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Ausnahmegenemigung und Erlaubnis

Hallo liebe Gemeinde

Ich fahre auf dem Bau einen 3Achsabroller, oft mit 3Achs-Tieflader zwegs eigener Maschinentransporte.
Nur ergeben sich für mich mehrere Fragen um die Einhaltung der Vorschriften zu erfüllen.
Ich habe folgende Dokumente dabei
Fahrzeugschein LKW Tech. zulässige Anhängelast 50t
Fahrzeugschein Tieflader 24t   Technisch mögliches GG 30t steht.
dazu habe ich jetzt noch eine Ausnahmegenehmigung §70 STVZO bekommen die mir aber mehr Fragen als Antworten liefert. Reicht die Ausn. Genehmigung aus  oder brauche ich auch noch eine Erlaubnis für den einzelnen Transport  Auserdem steht da was drin von § 32 Fahrzeugmasen und § 34 Gewichte und Achslasten aber alles STVZO ,also nur bezug auf Zulassung. Auserdem weis ich gar nicht wie ich die Achslasten kontrolieren soll?

Nun zu meinen Fragen
1. Brauche ich nicht auch grundsätzlich eine Genehmigung für  Güterkraftverkehr bzw Werksverkehr , auch wenn ich nur Betiebseigenes Matereal oder Maschinen transportiere?

Zur Ausnahmegenehmigung
2. In der Genehmigung wird bezug auf ein TÜV Guachten genommen. Hab ich nicht. Muss ich das auch Mitführen?

3. .... Beförderung folgender Ladungen erteilt:
unteilbare Ladung .... die Zerlegung / Zusammenbau unzumutbare Kosten verursacht.
Transportiere (Vögele) Fertiger mit angebauten Seitenblechen Breite ca 2,7m
Ist das Ab und anbauen zumutbar oder nicht?
Kam neu vom Werk ohne angebauten Seitenteile.

Wenn ich den 20t Bagger drauf hab  Breite 3m GG 26 T Tieflader
Brauche ich eine zusätzliche Erlaubnis?  Und was habe ich sonst noch zu beachten?
4.Auflagen:
Bei Schwerlasttransporten: Zugfahrzeug bis zu 20T zu balastieren.
Darf ich die Löffel des Baggers oder eine Walze /Fräse wenn ich den Fertiger ziehe als "Balast" mitführen?

5. Wenn ich den Baukontainer draufgeziehen habe oder die Walze in der Mulde lade, habe ich eine Höhe von ca 4,2 m, ist damit auch das abgedeckt, obwohl sich die Ausn.-Genemigung auf die Fahrzeugkombiation bezieht.

Viel Fragen
Hoffe ihr könnt mir helfen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Rascho01


Das Thema ist ja auch recht komplex, trotzdem Danke.
Könnnte ja auch als "Balast" im Mischwerk vorbeifahren und gleich Asphalt mitbringen, wenn ich es darf ?????

Wenn ich mehr weiß schriebe ich es hier nieder

Mal sehn was der morgige Tag bringt , Vielleich komm ich ja beim Verkehrsdienst oder bei einer BAG Kontrolle vorbei.

Ich machs mal ganz kurz und knapp denn das Thema ist viel zu komplex um es hier in 1-2 Sätzen abzuhandeln.

Grundlage ist erst einmal das alles was von der Norm abweicht Ausnahmegenehmigungspflichtig ist.

D.h. bei Sattelzügen z.B. länger wie 16,50 m, breiter wie 2,55 m höher wie 4,00 m = Genehmigungspflichtig,
Gliederzüge länger 18,75 m = Genehmigungspflichtig, schwerer wie 40 Tonnen = Genehmigungspflichtig.

Betrifft dieses NUR die Ladung ist hierfür eine Genehmigung nach §46 StVO erforderlich.
Bsp. Tafel Blech. 15m lang, 3m breit 15 Tonnen schwer...

Alles andere, insbesondere wenn ausziehbare Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden oder aber das Höchstgewicht von 40 Tonnen überschritten wird, dafür ist eine Genehmigung nach §29.3 StVO notwendig.

