Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches § 31a StVZO durch die Straßenverkehrsbehörde

Die Meldungen geistern ja immer wieder über jeden Stammtisch und werden von der Polizei ja gerne auch als Druckmittel (bei der Fahrerfeststellung nach Verkehrsverstoß) genutzt. Bis dato habe ich aber noch niemanden persönlich kennengelernt, der wirklich ein von der Straßenverkehrsbehörde verordnetes Fahrtenbuch führen musste.

Gibt es hier Mitglieder die über die Verfahrensweise/Ablauf/Kontrollen etc. berichten können?

Beste Antwort im Thema

Hier mal ein paar Urteile aus der Praxis:

VGH Mannheim v. 30.10.1991:
Nach § 31 a StVZO kommt als Adressat der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nur der Fahrzeughalter in Betracht. Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die rechtlich vorausgesetzte Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist nicht, in welche rechtlichen Bezüge das Fahrzeug hineingestellt ist. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Dies schließt indes nicht aus, dass bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

VG Braunschweig v. 30.06.2004:
Dem Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, obliegt es gegenüber der Bußgeldbehörde, die sachdienlichen Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen, die ihm möglich und zumutbar sind. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer/in des Fahrzeugs in Betracht kommen. Unterlässt er dies oder kommt er dieser Obliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung i. S. d. § 31 a StVZO nicht möglich und kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden.

OVG Münster v. 30.11.2005:
Eine Fahrtenbuchauflage kommt nach einem Verkehrsverstoß auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters in Betracht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz der verstrichenen Zeit noch möglich und zumutbar ist. Schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt zu bewerten ist, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt.

BVerwG v. 03.02.1989:
Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31 a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.

OVG Münster v. 28.02.2005:
Die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist auch bei länger zurückliegendem Verstoß geboten.

OVG Bremen v. 01.08.2007:
Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung eines Verkehrsverstoßes - 50,00 € Geldbuße und 3 Punkte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf der Autobahn - rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist.

OVG Bautzen v. 31.03.2010:
§ 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.

OVG Bautzen v. 26.08.2010:
Die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf die Kraftfahrzeuge eines Unternehmens, soweit es sich um Lkw handelte, die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten waren, ist nicht erforderlich. Denn insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ermittlung des Führers eines entsprechenden Kraftfahrzeugs zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ohne die Vorlage des entsprechenden Fahrtenbuchs nicht möglich ist.

VG Düsseldorf v. 29.10.2010:
§ 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.

VGH Mannheim v. 30.11.2010:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich.

VGH Mannheim v. 30.11.2010:
Tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.

VG Berlin v. 09.02.2011:
Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsweise des Messsystems steht fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt. Der Verstoß kann daher auch als Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage dienen.

52 weitere Antworten
52 Antworten

Bist du tatsächlich so naiv zu glauben, dass du über ne rote Ampel fahren kannst und dann nur die 50 Eur bezahlst, anstatt 4 Punkte und Fahrverbot? 😁

@xmisterdx
Diese Ansicht scheint weiter verbreitet zu sein, als man sich gemeinhin vorstellt...😁

Meine Empfehlung wäre ja, führt die Fahrtenbücher einfach! Damit bist Du zumindest raus. Dann kannst Du die Anhörungsbögen recht einfach ausfüllen mit "Müller ist gefahren."

Ich würde mich jedenfalls nicht damit rumschlagen wollen, dass ein Mitarbeiter sein Punktekonto gefüllt hat oder ihm ein Fahrverbot droht. Das soll und darf nicht Dein Problem sein.

Da kann man auch andere Bücher z.B. in Din A5 nehmen.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


....zu mir kommen immer die Anhörungsbogen unserer Mitarbeiter die ein Dienstfahrzeug führen und ich bin dann auch die Anlaufstelle für die Behörde. In diesem Zusammenhang wurde unserem Unternehmen schon mehrfach ein Fahrtenbuch angedroht jedoch nie eines durchgesetzt. Aktuell liegen wieder ein paar Anhörungsbogen herum....

Hmmm, bei meinem vorherigen Arbeitgeber (Fahrzeugpool mit ca. 30 Fahrzeugen) war das Führen des Fahrtenbuches für jedes Fahrzeug generell vorgeschrieben, ganz unabhängig von evtl. vorherigen Vorfällen. Auf die saubere Führung dieser Fahrtenbücher hat der Fuhrparkleiter auch penibelst geachtet. Es war auch mehr als einmal die Polizei im Haus, um die Fahrtenbücher einzusehen, wenn mal wieder ein Mitarbeiter versucht hat sich totzustellen, indem er auf den weitergeleiteten Fragebogen nicht reagiert hat...

