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Ansprüche bei fiktiver Auszahlung Teilkaskoschaden

Themenstarteram 6. September 2017 um 17:23

Da ich zu meinem Problem nur uralte Threads mit ähnlicher Thematik gefunden habe, mach ich hier doch mal einen neuen auf.

Zu meinem speziellen Thema und meinen möglichen Ansprüchen gegenüber der Versicherung:

Nach einem Wildunfall mit überschaubarem Blechschaden vor ein paar Wochen wollte ich ursprünglich den Schaden am Kfz fachgerecht reparieren und über meine TK bei der HUK regulieren lassen.

Bei einem zertifizierten Karrosseriebau-Fachbetrieb meiner Wahl, ich habe eine Kfz-Versicherung explizit ohne Werkstadtbindung, habe ich einen Kostenvoranschlag machen lassen und dann bei meiner Versicherung eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung beantragt.

Die Versicherung hat meinen Antrag geprüft, ein DEKRA-Gutachten erstellen lassen und dann letztendlich meinen Antrag, wenn auch mit Abstrichen (Beilackierung bei Kaskoschaden nicht ersatzfähig) genehmigt. Zugleich hat sie mit ihrer Genehmigung, über einen Werkstadtvergleich, auch einen Vorschlag für einen ihrer, weil billigeren, Referenzreparaturbetriebe im Umland angeführt. Aufgrund meines Versicherungs-Vertrages war dieser Vorschlag für mich allerdings erst mal obsolet und nicht bindend.

Nun habe ich aber in Anbetracht der Diesel-Problematik beschlossen, mein fast 11-jähriger S-Max-Diesel hat EU4, den Schaden doch nicht mehr reparieren sondern insgesamt netto abzüglich meiner Selbstbeteiligung auszahlen zu lassen.

Die Versicherung will allerdings dann nur den um etwa 330 Euro deutlich billigeren Betrag ihres vorgeschlagenen Referenzbetriebs auszahlen.:mad:

Vielleicht hatte ja einer von Euch schon mal einen ähnlich gelagerten Fall.

Muss ich das so akzeptieren oder kann ich aufgrund meiner vertraglich zugesicherten und festgelegten freien Werkstattwahl auf die Auszahlung des in der Höhe anerkannten Voranschlags meiner ausgewählten zertifizierten Wunschwerkstadt bestehen?

Wie steht es hier mit meinen Ansprüchen gegenüber meiner Versicherung?

Beste Antwort im Thema

Steht dort vielleicht folgendes:

"Sie lassen nicht reparieren

Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre."

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27 Antworten

Zitat:

@FirstFord schrieb am 7. September 2017 um 00:17:31 Uhr:

Für mich trifft eindeutig A.2.6.2 zu: "Was zahlen wir bei Beschädigung?"

Hier heißt es:

" Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht

repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige

und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderli-

chen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den

Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts."

Dies sollte für mich bedeuten, dass ich tatsächlich Anspruch auf die Bezahlung des bereits anerkannten Ergebnisses des Kostenvoranschlags meiner ausgewählten Werkstatt habe.

Da muss ich also nochmal reklamieren und meinen Anspruch neu anmelden.

Ein Problem besteht darin, dass du nach Kostenvoranschlag abrechnen möchtest.

Die Versicherung hat aber ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Weil du dich nicht auf die Partnerwerkstatt verweisen lassen musst solltest du fordern, dass der Sachverständige sein Gutachten entsprechend überarbeitet.

Themenstarteram 28. September 2017 um 20:42

Zitat:

@FirstFord schrieb am 7. September 2017 um 00:17:31 Uhr:

...........

Für mich trifft eindeutig A.2.6.2 zu: "Was zahlen wir bei Beschädigung?"

Hier heißt es:

" Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht

repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige

und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderli-

chen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den

Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts."

