als parkschadenverursacher angeprangert....

....wurde ich heute.
Als ich nach der Arbeit zu meinem Auto kam, fand ich einen Zettel am Scheibenwischer, dass ich morgen früh beim Firmenpförtner melden soll um einen Unfallschaden aufzunehmen.
Erst dachte ich, dass jemand mein Auto angerempelt hat. Der Pförtner sagte mir jedoch, dass mich der andere beschuldigt, sein Auto frontal (Schnauze an Schnauze) angefahren zu haben.
Beim einparken ist das 100%ig nicht geschehen, da bin ich mir sicher. Die einzige mögliche Erklärung ist, dass ich aus Versehen ohne Gang geparkt habe und mein Wagen in den anderen gerollt ist.
Folgende Fragen ergeben sich für mich:
- hat der angeblich geschädigte nicht eigentlich Fahrerflucht begangen, da er als "Unfallbeteiligter " weggefahren ist?
- wie kann ich reagieren?, der andere kann mir nun, einen Tag später jeden möglichen Schaden präsentieren....auf jeden Fall Polizei rufen??

DANKE für Eure Erfahrungen und Tipps!
MondeoK

Beste Antwort im Thema

Wenn man § 447 ZPO nennt, darf man § 448 ZPO (Vernehmung von Amts wegen) aber nicht vergessen: 
"Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen."
Wenn das Gericht aufgrund der Anhörung der Parteien also meint, an der Geschichte des Klägers könnte was dran sein, kann es den Kläger schon als Partei vernehmen, auch ohne Zustimmung des Beklagten. Kommt aber recht selten vor, denn es macht Arbeit. Und die hat man nicht, wenn man sich stattdessen darauf zurückzieht, dass der Kläger ja keinen Beweis angeboten hat. Denn § 448 ZPO ist eine reine Kann-Vorschrift.

Auch mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat Opelowski nicht ganz Unrecht. Ein guter Richter sollte mit der Zeit auch etwas Erfahrung in Aussagepsychologie sammeln - oder sich gleich entsprechend fortbilden. Es gibt eine Vielzahl von Kriterien, an denen man eine wahrheitsgemäße von einer erfundenen Aussage unterscheiden kann - je komplexer der Sachverhalt ist, desto einfacher wird es. Und wenn ein Richter aufgrund der Aussagen beider Parteien zu dem Ergebnis kommt, dass er eine für glaubwürdiger hält, kann er das im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen (§ 286 BGB). Dass auch der Kläger jemanden sucht, der seinen Schaden zahlt, sollte aber auch jedem Richter klar sein. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sollte die Motivlage der Parteien aber nur eine untergeordnete Rolle spielen.

1a-Sachbeweise (Schöne Formulierung) sind tatsächlich selten. Zeugen sind miserable Beweismittel. Es gibt Versuche, bei denen man nicht informierten Polizeischülern in der Mittagspause einen gestellten Verkehrsunfall mit Fahrerflucht vorgespielt hat. Danach wurden die lieben Polizeischüler befragt: Es kamen hanebüchene Unterschiede betreffend Fahrzeugfarbe, Geschwindigkeiten, Entfernungen, Personenbeschreibungen und ähnlichem dabei raus - und die wollten ja alle die Wahrheit sagen.

Bessere Beweismittel sind natürlich Fotos oder Filme - aber welche Unfälle werden schon gefilmt?? Und ein sehr gutes Beweismittel ist das unfallanalytische Gutachten. Im Fall unseres TE könnten eventuell Lackspuren geprüft werden. Auch eine Schadensgegenüberstellung ist möglich - bei einem Unfall entstehen normalerweise an beiden Fahrzeugen Schäden, die zusammenpassen (Höhe der Kontakstelle, Bewegungsrichtung, Intensität, Schadensart u.ä.). Leider kostet so ein Gutachten 2.000-2.500 EUR.

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Rechtslage:

Derjenige, welcher eine Behauptung aufstellt, oder einen Anspruch erhebt, ist in der Nachweispflicht (merke dir diesen Satz!)

Es ist also mitnichten so, dass irgendeiner daherkommen kann und behaupten kann, ich hätte seine Karre angefahren und ich muss mich dann von dieser Behauptung entlasten - im Gegenteil - Beweislast beim Anspruchsteller.