Soweit verstanden??

Allerdings ist hier auf eine Besonderheit zu achten. Zur Erteilung einer §29.3 Genehmigung (die übrigens festlegt wie die Abmessungen und das Gewicht des Fahrzeugs sein sollen, Ausserdem ist diese Zeitlich beschränkt, gilt oft nur von A nach B und es müssen zum einen Fahrtstrecken und andere Fahrauflagen, wie Sperrzeit, Begleitung, Polizeibegleitung usw. beachtet werden) ist allerdings eine §70 STVZO nötig.

Diese stellt das jeweils zuständige Regierungspräsidium nach Prüfung aus. In aller Regel sind die §70 Genehmiungen dann 4-5 JAhre gültig. Wird der Unternehmer allerdings auffällig kann diese Zeit verkürzt oder sogar die Genehmigung dauerhaft entzogen werden so dass dann der Unternehmer keine genehmigungspflichtigen Transporte mehr durchführen darf. Wie gesagt §70 stellt der RP aus, während die beiden anderen Genehmigungen §46 und §29.3 das jeweilige Landratsamt austellen darf, das entweder für deinen Heimatort zuständig ist, oder auch an das Landratsamt an dem sich der in der eingetragene Absender der in der Genehmigung steht, befindet.

Weiter zum §70. Um diesen aber erteilt zu bekommen, bedarf es eines TÜV-Gutachtens. Dieses Gutachten wird immer auf den Auflieger ausgestellt, da er ja sich in seinen Abmessungen (bei ausziehbaren Fahrzeugen) oder aber im GEsamtzuggewicht verändert. In diesem Gutachten werden alle Maße und Gewichte eingetragen, die jeweiligen Achslasten und auch die Achsabstände der jeweiligen Zugkombinationen. Bei ausziehnbaren Fahrzeugen wird dann jede Position um die das Fahrzueg verlängerbar ist festgehalten. Wichtig noch hierbei ist dann, dass mit allen Ausziehstufen auch dann die sog. Kreisfahrt nach dem BO-Kraftkreis gefahren wird. Dabei wird dann festgehalten welches Ausschermaß am äusseren Kraftkreis anliegt, bzw in wieweit die Kombination in den inneren Kraftkreis reinzieht. Aus diesen Werten wird dann ermittelt bis zu welcher Länge eine Fahrzeugkombination im öffentlichen Straßenverkehr dauerhaft betrieben werden darf und ab welchen Längen zusätzliche Ergänzungen zur §70 nötig sind.
Erst mit diesem Gutachten kann beim RP eine §70 beantragt werden, erst dann!! Ein mitführen des Gutachtens ist aber auf keinen Fall notwendig. Es ist wirklich lediglich da um dem Beamten beim RP zu zeigen was in der Fahrzeugkombination genehmigt werden darf.

In aller Regel ist es so das man dauerhaft mit 23,00 m gemäß §70 fahren darf. Hab ich aber jetzt eine Ladung die es erfordert das ich aber zum Beispiel von A nahc B 27 m lang bin, benötige ich erstmal zu meiner bestehenden §70 eine Ergänzungsgenehmigung für die Länge bis 27 m. Die gilt dann aber nur für A nach B und auch nur für einen bestimmten Zeitraum von wenigen Wochen. Wenn ich die dann habe, kann ich mit dieser Ergänzung dann beim Landkreis eine §29.3 beantragen, auch die gilt nur einen gewissen Zeitraum und auch nur von A nach B.

Alles klar soweit?

Hoffe ich konnte dir das Thema ein wenig näher bringen. Aber glaub mir das ist noch komplexer, aber ich habe die mal die Grundlage aufgezeichnet.

Gruß Rüdi

26 weitere Antworten
26 Antworten

Ich habe mal folgende Frage:

Wie lang darf ein LKW maximal sein, damit man ihn mit einer pauschalen Ausnahmegenehmigung ohne Begleitfahrzeuge usw. fahren darf?

