Ausnahmegenemigung und Erlaubnis

Hallo liebe Gemeinde

Ich fahre auf dem Bau einen 3Achsabroller, oft mit 3Achs-Tieflader zwegs eigener Maschinentransporte.
Nur ergeben sich für mich mehrere Fragen um die Einhaltung der Vorschriften zu erfüllen.
Ich habe folgende Dokumente dabei
Fahrzeugschein LKW Tech. zulässige Anhängelast 50t
Fahrzeugschein Tieflader 24t   Technisch mögliches GG 30t steht.
dazu habe ich jetzt noch eine Ausnahmegenehmigung §70 STVZO bekommen die mir aber mehr Fragen als Antworten liefert. Reicht die Ausn. Genehmigung aus  oder brauche ich auch noch eine Erlaubnis für den einzelnen Transport  Auserdem steht da was drin von § 32 Fahrzeugmasen und § 34 Gewichte und Achslasten aber alles STVZO ,also nur bezug auf Zulassung. Auserdem weis ich gar nicht wie ich die Achslasten kontrolieren soll?

Nun zu meinen Fragen
1. Brauche ich nicht auch grundsätzlich eine Genehmigung für  Güterkraftverkehr bzw Werksverkehr , auch wenn ich nur Betiebseigenes Matereal oder Maschinen transportiere?

Zur Ausnahmegenehmigung
2. In der Genehmigung wird bezug auf ein TÜV Guachten genommen. Hab ich nicht. Muss ich das auch Mitführen?

3. .... Beförderung folgender Ladungen erteilt:
unteilbare Ladung .... die Zerlegung / Zusammenbau unzumutbare Kosten verursacht.
Transportiere (Vögele) Fertiger mit angebauten Seitenblechen Breite ca 2,7m
Ist das Ab und anbauen zumutbar oder nicht?
Kam neu vom Werk ohne angebauten Seitenteile.

Wenn ich den 20t Bagger drauf hab  Breite 3m GG 26 T Tieflader
Brauche ich eine zusätzliche Erlaubnis?  Und was habe ich sonst noch zu beachten?
4.Auflagen:
Bei Schwerlasttransporten: Zugfahrzeug bis zu 20T zu balastieren.
Darf ich die Löffel des Baggers oder eine Walze /Fräse wenn ich den Fertiger ziehe als "Balast" mitführen?

5. Wenn ich den Baukontainer draufgeziehen habe oder die Walze in der Mulde lade, habe ich eine Höhe von ca 4,2 m, ist damit auch das abgedeckt, obwohl sich die Ausn.-Genemigung auf die Fahrzeugkombiation bezieht.

Viel Fragen
Hoffe ihr könnt mir helfen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Rascho01


Das Thema ist ja auch recht komplex, trotzdem Danke.
Könnnte ja auch als "Balast" im Mischwerk vorbeifahren und gleich Asphalt mitbringen, wenn ich es darf ?????

Wenn ich mehr weiß schriebe ich es hier nieder

Mal sehn was der morgige Tag bringt , Vielleich komm ich ja beim Verkehrsdienst oder bei einer BAG Kontrolle vorbei.

Ich machs mal ganz kurz und knapp denn das Thema ist viel zu komplex um es hier in 1-2 Sätzen abzuhandeln.

Grundlage ist erst einmal das alles was von der Norm abweicht Ausnahmegenehmigungspflichtig ist.

D.h. bei Sattelzügen z.B. länger wie 16,50 m, breiter wie 2,55 m höher wie 4,00 m = Genehmigungspflichtig,
Gliederzüge länger 18,75 m = Genehmigungspflichtig, schwerer wie 40 Tonnen = Genehmigungspflichtig.

Betrifft dieses NUR die Ladung ist hierfür eine Genehmigung nach §46 StVO erforderlich.
Bsp. Tafel Blech. 15m lang, 3m breit 15 Tonnen schwer...

Alles andere, insbesondere wenn ausziehbare Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden oder aber das Höchstgewicht von 40 Tonnen überschritten wird, dafür ist eine Genehmigung nach §29.3 StVO notwendig.

Soweit verstanden??

Allerdings ist hier auf eine Besonderheit zu achten. Zur Erteilung einer §29.3 Genehmigung (die übrigens festlegt wie die Abmessungen und das Gewicht des Fahrzeugs sein sollen, Ausserdem ist diese Zeitlich beschränkt, gilt oft nur von A nach B und es müssen zum einen Fahrtstrecken und andere Fahrauflagen, wie Sperrzeit, Begleitung, Polizeibegleitung usw. beachtet werden) ist allerdings eine §70 STVZO nötig.