Dies sollte für mich bedeuten, dass ich tatsächlich Anspruch auf die Bezahlung des bereits anerkannten Ergebnisses des Kostenvoranschlags meiner ausgewählten Werkstatt habe.

Da muss ich also nochmal reklamieren und meinen Anspruch neu anmelden.

„Leider musste ich hier aber feststellen, dass Sie den Schaden nach A.2.6.3 (SELECT) Ihrer AKB und nicht gemäß unseres Vertrags nach A.2.6.2 (freie Werkstattwahl) reguliert haben.

Ich bitte Sie deshalb die Regulierung vertragsgemäß zu korrigieren und mir die schadenbedingten und vertraglich begründeten Kosten in der vollen Höhe von 2.497,99 € gemäß Kostenvoranschlag meines gewählten und von Ihnen auch anerkannten Fachbetriebs (Fa. S….) minus meiner Selbstbeteiligung von 150,00 € zu erstatten.“

MIt obigem Wortlaut habe am 07. September bei der HUK schriftlich reklamiert und dann darauf heute diese Antwort erhalten:

„Bezüglich der gekürzten Stundenverrechnungssätze verweisen wir auf die Entscheidung des BGH vom 23.02.2010, AZ.: VI ZR 91/09 (sog. BMW-Urteil).

Wir sind gerne bereit unsere Abrechnung zu prüfen. Weisen Sie bitte durch Vorlage geeigneter Unterlagen, z. B. Scheckheft oder Reparaturrechnungen nach, dass das beschädigte Fahrzeug stets in einer Fachwerkstadt dieser Marke regelmäßig gewartet bzw. repariert wurde.“

Bis auf die letzten beiden Inspektionen kann ich dies inkl. aller Reparaturrechnungen durchaus belegen, diese letzten beiden Inspektionen wurden durchgeführt in einem Kraftfahrzeug Reparatur Betrieb nach Herstellervorgaben und auch im Scheckheft dokumentiert.

Jetzt frage ich mich aber:

Kann mir die HUK mit den letzten beiden Inspektionen nicht in einer Ford-Fachwerkstatt einen Strick drehen?

Hat der BGH hier nicht durch sein Urteil in unzulässiger Weise die AKB, bei der HUK die A.2.6.2 (freie Werkstattwahl), ausgehebelt, in seiner Begründung hat er auch nicht explizit Bezug auf eine entsprechende Differenzierung (A.2.6.3 gegen 2.6.2) genommen? Eigentlich müssten bei den Versicherungen die entsprechenden Paragrafen nun doch auch konkretisiert, d. h. auf entsprechende Begrenzungen der Verrechnungssätze hingewiesen werden.

Ein kleiner Hinweis noch:

Der Kostenvoranschlag meines ausgewählten anerkannten Fachbetriebs hat sowieso schon weit geringere Stundenverrechnungssätze als die meiner Ford-Fachwerkstatt in München.

Ich hatte das gleiche Problem, allerdings mit gegnerischer Versicherung nach HP-Schaden. Scheckheft gescannt und zugemailt, wurde anstandslos gezahlt.

 

Wenn jedoch deine Historie nicht lückenlos ist bzw. nicht nur Markenwerkstätten beinhaltet, dann wird die Versicherung auch nicht mehr freiwillig nachzahlen.

 

Da wirst du mit ungewissen Chancen nicht um einen Rechtsstteit herum kommen und kannst deine Sichtweise mit dem BGH gerne dem Richter erklären.

Zitat:

@FirstFord schrieb am 6. September 2017 um 19:23:01 Uhr:

habe ich einen Kostenvoranschlag machen lassen ....

Die Versicherung hat meinen Antrag geprüft, ein DEKRA-Gutachten erstellen lassen

Welche Stundensätze stehen da jeweils drin und welchen Stundensatz hat die HUK bei ihrer Abrechnung angesetzt?