Wenn also der Gegner nicht nachweisen kann, dass du sein Auto angefahren hast (Zeugen, Unfallspuren an den PKW) hat er Pech gehabt - so einfach ist das.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider
 
Wenn also der Gegner nicht nachweisen kann, dass du sein Auto angefahren hast (Zeugen, Unfallspuren an den PKW) hat er Pech gehabt - so einfach ist das.

😁😁

in der Kürze liegt die Würze....

Wobei es wohl ohne Zeugen unmöglich sein wird zu beweisen welches Auto bei einem frontalen Rempler stand und welches gefahren ist. Bei seitlichen anstößen geht das allerdings schon.

Zitat:

Original geschrieben von VentoRenner


Wobei es wohl ohne Zeugen unmöglich sein wird zu beweisen welches Auto bei einem frontalen Rempler stand und welches gefahren ist. Bei seitlichen anstößen geht das allerdings schon.

Würde ich so nicht unterschreiben. Hast du schonmal Eiertick gemacht? Da verliert immer das Ei, welches aktiv antickt 😁

Können aber die hier anwesenden Experten besser erklären.

~

was kam nun raus beim pførtner?

gruss

Zitat:

Original geschrieben von mondeok


- hat der angeblich geschädigte nicht eigentlich Fahrerflucht begangen, da er als "Unfallbeteiligter " weggefahren ist?

nein...schließlich hat er den schaden beim pförtner gemeldet.....

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Rechtslage:

Derjenige, welcher eine Behauptung aufstellt, oder einen Anspruch erhebt, ist in der Nachweispflicht (merke dir diesen Satz!)

Ja aber das ist Theorie. Aussagen gelten vor Gericht schon als Beweise, wenn man noch Richtern glaubwürdig rüberkommt, ... dann bist Du dran.

Du leugnest natürlich um Dir Vorteile zu sichern (keine Prämienerhöhung...) und einer Strafe zu entgehen etc.- so kann der Richter denken und schon ist Deine Aussage weniger gewichtet und da haben wir schon die Verurteilung.

Dass der andere sich Vorteile verschafft indem er ein Täter präsentiert der zahlen soll, ist ja für Richter nicht so automatisch schlüssig.

Hängt davon ab welche Du erwischst, das ist ein reines Glücksspiel.

1A Sachbeweise gibt es sowas von selten vor Gericht, da ist eine Mischung aus (gespielter)Glaubwürdigkeit, Sympathie und formellen Sachen die man einhalten muss das worauf es ankommt. Videobeweise oder Gesprächsaufnahmen etc. hat man ja seltenst, dürften ja sogar idR. nicht verwendet werden.

Zitat:

Original geschrieben von Opelowski



Aussagen gelten vor Gericht schon als Beweise, wenn man noch Richtern glaubwürdig rüberkommt, ... dann bist Du dran.

Ah ja, soso.

Vielleicht hilft ein Blick in das Gesetzbuch.

Die Gegenseite hat also keine Zeugen, die einzige Möglichkeit die bleibt ist
§ 447 der Zivilprozessordnung (ZPO):

"Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist."

Und wenn die andere Partei NICHT einverstanden ist?? Was dann??

Zitat:

Original geschrieben von Opelowski



Du leugnest natürlich um Dir Vorteile zu sichern (keine Prämienerhöhung...) und einer Strafe zu entgehen etc.- so kann der Richter denken und schon ist Deine Aussage weniger gewichtet und da haben wir schon die Verurteilung.

Ah ja - siehe oben, § 447 ZPO

Zitat:

Original geschrieben von Opelowski



Hängt davon ab welche Du erwischst, das ist ein reines Glücksspiel.

Vor Gericht zu gehen ist IMMER eine Art Glücksspiel.

Zitat:

Original geschrieben von Opelowski



1A Sachbeweise gibt es sowas von selten vor Gericht

Wo hast du denn das her? Nachweise? Belege? Statistiken? - Bitte hier posten,

interessiert sicherlich nicht nur mich.