Diese stellt das jeweils zuständige Regierungspräsidium nach Prüfung aus. In aller Regel sind die §70 Genehmiungen dann 4-5 JAhre gültig. Wird der Unternehmer allerdings auffällig kann diese Zeit verkürzt oder sogar die Genehmigung dauerhaft entzogen werden so dass dann der Unternehmer keine genehmigungspflichtigen Transporte mehr durchführen darf. Wie gesagt §70 stellt der RP aus, während die beiden anderen Genehmigungen §46 und §29.3 das jeweilige Landratsamt austellen darf, das entweder für deinen Heimatort zuständig ist, oder auch an das Landratsamt an dem sich der in der eingetragene Absender der in der Genehmigung steht, befindet.

Weiter zum §70. Um diesen aber erteilt zu bekommen, bedarf es eines TÜV-Gutachtens. Dieses Gutachten wird immer auf den Auflieger ausgestellt, da er ja sich in seinen Abmessungen (bei ausziehbaren Fahrzeugen) oder aber im GEsamtzuggewicht verändert. In diesem Gutachten werden alle Maße und Gewichte eingetragen, die jeweiligen Achslasten und auch die Achsabstände der jeweiligen Zugkombinationen. Bei ausziehnbaren Fahrzeugen wird dann jede Position um die das Fahrzueg verlängerbar ist festgehalten. Wichtig noch hierbei ist dann, dass mit allen Ausziehstufen auch dann die sog. Kreisfahrt nach dem BO-Kraftkreis gefahren wird. Dabei wird dann festgehalten welches Ausschermaß am äusseren Kraftkreis anliegt, bzw in wieweit die Kombination in den inneren Kraftkreis reinzieht. Aus diesen Werten wird dann ermittelt bis zu welcher Länge eine Fahrzeugkombination im öffentlichen Straßenverkehr dauerhaft betrieben werden darf und ab welchen Längen zusätzliche Ergänzungen zur §70 nötig sind.
Erst mit diesem Gutachten kann beim RP eine §70 beantragt werden, erst dann!! Ein mitführen des Gutachtens ist aber auf keinen Fall notwendig. Es ist wirklich lediglich da um dem Beamten beim RP zu zeigen was in der Fahrzeugkombination genehmigt werden darf.

In aller Regel ist es so das man dauerhaft mit 23,00 m gemäß §70 fahren darf. Hab ich aber jetzt eine Ladung die es erfordert das ich aber zum Beispiel von A nahc B 27 m lang bin, benötige ich erstmal zu meiner bestehenden §70 eine Ergänzungsgenehmigung für die Länge bis 27 m. Die gilt dann aber nur für A nach B und auch nur für einen bestimmten Zeitraum von wenigen Wochen. Wenn ich die dann habe, kann ich mit dieser Ergänzung dann beim Landkreis eine §29.3 beantragen, auch die gilt nur einen gewissen Zeitraum und auch nur von A nach B.

Alles klar soweit?

Hoffe ich konnte dir das Thema ein wenig näher bringen. Aber glaub mir das ist noch komplexer, aber ich habe die mal die Grundlage aufgezeichnet.

Gruß Rüdi

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Hallo zusammen,

wie ist das wenn mein LKW in der Wekstatt steht und ich einen anderen Tausch LKw fahre darf ich damit auch mit der Sondergenemigung (steht Kennzeichen von meinen LKW drin) fahren oder brauch ich noch von der Werkstatt eine Bestätigung ???

Danke

Sebastian

ist das ne ernsthafte frage??