Also normalerweise dürfen LKW ja im günstigsten Fall 18,50 m bzw. 18,75 m langs sein, soweit ich das richtig im Kopf habe.

Aber mir ist bekannt, dass es die Möglichkeit gibt (natürlich gegen entsprechendes Entgelt) eine pauschale Ausnahmegenehmigung für eine Fahrzeugkombination zu erhalten.

Auf einschlägigen Seiten kann man viele Details nachlesen, wie das mit den Grenzen bei der Breite ist. Ab wann Begleitfahrzeuge erforderlich sind usw.

Aber bezüglich der Länge habe ich kein konkreten Abstufungen gefunden.

Ich vermute aber, dass es auch dort eine gewisse Toleranzgrenze gibt, bis zu der man noch ohne größen Aufwand fahren darf, ohne eine konkrete Einzeltransportgenehmigung beantragen zu müssen.

Falls es wichtig ist, möchte ich den Fall betrachten, dass das Gewicht keine Rolle spielt. Es sei angenommen, dass man sich gewichtsmäßig weit unter 40 Tonnen bewegt.

Im konkreten Fall geht es um die Abschätzung, welcher Aufwand für ein Gespann mit einer Gesamtlänge von ca 22 Meter erforderlich ist.

Geht das irgendwie pauschal oder ist bereits dafür eine Sondergenehmigung für den Einzelfall erforderlich?

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Zulässige Gesamtlänge' überführt.]

Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVZO) kann entnommen werden, dass ein Begleitfahrzeug regelmäßig wegen Überlänge anzuordnen ist, wenn das Fahrzeug 27 m in der Länge überschreitet. Das ist allerdings nur eine Richtlinie und im Einzelfall kann auch anders entschieden werden.

Bei einer Länge von bis zu 22 m in der Länge kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn diese nicht wegen anderer Gründe anzuordnen ist.

Am liebsten liest man das gleich selbst nach: http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_46.txt

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Zulässige Gesamtlänge' überführt.]

ausnahmegenehmigungen für 3m breite bekommt heute jeder, sogar wir haben sie (lastfahrt)
wir haben auch dauerausnahmegenehmigungen zwecks überlänge für 20m (lastfahrt wegen stapler)

wenn wir mit den staplern ins ausland fahren MÜSSEN wir im ausland auch ausnahmegenehmigungen beantragen sonst wenn sie uns erwischen haben wir nen großes problem .....

aber 3m überlänge kann man ohne weiterres haben (rundumleuchte + rote fahne) da passiert noch nix schlimmes

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Zulässige Gesamtlänge' überführt.]

Bis 3 m Breite und bis zu 22 m Länge können Dauerausnahmegenehmigungen erteilt werden.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Zulässige Gesamtlänge' überführt.]

Hallo

Die Dauer- Ausnahmegenehmigungen nach §29 / §46 können bis zu einer Länge von 23m und einer Breite von 3m erteilt werden, ist eigentlich kein Problem! Allerdings kommt das auch manchmal (leider) auf die Genhmigungsbehörde an. Solch eine Genehmigung ist in der Regel 3 Jahre gültig und bezieht sich bei Sattelzügen auf den Auflieger (dazu werden denn die Kennzeichen der SZM eingetragen). Wie das genau bei Anhängerzügen aussieht, kann ich nicht genau sagen, da gibt es dann, glaube ich, zwei Genehmigungen.
Die Genehmigungen gibt es aber nur dann auf die volle Länge von 23m, wenn das Fahrzeug über eine gültige §70 Genehmigung verfügt, die besagt das der komplette Sattelzug auf mind. 20m ausgezogen werden kann (20m + 3m Überhang). Sonst wird die Genehmigung bei Sattelzügen auf 19,50m ausgestellt (16,5m + 3m Überhang).
Laut der Dauergenehmigung wirst du dann keine Begleitung / Begleitfahrzeug benötigen. Allerdings mußt du dann auch auf das achte was in der §70 Genehmigung (Fahrzeug zugehörig) steht. Dort kann unabhängig von der §29/§46 (Fahrstreckengenehmigung) ein Begleitfahrzeug oder eine Begleitperson (Beifahrer) gefordert werden. Das richtet sich nach den Kurvenlaufeigenschaften des gesamten Zuges!

