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Ausfallgeld ohne Unfallauto abzumelden?

Themenstarteram 1. Februar 2011 um 8:42

Hallo,

habe mal eine Frage, da mein Vater unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Ihm ist jemand hinten rein gefahren, Auto ist noch Verkehrssicher und fahrtüchtig.

Ein (unabhängiges) Gutachten ergab einen wirtschaftlichen Totalschaden. Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um das 3-fache.

Nun erhält er ja wohl def. von der Versicherung Wiederbeschaffungswert - Restwert.

Wie ist das nun mit dem Ausfallgeld beim wirtschaftl. Totalschaden? Er benutzt das Unfall-Auto weiter für den täglichen Arbeitsweg (KEIN Leihwagen) und will sich in den nächsten 3-4 Wochen ein neues gebrauchtes Auto zulegen.

Wenn nun nach 15 Tagen ab Datum des Gutachtens die Neuanmeldung des neuen Gebrauchten stattfindet, kann er dann für die 14 Tage (Wiederbeschaffungszeit) das Ausfallgeld bei der Versicheurng bekommen, OHNE sein altes verunfalltes Auto vorher abgemeldet zu haben?

Danke.

Grüße

Beste Antwort im Thema

@TE:

Jetzt mal zur Klarstellung hier:

Nutzungsausfallentschädigung (so nennt sich das richtig) ist kein Zubrot oder ein kleiner Nebenverdienst für einen Unfallgeschädigten.

Es ist auch kein abstrakter Anspruch, der immer und unbedingt anfällt.

Vielmehr soll die Nutzungsausfallentschädigung einen finanziellen Ausgleich dafür darstellen, wenn jemand sein Fahrzeug aufgrund eines Unfalles nicht nutzen kann.

 

Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

Dein Vater nutzt das Fahrzeug - es ist ja uneingeschränkt fahrbereit.

 

Somit besteht hier KEIN Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung!

 

Und damit das auch klar ist: Wenn dein Papi gern eine saftige Mietwagenrechnung selbst bezahlen möchte dann kann er sich gern einen Mietwagen seiner Wahl anmieten - aufkommen für diese Kosten muss nur er selbst uns sonst niemand.

 

Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm zuzumuten, das fahrbereite Fahrzeug solange zu nutzen, bis er ein Ersatzfahrzeug gefunden hat - so wie es jeder vernünftig denkende Mensch auch machen würde, wenn er selbst für den Schaden aufzukommen hätte.

 

Siehe FAQ - er kann noch die Kostenpauschale geltend machen, sowie die An- und Abmeldekosten - und das wars dann aber auch schon.

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welcher ausfall hat denn stattgefunden?

Themenstarteram 1. Februar 2011 um 8:58

Der Ausfall, dass es nun ein wirtschaftlicher Totalschaden ist und eine Reparatur in den Zustand, wie er vorher war, nicht mehr möglich ist bzw. nicht durch die Versicherung getragen wird. Also hat er nun 14Tage Wiederbeschaffungszeit, um ein gleichwertiges Auto zu finden.

So hat er nun also solang Ausfall eines adäquaten Untersatzes bis er den neuen Gebrauchten zulässt.

Alternativ könnte er auch das Auto abmelden und einen Leihwagen nehmen, der teurer ist, als das Ausfallgeld...

es ist aber eigentlich kein ausfall entstanden, da das fahrzeug ja fahrbereit ist.

Zitat:

Original geschrieben von Andyfragt

Der Ausfall, dass es nun ein wirtschaftlicher Totalschaden ist und eine Reparatur in den Zustand, wie er vorher war, nicht mehr möglich ist bzw. nicht durch die Versicherung getragen wird. Also hat er nun 14Tage Wiederbeschaffungszeit, um ein gleichwertiges Auto zu finden.

 

So hat er nun also solang Ausfall eines adäquaten Untersatzes bis er den neuen Gebrauchten zulässt.

Alternativ könnte er auch das Auto abmelden und einen Leihwagen nehmen, der teurer ist, als das Ausfallgeld...

Wen dein Pappa den Leihwagen aus eigener Tasche bezahlen möchte, dass wird er in diesem Fall, dann mal los....;)

 

Also keine gute Idee, würde ich sein lassen.

 

Wenn das Auto noch fahrbereit ist und es wird jeden Tag genutzt, bekommt er maximal Ausfallzeit nach dem Verkauf bis zum Anmelden des neuen Fahrzeug bezahlt. Nur wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher sicher ist und nicht mit einer Notreparatur soweir wieder hergestellt werden kann, dass es nutzbar ist, würde die 14 Tage bekommen.