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003



...nur das der kontrollierende Polizeibeamte im Normalfall nicht weiß, dass ich ein Fahrtenbuch führen muß, kann es also auch nicht kontrollieren. Mit roter Nummer sieht er es ja sofort.

*schmunzel*

Nee, natürlich weiß der Beamte es nicht. Allerdings kann er, wenn ihm gerade danach ist, eine Halterabfrage machen und dann sieht er es natürlich sofort.

Das erinnert mich so ein klein wenig an russisches Roulette und ich könnte mir gut vorstellen, dass dem Probanten im Falle einer Kontrolle das eine oder andere Schweißperlchen auf der Stirn glänzt.

Wenn er wirklich so cool wäre, dann würde er es vermutlich einfach darauf ankommen lassen und nicht extra einen Thread deswegen eröffnen. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Hannes1971


Hmmm, bei meinem vorherigen Arbeitgeber (Fahrzeugpool mit ca. 30 Fahrzeugen) war das Führen des Fahrtenbuches für jedes Fahrzeug generell vorgeschrieben, ganz unabhängig von evtl. vorherigen Vorfällen. Auf die saubere Führung dieser Fahrtenbücher hat der Fuhrparkleiter auch penibelst geachtet. Es war auch mehr als einmal die Polizei im Haus, um die Fahrtenbücher einzusehen, wenn mal wieder ein Mitarbeiter versucht hat sich totzustellen, indem er auf den weitergeleiteten Fragebogen nicht reagiert hat...

Ja, das wird bei uns auch so gehandhabt. Damit hält sich die Fuhrparkleitung den Schreibtisch sauber und eigenen Streß für die Verfehlungen der Fahrer vom Hals.

Zitat:

Original geschrieben von Hannes1971



Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


....zu mir kommen immer die Anhörungsbogen unserer Mitarbeiter die ein Dienstfahrzeug führen und ich bin dann auch die Anlaufstelle für die Behörde. In diesem Zusammenhang wurde unserem Unternehmen schon mehrfach ein Fahrtenbuch angedroht jedoch nie eines durchgesetzt. Aktuell liegen wieder ein paar Anhörungsbogen herum....
Hmmm, bei meinem vorherigen Arbeitgeber (Fahrzeugpool mit ca. 30 Fahrzeugen) war das Führen des Fahrtenbuches für jedes Fahrzeug generell vorgeschrieben, ganz unabhängig von evtl. vorherigen Vorfällen. Auf die saubere Führung dieser Fahrtenbücher hat der Fuhrparkleiter auch penibelst geachtet. Es war auch mehr als einmal die Polizei im Haus, um die Fahrtenbücher einzusehen, wenn mal wieder ein Mitarbeiter versucht hat sich totzustellen, indem er auf den weitergeleiteten Fragebogen nicht reagiert hat...

Der Fuhrparksleiter muss den Anhörungsbogen nicht hausintern weiterleiten. Er kann ihn auch ausfüllen mit "Mitarbeiter sowieso (inkl. Adresse) ist gefahren". Daraufhin sendet die Polizeibehörde einen neuen Anhörungsbogen direkt zum Kandidaten. Falls sie ein bisschen langsam ist, hat man so unter Umständen die Chance, dass die 3 Monatsgrenze überschritten wird und man straffrei davon kommt. Entscheidend ist nämlich, dass der "Täter" innerhalb der 3 Monate von der Behörde erfährt, dass gegen ihn ermittelt wird. Zumindest habe ich es so verstanden. Man möge mich korrigieren, wer es besser weiß.

Na dann will ich mal dem TE ein echtes Beispiel in Form meiner Person liefern. 😉

Allerdings ist die Geschichte schon 17 Jahre her und sicher haben sich einige Dinge heutzutage geändert.

Tatort war Berlin in 1995. Ich befuhr eine Nebenstraße und wollte auf die Leipziger Straße in Mitte rechts abbiegen. Die Ampel zeigte rot, es befand sich ein grüner Pfeil an der Ampel, also fuhr ich weiter, da die Strecke frei war. Ich versäumte allerdings, vorschriftsgemäß zu halten und fuhr zwar langsam, aber ohne Stop weiter. Hätte ich gehalten, wären mir bestimmt Obermeister Müller und Hauptwachtmeister Schulze aufgefallen, die im Gebüsch lauerten...🙄

Irgendwann kam der Bussgeldbescheid. Ich glaube, damals waren es 3 Punkte und 100,-DM. Die Punkte waren mir vollkommen egal, da es meine ersten waren und ich nicht damit rechnete, weiter welche zu sammeln. Jugendlicher Leichtsinn...Aber die Kohle...
Da ich mich für unglaublich clever hielt, nahm ich das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §52 StPO in Anspruch und erweckte so den Eindruck, eine dort benannte Person wäre gefahren.

