Bei Rückwärtsfahren anderes Auto im absoluten Halteverbot übersehen

Hätte mal eine Frage zu folgender Sachlage. Vielleicht weiß ja jemand wie hier die ungefähre Rechtslage ist.
Beim Rückwärtsausparken, in unter Schrittgeschwindigkeit, wurde ein anderes Auto übersehen, und dessen Türe leicht beschädigt.
Das geschädigte Auto stand im absoluten Halteverbot.
Hat dies einen Einfluss darauf wie die Versicherung, falls der Schaden überhaupt gemeldet wird, entscheidet, oder wie würde die Polizei hier im ersten Moment urteilen.
Ich denke das hier wohl die Sorgfaltspflicht ins Gewicht fällt, das man z.Bsp. beim rückwärts Ausparken auf Hindernisse zu achten hat.
Aber vielleicht schlägt hier ja das absolute Halteverbot mehr zu Buche.

16 Antworten

Ähnlichen Fall selbst erlebt. Sohn hat Falsch geparkt. Fahrzeug wurde dann im Dunkeln übersehen. Falschparker wurde mit 25 % bedacht. Betriebsgefahr in Verbindung mit dem widerrechtlichen Parken. Haben damals auf Klage verzichtet. Ist jetzt knapp drei Jahre her. Was vor Gericht im Fall einer Klage entschieden worden wäre weiß ich natürlich nicht. Gibt aber Urteile die die Teilschuld in solch einem Fall bestätigen.

Persönlich kann ich solche Urteile nicht nachvollziehen. Selbstverständlich gibt es immer das Thema Betriebsgefahr. Aber: Die Karre stand bewegungslos da rum. Ok, es war ein Falschparker, aber dennoch hat doch in diesem Fall der TE die Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Da ist es in meinen Augen nicht relevant, ob das angefahrene KFZ falsch oder richtig geparkt wurde. Dabei lassen wir mal die Situation ausser Acht, dass der TE "auf 2mm zugeparkt" wurde, da das ja auch nicht im Ausgangspost stand.

Wäre mir das passiert, wobei ich ja als guter MT-User nie falsch parke, häte mein Anwalt das nächste Mandat für die Revision 🙂

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