Antischlingerkupplung, Orismat und Volvo V70 II
Hallo zusammen;
Wir haben uns heute einen Gebrauchten WoWa gekauft.
Einen Feststehenden Wowa haben wir seit einigen Jahren, Beim Thema "mit Wohnwagen auf Reisen" sind wir aber noch ziemlich unerfahren.
Aktuell haben wir:
Als Zugfahrzeug einen Volvo V70 II, Baujahr 2004, Anhängelast 1800 kg, Abnehmbare AHK (Originalteil).
Als Wohnanhänger einen Knaus Bj 84, , gebremst, mit 680kg Leergewicht und 900 kg Gesamtgewicht.
Dazu gab es vom Vorbesitzer eine Antischlingerkupplung "Orismat 2000".
irgendwann zwischendurch hat der Vorbesitzer den Orismat angeschafft, und sich beim Tüv seinerzeit eine Fahrzeugspezifische 100 km/h Zulassung bestätigen lassen. Sprich, sein Audi A6 darf mit Orismat und eigenem ABS nun diese 100 km/h mit dem Wowa Fahren.
Meines Wissens gibt es ja die Regelung mit der Fahrzeugspezifikation so nicht mehr, aber wie mach ich es nun richtig?
Einfach mal den Orismat an den Volvo....is nicht. Das Gegenstück passt nicht an die AHK, da das Schloss für die AHK im Weg ist. Also eine andere ASK? Nun hört man allerdings, dass nicht jede ASK an jeder AHK genutzt werden darf....oder kann. bezieht sich meist auf eben die abnehmbaren AHK.
Und ausserdem hört man so einiges von Defekten ASK (Reibungsbolzen defekt, abgerieben etc).
Wie schaut es mit den Grundsätzlichen Regelungen aus?:
Benötige ich eine ASK bei diesem Gespann bezw. ist diese Pflicht?
Ist die 100km/h Zulassung Abhängig von der ASK?
Wenn ja, käme nur einen neue ASK oder eine Feste AHK in Betracht, oder ?
Freue mich auf Antworten . Lg Micha
15 Antworten
Sorry, beim LI hattest du recht, nur ändert die frühere (etwas strengere) Vorschrift, wenn sie denn jemand aktuell noch einhält (so wie es auch in der damaligen Bescheinigung steht), nichts daran, dass die Vorschrift ab 2005, wo nichts mehr zum LI drin steht, dann automatisch eingehalten wird.
Es hat sich also etwas von den Bedingungen geändert, nur hat es praktisch keine Auswirkung.
In jedem Fall gilt gem. §7, dass selbst die Bescheinigungen gem der 9.AVO, die bis 2005 ausgestellt wurden und die man, zusätzlich zu den eigentlichen Fz-Papieren dabei haben musste, für den Anhänger bis heute (letzte Änderung der 9.AVO m.E. 2015) ihre Gültigkeit behalten.
Man muss also, wenn man noch so eine alte Bescheinigung für das Gespann hat, eigentlich gar nichts in die ZB1 des Anhängers eintragen lassen, nur dann muss man die Bescheinigung natürlich auch dabei haben.