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Zulässige Gesamtlänge' überführt.]

O.k.
Mittlerweile habe ich herausgefunden das es sich umm Werksverkehr handelt und somit Erlaubnisfrei ist ( eigene Maschinen und vom Betrieb gekaufte Materealien) 

Zum Rest werde ich mich wohl an BAG oder Verkehrsdienst wenden müssen ,da ich hier keine Antworten bekomme .
Interessant scheind das Thema  ja zu sein, gelesen wurde das Thema ja

Schade

Hier hat es einige Schrauber, anscheinend sind heute wenige Fahrer hier die zuverlässig helfen können. Da ich flüssig fahre kann ich Dir z.B. nicht helfen.....

Das Thema ist ja auch recht komplex, trotzdem Danke.
Könnnte ja auch als "Balast" im Mischwerk vorbeifahren und gleich Asphalt mitbringen, wenn ich es darf ?????

Wenn ich mehr weiß schriebe ich es hier nieder

Mal sehn was der morgige Tag bringt , Vielleich komm ich ja beim Verkehrsdienst oder bei einer BAG Kontrolle vorbei.

Zitat:

Original geschrieben von Rascho01


Das Thema ist ja auch recht komplex, trotzdem Danke.
Könnnte ja auch als "Balast" im Mischwerk vorbeifahren und gleich Asphalt mitbringen, wenn ich es darf ?????

Wenn ich mehr weiß schriebe ich es hier nieder

Mal sehn was der morgige Tag bringt , Vielleich komm ich ja beim Verkehrsdienst oder bei einer BAG Kontrolle vorbei.

Ich machs mal ganz kurz und knapp denn das Thema ist viel zu komplex um es hier in 1-2 Sätzen abzuhandeln.

Grundlage ist erst einmal das alles was von der Norm abweicht Ausnahmegenehmigungspflichtig ist.

D.h. bei Sattelzügen z.B. länger wie 16,50 m, breiter wie 2,55 m höher wie 4,00 m = Genehmigungspflichtig,
Gliederzüge länger 18,75 m = Genehmigungspflichtig, schwerer wie 40 Tonnen = Genehmigungspflichtig.

Betrifft dieses NUR die Ladung ist hierfür eine Genehmigung nach §46 StVO erforderlich.
Bsp. Tafel Blech. 15m lang, 3m breit 15 Tonnen schwer...

Alles andere, insbesondere wenn ausziehbare Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden oder aber das Höchstgewicht von 40 Tonnen überschritten wird, dafür ist eine Genehmigung nach §29.3 StVO notwendig.

Soweit verstanden??

Allerdings ist hier auf eine Besonderheit zu achten. Zur Erteilung einer §29.3 Genehmigung (die übrigens festlegt wie die Abmessungen und das Gewicht des Fahrzeugs sein sollen, Ausserdem ist diese Zeitlich beschränkt, gilt oft nur von A nach B und es müssen zum einen Fahrtstrecken und andere Fahrauflagen, wie Sperrzeit, Begleitung, Polizeibegleitung usw. beachtet werden) ist allerdings eine §70 STVZO nötig.

Diese stellt das jeweils zuständige Regierungspräsidium nach Prüfung aus. In aller Regel sind die §70 Genehmiungen dann 4-5 JAhre gültig. Wird der Unternehmer allerdings auffällig kann diese Zeit verkürzt oder sogar die Genehmigung dauerhaft entzogen werden so dass dann der Unternehmer keine genehmigungspflichtigen Transporte mehr durchführen darf. Wie gesagt §70 stellt der RP aus, während die beiden anderen Genehmigungen §46 und §29.3 das jeweilige Landratsamt austellen darf, das entweder für deinen Heimatort zuständig ist, oder auch an das Landratsamt an dem sich der in der eingetragene Absender der in der Genehmigung steht, befindet.