Klares NEIN...
Auch wenn du in der Werkstatt stehst und ein Ersatzfahrzeug bekommst, darfst du ohne das das richtige Kennzeichen in der Genehmigung steht NICHT fahren. Im Bereich der Genehmigung nach §46 sollte das aber möglich sein nachgetragen zu bekommen. Hingegen für Genehmigungen nach §29.3 ist die Vorlage einer §70 Genehmigung notwendig. Da da das Ersatzfahrzeug aber nicht drin steht, wirst du das Kennzeichen NICHT nachgetragen bekommen. Dazu ist notwendig das ein unabhängiger Sachverständiger mittels eines Gutachten das Fahrzeug neu überprüft. Sollte das Fahrzeug jedoch baugleich zu dem in der 70er stehenden Fahrzeug sein, hier ist insbesondere das Maß A wichtig sowie die Gesamtlänge, kann er eine sog. BAUGLEICHHEITSBESCHEINIGUNG ausstellen. Damit dann zur Behörde und die Ersatzzugmaschine eintragen lassen. Oder man hat Glück und in der 70er steht das wahlweise baugleiche Zugmaschinen eingesetzt werden dürfen, sofern die Baugleichheit durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird. Diese Bescheinigung ist dann auch bei der 70er mitzuführen. Damit bekommt man auch bei der Straßenverkehrsbehörde das Kennzeichen der Ersatzzugmaschine nachgetragen. Das ist der einzige mögliche Weg. Eine Bescheinigung der Werkstatt nützt dir dabei leider garnix und du wirst bei einer Kontrolle eine Anzeige wegen Fehlen der §70 bekommen und wirst stillgelegt.
Alles was ich beschrieben habe ist vor allem eines, kosten- und zeitintensiv. Von daher wird sich das kaum rechnen. Auch wenn es etwas ausführlicher war, ist das der einzige legale Weg.

Danke für die Ausführliche Antwort.

Viele Grüße

Seb

Das stimmt so nicht wenn der Ersatzwagen baugleich ist darfst du damit auch deine transporte machen.

Vergiss es. Ohne das ein Sachverständiger das bescheinigt hat, geht gar nix. Ist leider so. Und ohne gültigen 70er trägt keine Behörde ein anderes Kennzeichen ein. Alles andere ist Risiko, welches sehr teuer werden kann.

Ich setz das jetzt mal hier rein, um keinen neuen Thread aufzumachen.

Daher frage ich mal hier: Gibt es eigentlich Richtlinien, wo und zu welcher Zeit Schwerlasttransporte zu genehmigen sind?
Meine Frage rührt daher, dass ich öfter Schwertransporte im Berufsverkehr auf vielbefahrenen Autobahnen erlebt habe.
Zum Stau kam dann ein überbreiter LKW hinzu. Ich versteh ja, dass solche Transporte wichtig sind, aber gibt es nicht Auflagen, die Rücksicht auf den Rest des Strassenverkehrs nehmen? Das wird umgekehrt ja auch erwartet. Ein Deal nach dem Motto: Ihr Autofahrer lasst den Schwertransporer ungefährdet durch, dafür fährt er nicht um 7 Uhr durchs Ballungsgebiet.

Auszug Wikipedia:

Derartige Transporte werden nur zu bestimmten Zeiten genehmigt. Während der Ferien ist die Benutzung bestimmter Bundesautobahnen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Zeiten werden Sperrzeiten genannt und sind nach dem Auflagenkatalog „RGST“ geregelt. Generell gilt:

Schwertransporte dürfen nur von Montag 9 bis Freitag 15 Uhr durchgeführt werden. Bei einer Breite bis 3,20 Metern wird meist die verkehrsarme Fahrzeit genehmigt, was bedeutet, dass die Transporte nicht in der Zeit von 6–8:30 und von 15:30–19 Uhr durchgeführt werden dürfen. Nahezu alle Transporte, die über diese Breiten hinausgehen, werden während der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführt.

Danke für die Antwort.
Dann hat sich der Fahrer, der neulich vor mir im Berufsverkehr war einfach nicht dran gehalten. Gut zu wissen

...dazu gibts keine Richtlinien, für den jeweiligen Schwer- und / oder Großraumtransport ist das bindend was in der Ausnahmegenehmigung steht.

Zitat:

@noel-flontier117 schrieb am 24. Januar 2018 um 18:09:59 Uhr:


Danke für die Antwort.
Dann hat sich der Fahrer, der neulich vor mir im Berufsverkehr war einfach nicht dran gehalten. Gut zu wissen

Oder hatte schlicht und ergreifend eine Genehmigung nach der er eben doch fahren durfte.
Denn Ausnamen bestätigen schliesslich die Regel.
Es gibt in dieser Branche nix was es nicht gibt.

Na gut, Genehmigungen werden in der Regel von Beamten erteilt. Nur solche Menschen kommen auf die einsame Idee einen Schwertransport in der Rush Hour zu erlauben. Mitten durch das Ruhrgebiet. Als wenn es in dieser Region nicht schon genug Staus gäbe

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