Sie können dir zwar vermutlich die Ford-Stundensätze "verweigern", aber keinesfalls mit den Sätzen irgendeiner Partnerwerkstatt abrechnen. Die DEKRA setzt z.B. (ganz aktuelle Beispiele aus dem Raum München) in den Gutachten die Stundensätze eines nahegelegenen Karosseriebetriebs an. Bei uns waren das bei den letzten beiden Kaskoschäden jeweils 11x Euro netto. Das wurde so auch von der HUK gezahlt. Da ist z.B. auch ein Partnerbetrieb der HUK keine 100m weiter, trotzdem hat man nie versucht, mir deren Sätze unterzujubeln.

Merke: es kommt bei vereinbarter freier Werkstattwahl nicht darauf an, zu welchen Preisen die Versicherung die Reparatur in Auftrag geben könnte, sondern darauf, zu welchem Preis du eine fachgerechte, vollständige Reparatur bei einer Werkstatt in deinem Umfeld bekommst. Das Recht, die Preise der Markenwerkstatt erstattet zu bekommen, ist nochmal ein Sonderfall dazu, dessen Voraussetzungen du aber vermutlich nicht erfüllst.

Leute, wir sind bei Vertragsrecht und Kasko.

Warum werden hier wieder ständig BGH-Urteile und sonstige Regelungen im Haftpfllichtschadenfall genannt, das hilft dem TE nicht weiter.

Kopie der AKBs des TE hier einstellen, dann kann man ggf. weiterhelfen. Alles andere ist Glaskugellesen.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 29. September 2017 um 12:32:16 Uhr:

Leute, wir sind bei Vertragsrecht und Kasko.

Sind wir, nur du verstehst das offensichtlich nicht. Alle Ausführungen und auch der Link zum BGH-Urteil betreffen Kaskoschäden.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 29. September 2017 um 12:38:20 Uhr:

der Link zum BGH-Urteil betreffen Kaskoschäden.

"Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist unstreitig."

Zitat aus dem BGH-Urteil :rolleyes:

Es gibt kein BGH Urteil zum Kaskoschaden..........:)

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 29. September 2017 um 14:50:24 Uhr:

Es gibt kein BGH Urteil zum Kaskoschaden..........:)

Gibbet doch... Guckst Du :)

Genau dieses Urteil hatte ich auf der vorherigen Seite verlinkt. Aber man kann ja hier nicht erwarten, dass die Leute einen Link anklicken, bevor sie herummäkeln...

@lemonshark schrieb am 29. September 2017 um 15:25:12 Uhr:

Genau dieses Urteil hatte ich auf der vorherigen Seite verlinkt. Aber man kann ja hier nicht erwarten, dass die Leute einen Link anklicken, bevor sie herummäkeln...

Lemmi, der alte Fuchs..........:D

Das haste aber gut gearbeitet. Ich kannte das Urteil noch nicht, bis heute...:cool:

Themenstarteram 1. Oktober 2017 um 22:50

Vielen Dank für Eure unterschiedlichsten Kommentare zu meinem Problem.

Ich werde mir die ganze Sache nochmal durch den Kopf gehen lassen und dann entscheiden, wie ich hier weiter vorgehe.

Ich denke auch noch über eine Rechtsberatung durch einen ADAC-Anwalt nach, eine erste Beratung ist ja für mich als Mitglied dort kostenlos.

Was ich aber auf keinen Fall tun werde, das ist das Risiko einzugehen, mich in einen (meist) aufreibenden Rechtsstreit mit ungewissen Ausgang treiben zu lassen.:mad:

Themenstarteram 21. Oktober 2017 um 16:45

Letztendlich konnte ich die Versicherung doch noch überzeugen, mit entsprechenden Nachweisen in der „Wartungs-Historie“ meines Fahrzeugs, die gekürzten Positionen bzgl. der Stundenverrechnungssätze nachzuzahlen, immerhin über 300 Euro.

Im Schreiben der Versicherung heißt es allerdings dazu noch:

„Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Zahlung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle erfolgt.“

Also, für mich erst mal, alles gut!:)

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