Es gab kein Foto und die Beamten konnten sich natürlich nicht mehr optisch an den Fahrer erinnern. Also bekam ich einen Bescheid zum Führen eines Fahrtenbuches. Dieser Bescheid kostete meiner Erinnerung nach auch überraschende 100,- DM... Wie gesagt, sehr clever...

Jedenfalls war für mich der Kontaktbereichsbeamte meines zuständigen Reviers Ansprechpartner. Ich weiss nicht mehr genau, wie lange ich das Buch führen musste. Glücklicherweise lag das Revier genau neben meiner Wohnung und wir kannten uns schon vom sehen. Er hat es dann ganz locker genommen und nur einmal zum Fristende das Buch kontrolliert, was ich damals in Form einer ausgedruckten Exceltabelle bei ihm ablieferte.

Lebenserfahrung...😉

Zitat:

Original geschrieben von TouriEF



Falls sie ein bisschen langsam ist, hat man so unter Umständen die Chance, dass die 3 Monatsgrenze überschritten wird und man straffrei davon kommt. Entscheidend ist nämlich, dass der "Täter" innerhalb der 3 Monate von der Behörde erfährt, dass gegen ihn ermittelt wird. Zumindest habe ich es so verstanden. Man möge mich korrigieren, wer es besser weiß.

Fast richtig.

Zur Wahrung der Frist ist es zureichend, dass gegen den "Täter" bereits intern innerhalb von drei Monaten ermittelt wird.

Bei der Verjährung kommt es nicht darauf an, dass der "Täter" innerhalb von drei Monaten informiert wurde.

O.

gerade dazu einen Link gefunden:
http://www.ratgeber-recht24.de/.../Verjaehrung.html

steht auch ein hübsches Beispiel dabei 😉

anscheinend kommt es doch auf den Tag des Erhalts an oder ist das Beispiel falsch? Nur, die interne Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden, kann ja auch bewusst auf dem Amt zurückdatiert werden, wie soll der Betroffene das unterscheiden? Kriegst 5 Tage zu spät das Ding, aber die Anordnung war angeblich vor 10 Tagen?

Vielen Dank für die gutgemeinten Hinweise und Ratschläge. Leider sind hier ein paar Aussagen getroffen, die m. M. so nicht richtig sind.

Zitat:

xmisterdx


Bist du tatsächlich so naiv zu glauben, dass du über ne rote Ampel fahren kannst und dann nur die 50 Eur bezahlst, anstatt 4 Punkte und Fahrverbot?

Sollte ich als verantwortlicher Fahrer ermittelt werden, muss ich natürlich die im Bußgeldkatalog dafür vorgesehene Geldbuße, Punkte und Fahrverbot auf mich nehmen. Nehmen wir jedoch mal an, es handelt sich um ein Firmenfahrzeug und für das geblitzte Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch auferlegt worden. Leider hat es der zur Tatzeit verantwortliche Fahrer versäumt, die Fahrt ordnungsgemäß einzutragen, so dass eine Ermittlung des Fahrers nicht möglich ist. Jetzt bleiben nur die 50 € Geldbuße für den Halter übrig.

Übrigens hat es nichts mit Naivität zu tun, wenn man die bestehenden Gesetze und die dazugehörigen Bußgeld- oder Strafvorschriften kennt.

Zitat:

Mr. Davidoff


*schmunzel*
Nee, natürlich weiß der Beamte es nicht. Allerdings kann er, wenn ihm gerade danach ist, eine Halterabfrage machen und dann sieht er es natürlich sofort.

Dies ist so nicht richtig. Im "Zevis" werden vorübergehende Auflagen wie Fahrtenbuch etc. nicht hinterlegt sondern nur bei der ausstellenden Straßenverkehrsbehörde.

Zitat:

go-4-golf


Fast richtig.
Zur Wahrung der Frist ist es zureichend, dass gegen den "Täter" bereits intern innerhalb von drei Monaten ermittelt wird. Bei der Verjährung kommt es nicht darauf an, dass der "Täter" innerhalb von drei Monaten informiert wurde.
O.

