behaupten das man nicht nach links blinken muss weil es eben deiner Ansicht nach keine abknickende Vorfahrt ist.

Genau das möchte ich! Ließ hier mal die Definition von abknickender Vorfahrtsstraße und zum Zusatzzeichen "Abknickende Vorfahrt".

http://daubner-verkehrsrecht.info/.../...als-vorfahrt-oder-vorrangfall

Zitat:

@Tand0r schrieb am 22. Januar 2015 um 16:14:19 Uhr:


Willst du jetzt ernsthaft behaupten das man nicht nach links blinken muss weil es eben deiner Ansicht nach keine abknickende Vorfahrt ist.

Es mag hanebüchen klingen...aber es wird eben nur geblinkt, wenn das entsprechende Verkehrszeichen vorhanden ist, selbst wenn der Straßenverlauf exakt der selbe ist.

Ich weiß nicht auf was du hinaus willst, zum Thema blinken sehe ich da nur das

1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Und das behaupte ich ja die ganze Zeit

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