Weiter zum §70. Um diesen aber erteilt zu bekommen, bedarf es eines TÜV-Gutachtens. Dieses Gutachten wird immer auf den Auflieger ausgestellt, da er ja sich in seinen Abmessungen (bei ausziehbaren Fahrzeugen) oder aber im GEsamtzuggewicht verändert. In diesem Gutachten werden alle Maße und Gewichte eingetragen, die jeweiligen Achslasten und auch die Achsabstände der jeweiligen Zugkombinationen. Bei ausziehnbaren Fahrzeugen wird dann jede Position um die das Fahrzueg verlängerbar ist festgehalten. Wichtig noch hierbei ist dann, dass mit allen Ausziehstufen auch dann die sog. Kreisfahrt nach dem BO-Kraftkreis gefahren wird. Dabei wird dann festgehalten welches Ausschermaß am äusseren Kraftkreis anliegt, bzw in wieweit die Kombination in den inneren Kraftkreis reinzieht. Aus diesen Werten wird dann ermittelt bis zu welcher Länge eine Fahrzeugkombination im öffentlichen Straßenverkehr dauerhaft betrieben werden darf und ab welchen Längen zusätzliche Ergänzungen zur §70 nötig sind.
Erst mit diesem Gutachten kann beim RP eine §70 beantragt werden, erst dann!! Ein mitführen des Gutachtens ist aber auf keinen Fall notwendig. Es ist wirklich lediglich da um dem Beamten beim RP zu zeigen was in der Fahrzeugkombination genehmigt werden darf.

In aller Regel ist es so das man dauerhaft mit 23,00 m gemäß §70 fahren darf. Hab ich aber jetzt eine Ladung die es erfordert das ich aber zum Beispiel von A nahc B 27 m lang bin, benötige ich erstmal zu meiner bestehenden §70 eine Ergänzungsgenehmigung für die Länge bis 27 m. Die gilt dann aber nur für A nach B und auch nur für einen bestimmten Zeitraum von wenigen Wochen. Wenn ich die dann habe, kann ich mit dieser Ergänzung dann beim Landkreis eine §29.3 beantragen, auch die gilt nur einen gewissen Zeitraum und auch nur von A nach B.

Alles klar soweit?

Hoffe ich konnte dir das Thema ein wenig näher bringen. Aber glaub mir das ist noch komplexer, aber ich habe die mal die Grundlage aufgezeichnet.

Gruß Rüdi

Du könntest auch mal bei der POL vorbeischauen und Dir Infos holen. Die sind es ja dann auch, die mit kontrollieren...
Neulich bei "Achtung Kontrolle.." hatten sie einen LKW auf dem BAB-Parkplatz kontrolliert, der auf dem Tieflader einen Bagger und einen Minibagger transportierte. Seine Genehmigung für den Schwertransport bezog sich aber auf "unteilbare Ladung". Da er die Bagger theoretisch auf zwei LKW hätte verladen können, war seine Genehmigung wertlos...
(Der fall bezog sich allerdings auf einen Speditionstransport und nicht auf Werkverkehr...)

BTT: Gerade die Autobahnpolizei weiss meist ziemlich genau Bescheid. Einfach mal anfragen ob und wann ein Beamter Zeit hat, um Dir einige Sachen zu erklären, damit Du keinen Gefährdest 😉

Zitat:

Original geschrieben von fire-fighter



(Der fall bezog sich allerdings auf einen Speditionstransport und nicht auf Werkverkehr...)

BTT: Gerade die Autobahnpolizei weiss meist ziemlich genau Bescheid. Einfach mal anfragen ob und wann ein Beamter Zeit hat, um Dir einige Sachen zu erklären, damit Du keinen Gefährdest 😉

Es ist absolut unerheblich ob gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werksverkehr!!!

