Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !

Hallo zusammen,

da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.

Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.

Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.

Zitat:

Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.

Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.

Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.

Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.

Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.

So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.

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Hallo zusammen,

da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.

Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.

Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.

Zitat:

Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.

Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.

Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.

Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.

Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.

So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.

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Hallo,
stehe jetzt evtl. vor dem gleichen Problem, Steinschlag ist im Sichtbereich.

Ich habe Teilkasko OHNE Selbstbeteiligung

Ein Autohaus bietet mir bei Wechsel einen Servicegutschein über 150 Euro an, wenn ich die Scheibe dort tauschen lasse. Der Servicegutschein kann bei Inspektionen o.ä. angerechnet werden.

legal oder illegal??

😕

danke vorab,
Eric

Eric ich sehe eigentlich kein Problem, die Firma will dich locken und bietet dir einen 150 Euro Gutschein, wo sie dann einen Folgeauftrag in Form einer Inspektion erhält. Die Versicherung wird dadurch nicht geschädigt. Die muss die Frontscheibe so oder so voll zahlen.

Du: Versicherungsbetrug
Autohaus: Anstiftung zum Versicherungsbetrug und Wettbewerbsverstoß.

Da spielt es keine Rolle, ob TK mit oder ohne SB.

@ Verenchen: Die Ausrede wird nicht ziehen. Warum die Abhängigkeit des Gutscheins vom Auftrag des Scheibenwechsels? Warum gerade 150€ ? 😉 Das Autohaus müsste die Versicherung über diesen Gutschein aufklären, da er in Verbindung mit dieser Leistung steht.

Wie wird denn die Versicherung betrogen? Es fließt kein Geld, der Kunde erhält eine Leistung im Wert von 150 Euro als Zugabe. Das Rabattgesetz ist schon lange abgeschafft, damit ist so eine Zusatzleistung möglich um diesen Auftrag zu erhalten. Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch nicht vor, denn jede Werkstatt kann so ein Paket anbieten.

@Gerri, so lange nichts Bares fließt, ist es eher eine rechtliche Grauzone. Die Werkstattbranche hat durch die Abwrackprämie viele Kunden eingebüßt und kämpft teilweise ums Überleben. Ich würde so etwas eher als kreatives Marketing einstufen. Lieber den Auftrag abzüglich einer 150 Euro Leistung in der Werkstatt als nichts.

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Ich seh es wie Gerry71:
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bei sämtlichen Aktionen dieser Art daraus, dass der ein Auftraggeber mit einem Vorteil (Nachlass, Sachleistung oder sonstwas) gelockt wird, der nicht demjenigen zugute kommt, der die Rechnung bezahlen muss (Versicherung).

@verenchen:

Zitat:

Die Versicherung wird dadurch nicht geschädigt. Die muss die Frontscheibe so oder so voll zahlen.

Genau das stimmt nicht!

Die Versicherung muss die Kosten tragen, die für die vollständige, sach- und fachgerechte Reparatur tatsächlich anfallen.

Wenn diese Betrag durch einen Rabatt -in welcher Form auch immer- reduziert wird, ist er auf der Rechnung auszuweisen und muss der Versicherung zugute kommen.

@TE: Ich würde entweder  den Versicherer informieren und mir die Freigabe holen oder die Finger davon lassen.

Gruß
Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Verenchen



@Gerri, so lange nichts Bares fließt, ist es eher eine rechtliche Grauzone. Die Werkstattbranche hat durch die Abwrackprämie viele Kunden eingebüßt und kämpft teilweise ums Überleben. Ich würde so etwas eher als kreatives Marketing einstufen. Lieber den Auftrag abzüglich einer 150 Euro Leistung in der Werkstatt als nichts.

Das ist jetzt witzig!

Warum gibt es wohl sowas wie ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?

Genau! Um den fairen Wettbewerb in einer Branche zu schützen.

Denn es geht nicht nur

einer

Werkstatt schlecht, sondern

vielen

. Und am Ende würden nach Deiner Theorie nicht die guten und fairen Werkstätten überleben, sondern die, die sich am längsten eine Rabattschlacht leisten können.

🙄

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71



Warum gerade 150€ ? 😉  

kleine/einfache Scheibe = 100 EUR Gutschein

große Scheibe/Grünkeil/IR-reflektierend = 150 EUR Gutschein

Carclass will den Steinschlag flicken (berechnen 99 EUR (weiß aber nicht ob bruto oder netto) an meine Versicherung), mein Autohaus sagt "im Sichtbereich -> Scheibe neu"

werde wohl zu einem Glaser gehen, der mir den Steinschlag nur ausbessert (aber nicht zu Carglass, da mir deren Radiowerbung gehörig auf den Keks geht)

Dazu kommt noch, dass ich denke, dass ein Scheibenwechsel gewisse Nachteile mit sich bringt, Dichtigkeit, Stabilität, evtl. Glassplitter im Innenraum, Kratzer am Lack etc.

Danke für Eure Meinungen 🙂
Eric

Ich denke eher das Autohaus will besch... und die Frontscheibe austauschen. Carglass hat ganz viele Verträge mit Versichern und kann sich nicht erlauben schlechte Arbeit abzuliefern oder eine Frontscheibe zu tauschen, wenn nur ein Scheibenreparatur genügt. Ich würde Carglass schon wegen der Erfahrung beim Frontscheibenaustausch vorziehen, außerdem gibt es von denen eine lebenslange Garantie auf den Frontscheibenwechsel. Das ist hilfreich, wenn die Scheibe nicht sauber eingeklebt wurde, Wasser eindringen konnte und der Scheibenrahmen rostet und so die Frontscheibe nach 10 Jahren undicht wird.