Diese Aussage stimmt nicht. Das Beispiel von

TouriEF

http://www.ratgeber-recht24.de/.../Verjaehrung.html

erklärt die "Verjährung" sehr gut.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Sollte ich als verantwortlicher Fahrer ermittelt werden, muss ich natürlich die im Bußgeldkatalog dafür vorgesehene Geldbuße, Punkte und Fahrverbot auf mich nehmen. Nehmen wir jedoch mal an, es handelt sich um ein Firmenfahrzeug und für das geblitzte Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch auferlegt worden. Leider hat es der zur Tatzeit verantwortliche Fahrer versäumt, die Fahrt ordnungsgemäß einzutragen, so dass eine Ermittlung des Fahrers nicht möglich ist. Jetzt bleiben nur die 50 € Geldbuße für den Halter übrig.

Hier muss der Halter für das Versäumnis des Fahrers haften. Entweder übernimmt der Halter die Buße + Punkte + Fahrverbot, oder er zahlt eine entsprechende Strafe für das nicht geführte Fahrtenbuch.

Wenn schon ein Fahrtenbuch vorliegt, kommt er in dem Fall nicht mit den 50€ davon.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003



Zitat:

wenn ein unternehmen seine fahrtenbuchauflage nicht einhält oder dort unstimmigkeiten sind...fangen die strafen bei bescheidenen 50.000euro an

...auch für Unternehmen gilt der Bußgeldkatalog. Dort wird nicht nach natürlicher oder juristischer Person unterschieden, oder irre ich mich da? Unter der Kennzahl 331980 wird: "Sie führten das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch nicht/nicht ordnungsgemäß" mit 50 € Geldbuße und einem Punkt unter Strafe gestellt.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003



Zitat:

Ist Dir ein Fahrtenbuch in Aussicht gestellt worden?

....zu mir kommen immer die Anhörungsbogen unserer Mitarbeiter die ein Dienstfahrzeug führen und ich bin dann auch die Anlaufstelle für die Behörde. In diesem Zusammenhang wurde unserem Unternehmen schon mehrfach ein Fahrtenbuch angedroht jedoch nie eines durchgesetzt. Aktuell liegen wieder ein paar Anhörungsbogen herum....

N.T.

hmmmm aber ich frag ma so: ihr müsst doch zwecks finanzamt eh ein fahrtenbuch führen? oder ist da alles über die 1% regel abgegolten.

Zitat:

Prijnce


Hier muss der Halter für das Versäumnis des Fahrers haften. Entweder übernimmt der Halter die Buße + Punkte + Fahrverbot, oder er zahlt eine entsprechende Strafe für das nicht geführte Fahrtenbuch.

Wenn schon ein Fahrtenbuch vorliegt, kommt er in dem Fall nicht mit den 50€ davon.

Unsinnige Aussage. Es gibt in D keine Halterhaftung, wo würde dies hinführen wenn der Halter für das Versäumnis des Fahrers haften muß?

Einfach gesagt: kann der Fahrer bei einer Owi nicht ermittelt werden, wird das Verfahren eingestellt. Dann kommt die Owi des Halters zum Tragen. Er ist nur verantwortlich für das ordnungsgemäße Ausfüllen des Fahrtenbuches. Ist dies offensichtlich nicht geschehen --> 50 € Geldbuße für den Halter!

Zitat:

onkel-howdy



hmmmm aber ich frag ma so: ihr müsst doch zwecks finanzamt eh ein fahrtenbuch führen? oder ist da alles über die 1% regel abgegolten.

Entwerder die 1% Regel oder ein Fahrtenbuch - kommt darauf an was günstiger für den Fahrer kommt bzw. was das Unternehmen vorschreibt/akzeptiert.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Einfach gesagt: kann der Fahrer bei einer Owi nicht ermittelt werden, wird das Verfahren eingestellt. Dann kommt die Owi des Halters zum Tragen. Er ist nur verantwortlich für das ordnungsgemäße Ausfüllen des Fahrtenbuches. Ist dies offensichtlich nicht geschehen --> 50 € Geldbuße für den Halter!

Wozu noch an roten Ampeln stehen bleiben oder sich an ein Tempolimit halten? Für die Unkenntlichkeit auf dem Foto reichen Schirmmütze und Sonnenbrille, dann noch eben einen Fuffi für den Fuhrparkleiter lockermachen schon unterliegt man nicht mehr der StVO.

Das funktioniert einmal. Höchstens.

Ähnliche Themen