 

Gruß

 

Delle

 

 

Themenstarteram 1. Februar 2011 um 9:19

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Wenn das Auto noch fahrbereit ist und es wird jeden Tag genutzt, bekommt er maximal Ausfallzeit nach dem Verkauf bis zum Anmelden des neuen Fahrzeug bezahlt. Nur wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher sicher ist und nicht mit einer Notreparatur soweir wieder hergestellt werden kann, dass es nutzbar ist, würde die 14 Tage bekommen.

Aha, danke für die Info. Was zählt denn da genau? Das Datum der Abmeldung des Unfallautos oder das Datum im Kaufvertrag aus dem Verkauf des Unfallautos?

Welche Nachweise werden da von der Versicherung verlangt? Reicht es dann aus, wenn er nur der Versicherung belegt, dass es eine Neuzulassung auf meinen Vater gab?

@TE:

Jetzt mal zur Klarstellung hier:

Nutzungsausfallentschädigung (so nennt sich das richtig) ist kein Zubrot oder ein kleiner Nebenverdienst für einen Unfallgeschädigten.

Es ist auch kein abstrakter Anspruch, der immer und unbedingt anfällt.

Vielmehr soll die Nutzungsausfallentschädigung einen finanziellen Ausgleich dafür darstellen, wenn jemand sein Fahrzeug aufgrund eines Unfalles nicht nutzen kann.

 

Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

Dein Vater nutzt das Fahrzeug - es ist ja uneingeschränkt fahrbereit.

 

Somit besteht hier KEIN Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung!

 

Und damit das auch klar ist: Wenn dein Papi gern eine saftige Mietwagenrechnung selbst bezahlen möchte dann kann er sich gern einen Mietwagen seiner Wahl anmieten - aufkommen für diese Kosten muss nur er selbst uns sonst niemand.

 

Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm zuzumuten, das fahrbereite Fahrzeug solange zu nutzen, bis er ein Ersatzfahrzeug gefunden hat - so wie es jeder vernünftig denkende Mensch auch machen würde, wenn er selbst für den Schaden aufzukommen hätte.

 

Siehe FAQ - er kann noch die Kostenpauschale geltend machen, sowie die An- und Abmeldekosten - und das wars dann aber auch schon.

Am einfachsten ist der Kaufvertrag vom alten Auto (in Kopie) und die Zulassungsbescheinigung des neunen Auto (Kopie) da steht das Datum der Zulassung ja drauf. 

 

Das müsste eigentlich ausreichen.

 

Gruß

 

Delle

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

@TE:

 

Jetzt mal zur Klarstellung hier:

 

Nutzungsausfallentschädigung (so nennt sich das richtig) ist kein Zubrot oder ein kleiner Nebenverdienst für einen Unfallgeschädigten.

 

Es ist auch kein abstrakter Anspruch, der immer und unbedingt anfällt.

 

Vielmehr soll die Nutzungsausfallentschädigung einen finanziellen Ausgleich dafür darstellen, wenn jemand sein Fahrzeug aufgrund eines Unfalles nicht nutzen kann.

 

 

Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

 

Dein Vater nutzt das Fahrzeug - es ist ja uneingeschränkt fahrbereit.

 

 

Somit besteht hier KEIN Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung!

 

 

Und damit das auch klar ist: Wenn dein Papi gern eine saftige Mietwagenrechnung selbst bezahlen möchte dann kann er sich gern einen Mietwagen seiner Wahl anmieten - aufkommen für diese Kosten muss nur er selbst uns sonst niemand.

 

 

Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm zuzumuten, das fahrbereite Fahrzeug solange zu nutzen, bis er ein Ersatzfahrzeug gefunden hat - so wie es jeder vernünftig denkende Mensch auch machen würde, wenn er selbst für den Schaden aufzukommen hätte.

 

 

Siehe FAQ - er kann noch die Kostenpauschale geltend machen, sowie die An- und Abmeldekosten - und das wars dann aber auch schon.

Wie jetzt?

 

Und wenn da zum Beispiel zwei Tage dazwischen liegen, weil das z.b. nicht anders zu Händeln ist, dann jibbet auch nullo Euro oder wie :confused:

 

Gruß

 

Delle

Wenn es sich aus organisatorischen Gründen nicht anders handhaben lässt, dass zwischen dem Verkauf des alten Fahrzeuges und der Zulassung des Ersatzfahrzeuges ein oder zwei Tage liegen, wird wohl keine Versicherung diesbezüglich irgendwelche Einwände erheben.

Viel mehr sollte da aber nicht kommen (erst recht keine 14 Tage) - denn an sich ist ja gar kein Ausfallschaden eingetreten (Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher).

OK, leuchtet ein  ....:)

 

Gruß

 

Delle

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