Hier muss man sich ernsthaft die Frage stellen, auf welcher Seite hier einige stehen!  -.-

Auf der Seite der Versicherer werden wohl die wenigsten stehen, die versprechen viel und wenn es hart auf hart kommt, lassen die ihre Kunden sehr oft im Regen stehen und verschanzen sich hinter ihren eigenen Bedingungen. Ich habe bei einem Unfall, wo einer rückwärts in mein stehendes Auto hineingefahren war, über ein Jahr auf mein Geld von der Krawag gewartet. Ich musste den Gutachter und die Reparatur selbst vorfinanzieren. Die Versicherung begründete ihre Verzögerung mit der Behauptung mein Auto hätte einen Vorschaden gehabt, was nicht stimmte. Das die Reparatur so teuer wurde, lag daran das der Unfallverursacher mit der Hängerkupplung den Klimakühler und den Motorkühler durchbohrt hattte. Genau am Tag, wo die Verhandlung vor dem Amtsgericht angesetzt war, über ein Jahr später, kam die Zahlungszusage.

Zitat:

Original geschrieben von Verenchen


Ich denke eher das Autohaus will besch... und die Frontscheibe austauschen.

Nö,im Sichtbereich sind nur keine Reparaturen erlaubt.Klar machen das einige trotzdem und kommen dann auch möglicherweise durch die Hauptuntersuchung und wenn nicht kassiert Carglas unter Umständen doppelt. Erst die Reparatur und dann noch mit der neuen Scheibe.

Zitat:

Carglass hat ganz viele Verträge mit Versichern

Richtig,nur ob dann die Empfehlungen von Carglas dann noch im Interesse des Autobesitzers sind?

Davon abgesehen grenzt die Masche von dem Laden die Selbstbeteiligung zu übernehmen an Betrug.

Und ganz nebenbei,so lange es mich nichts kostet kommt eine neue Scheibe rein und zwar eine Originale und das nicht in einem Laden bei dem das Husch husch geht sondern dort wo der Kleber Zeit hat sauber abzubinden.

Noch was zum nachdenken,wenn dann bei der HU die geflickte Scheibe beanstandet wird und gewechselt werden muß zahlt das weder der der geflickt hat noch die Versicherung sondern der Halter des Autos.Alles Andere wäre dann wieder Versicherungsbetrug.

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald


Richtig,nur ob dann die Empfehlungen von Carglas dann noch im Interesse des Autobesitzers sind?
Davon abgesehen grenzt die Masche von dem Laden die Selbstbeteiligung zu übernehmen an Betrug.

Wo steht geschrieben, das CARGLASS die Selbstbeteiligung bei Austausch der Scheibe übernimmt? Habe ich so hier noch nicht gelesen.

Den Sichtbereich des Fahrers kann jeder Kunde selbst feststellen. 1 A4 Blatt hochkant an die Frontscheibe, knapp oberhalb des Lenkrad anlegen, befindet sich in diesem Bereich ein Schaden muss die Scheibe raus.

Bei dieser Autowerkstattkette mit den 3 grossen Buchstaben, welche sich selbst Marktführer nennt, sollte mir auch schon ein Frontscheibenaustausch aufgeschwatzt werden. Nach Einholen einer zweiten Meinung blieb die Frontscheibe drin und wurde repariert, weil der Schaden eben nicht im Sichtbereich des Fahrers war. Der Werkstattmeister der A** sah das anders. Ich vermute er hatte gerade die Kasse im Blick. Ich denke schon das es genügend andere Werkstätten gibt, die als erstes ihr Geschäft sehen und einen Steinschlag zum Frontscheibenwechsel aufblähen wollen.

Lies dir mal die Seite 12 durch.

Habe ich gerade, von der Firma Carglass steht da nichts. Es steht auch im Gegensatz zu meinen Erfahrungen mit diesem Unternehmen. Bei meinem neuen Auto hatte ich einen kleinen winzigen Steinschlag, der fast nicht sichtbar war. Bei Carglass in Riesa wurde mir gesagt, das ist noch keine relevanter Schaden, der über die Teilkasko abgerechnet werden könne und ich wurde weggeschickt. Kohle auf Teufel komm raus machen die erst mal nicht, obwohl es sicher machbar gewesen wäre, denn dieser kleine Krater ist im Sichtfeld des Fahrers.

Gibt ja noch mehr Foren und dabei auch welche in denen Roß und Reiter klar benannt werden.
Aber sicher kann man nicht von einer Niederlassung auf alle schliessen,die Einen machens korrekt und die Anderen nicht,das ist bei den berüchtigten Werkstattketten ja nicht anderst.

Zitat:

Bei Carglass in Riesa wurde mir gesagt, das ist noch keine relevanter Schaden, der über die Teilkasko abgerechnet werden könne und ich wurde weggeschickt.

Und wohin gehst du wenn bei der Durchfahrt eines Schlaglochs dieser unrelevante Schaden plötzlich zu Rissen führt wie es die Werbung suggeriert?

Reparatur für einen fuffi abgelehnt,einen zufriedenen Menschen vom Hof fahren lassen und die große Chance das der dann den Laden weiterempfielt und wiederkommt wenn sich die Macke vergrößert.

Davon mal abgesehen sind Versicherer auch nicht dumm und dürften diversen Rabattgeschäften einen Riegel vorgeschoben haben,gerade wenn eine Kette mit den Versicherungen zusammenarbeitet.

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