Zitat:

Original geschrieben von Opelowski


 
1A Sachbeweise gibt es sowas von selten vor Gericht

Ziat:
Original geschrieben von twelerider

Wo hast du denn das her? Nachweise? Belege? Statistiken? - Bitte hier posten,
interessiert sicherlich nicht nur mich.

In der Tat.. das interessiert hier sicherlich einige... 😁

Wenn man § 447 ZPO nennt, darf man § 448 ZPO (Vernehmung von Amts wegen) aber nicht vergessen: 
"Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen."
Wenn das Gericht aufgrund der Anhörung der Parteien also meint, an der Geschichte des Klägers könnte was dran sein, kann es den Kläger schon als Partei vernehmen, auch ohne Zustimmung des Beklagten. Kommt aber recht selten vor, denn es macht Arbeit. Und die hat man nicht, wenn man sich stattdessen darauf zurückzieht, dass der Kläger ja keinen Beweis angeboten hat. Denn § 448 ZPO ist eine reine Kann-Vorschrift.

Auch mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat Opelowski nicht ganz Unrecht. Ein guter Richter sollte mit der Zeit auch etwas Erfahrung in Aussagepsychologie sammeln - oder sich gleich entsprechend fortbilden. Es gibt eine Vielzahl von Kriterien, an denen man eine wahrheitsgemäße von einer erfundenen Aussage unterscheiden kann - je komplexer der Sachverhalt ist, desto einfacher wird es. Und wenn ein Richter aufgrund der Aussagen beider Parteien zu dem Ergebnis kommt, dass er eine für glaubwürdiger hält, kann er das im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen (§ 286 BGB). Dass auch der Kläger jemanden sucht, der seinen Schaden zahlt, sollte aber auch jedem Richter klar sein. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sollte die Motivlage der Parteien aber nur eine untergeordnete Rolle spielen.

1a-Sachbeweise (Schöne Formulierung) sind tatsächlich selten. Zeugen sind miserable Beweismittel. Es gibt Versuche, bei denen man nicht informierten Polizeischülern in der Mittagspause einen gestellten Verkehrsunfall mit Fahrerflucht vorgespielt hat. Danach wurden die lieben Polizeischüler befragt: Es kamen hanebüchene Unterschiede betreffend Fahrzeugfarbe, Geschwindigkeiten, Entfernungen, Personenbeschreibungen und ähnlichem dabei raus - und die wollten ja alle die Wahrheit sagen.

Bessere Beweismittel sind natürlich Fotos oder Filme - aber welche Unfälle werden schon gefilmt?? Und ein sehr gutes Beweismittel ist das unfallanalytische Gutachten. Im Fall unseres TE könnten eventuell Lackspuren geprüft werden. Auch eine Schadensgegenüberstellung ist möglich - bei einem Unfall entstehen normalerweise an beiden Fahrzeugen Schäden, die zusammenpassen (Höhe der Kontakstelle, Bewegungsrichtung, Intensität, Schadensart u.ä.). Leider kostet so ein Gutachten 2.000-2.500 EUR.

@K080907

Sehr ausführlich und zutreffender Beitrag!

In meiner langjährigen Praxis ist mir bislang noch kein Fall vorgekommen, in welchem ein Gericht eine Vernehmung nach § 448 ZPO angeordnet hätte - auszuschliessen, dass sich ein Richter aber einmal die Mühe macht ist das natürlich aber auch nicht.

Und in der Tat wäre ein sehr guter Beweis ein unfallanalytisches Gutachten.

Bietet der Kläger diesen Beweis an und das Gutachten wird erstellt, so hat der Kläger zunächst einmal einen saftigen Vorschuss auf die Gutachterkosten zu leisten (leider wissen wir nicht, wie hoch der Schaden im vorliegenden Fall ist - gut möglich aber, dass allein der Kostenvorschuss den eigentlichen Schaden weit übersteigt).

Letztlich sind wir doch wieder bei der Quintessenz angelangt: Derjenige, welcher eine Behauptung aufstellt, oder einen Anspruch erhebt, ist in der Nachweispflicht

Wobei wir ja jetzt nur noch am diskutieren sind, wie ein entsprechender Beweis im konkreten Falle zu führen wäre.

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