Leider zeigt meine tägliche Erfahrung das die Polizei nicht immer Ahnung hat...

erst mal dank an alle

ja die Ausnahmeganemigung §70 hab ich nur nix weiteres.
Aleine bringt mir die leider auch nicht viel wie ich gestern erfahren habe. (war bei der Polizei, der junge Beamte wuste aber nicht bescheid und hat erst mal telefoniert).  Brauche noch die Erlaubnis nach STVO §29  und §46

Fahre nur im Landkreis oder Angrenzend umher, nie Autobahn daher komm ich kaum zur BAG

habe da Thema auch in
http://www.lkwrecht.de/.../LKW_Schwerverkehr_Ausnahmegenehmigungen gefunden

Jetzt sollte ich nur noch Infos zum Thema Balastierung haben / finden

Du brauchst fur Jede Fahrt die die Zulässigen Maße und die Masse Überschreitet eine Genehmigung nach § 29 . Man kann eine Dauergehnemigung bekommen bei einer relativ kleinen Überschreitung. Die Genemigung nach§70 ist für die genehmigende Behörde nur eine Erlaubnis dir nach §29 eine Ausnahmegenemigung zu erteilen. Diese Besitzt übrigens eine Ausfertigung die ihr vom RP zugestellt worden ist. Wenn du ohne die Gen.§29 fährst hat der Zug auch keinen Versicherungsschutz. Wenn du mal an einen Ausgeschlafenen von der Rennleitug geräts wird es lustig da geht die Lampe so schnell nicht aus. So mit 1-2 Tausender kann dein Chef schon mal rechnen. Übrigens muß du die 70ger auch dann mitführen da dort Auflagen drinstehen die in der 29ger nicht aufgeführt sind und damit dir Polizei das kontrolieren kann.

Du brauchst fur Jede Fahrt die die Zulässigen Maße und die Masse Überschreitet eine Genehmigung nach § 29 .
Stimmt so nicht ganz, ich habs ja in meinem vorigen Beitrag ausführlich beschrieben, wann wird §29 nötig, wann genügt sogar eine §46. Dauergenehmigungen können auch für z.B. hohe Gewichte Dauerhaft erteilt werden. z.B. für ein Bundesland oder bestimmte Landkreise. Allerdings sind dann die Auflagen welche Straßen nicht befahren werden dürfen, so viele, dicker als ein OTTO-Katalog und in wieweit das dann Sinn macht steht wo ganz anders. Man kann ja auch Dauergenehmigungen für z.B. bestimmte Projekte machen, die dann 3 Monate gelten oder so. Da gibt es ganz individuelle Möglichkeiten.

Die Genemigung nach§70 ist für die genehmigende Behörde nur eine Erlaubnis dir nach §29 eine Ausnahmegenemigung zu erteilen. Diese Besitzt übrigens eine Ausfertigung die ihr vom RP zugestellt worden ist.
Die Genehmigungsbehörde bekommt keine Ausfertigung vom RP zugestellt. Der Antragsteller muß beim Beantragen einer §29 diese dann vorweisen. Ich habe ja als Antragsteller die Möglichkeit nicht beim Landratsamt das für mich zuständig ist Genehmigungen zu beantragen, sondern auch bei den Ämtern in denen der Versandort z.B. ist. Also in meinem beruflichen Alltag war es noch nie das der RP irgendwelchen Landratsämtern Genehmigungen geschickt hat. Darum habe ich mich als Antragsteller zu kümmern. Es ist auch ganz einfach, keine §70 - keine 29.3 Punkt.

Das mit dem Versicherungsschutz ist so auch nicht ganz richtig, denn die §70 regelt die nachweisliche Höhe des Versicherungsschutzes als Mindestanforderung. Ich kann dazu sagen, das wir zum Beispiel für unseren Fuhrpark generell für die Fahrzeuge einen höheren Versicherungsschutz nachweisen können als gefordert. Falls man in eine Kontrolle kommt, hat das erstmal für den Versicherungsschutz keine Auswirkungen. Im Falle eines Unfalls kann das allerdings etwas anders aussehen, aber es ist im Bereich einer Kontrolle nicht relevant.

Deine Aussagen musste ich hiermit ein wenig korrigieren. Wie gesagt, ich denke das ich mit meinem Beitrag schon ziemlich genau die Unterschiede der einzelnen Genehmigungen aufgezeigt habe.

Gruß Rüdi

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