Abrechnungsmöglichkeiten nach Unfall

Hallo,

kurz zum Unfallhergang: Mir ist beim Warten an einer Ampel ein Wagen aufgefahren und hat mich auf die zwei vor mir stehenden Autos aufgeschoben.

Das Gutachten enthält folgende Daten:

Reparaturkosten ohne MwSt. 16.293,06 EUR inkl. MwSt. 19.388,74 EUR
Merkantile Wertminderung 1.100 EUR
Reparaturdauer 15 Arbeitstage
Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. 22.100,84 inkl. MwSt. 26.300,00 EUR
Vergleichbare Fahrzeige werden überwiegend regelbesteuert angeboten.
Restwert ohne MwSt. 9.537,82 EUR inkl. MwSt. 11.350,00 EUR
Wiederbeschaffungsdauer 10 Werktage
Nutzungsausfallklasse H 65,00 EUR/Tag

Wäre nett, wenn ihr mir folgende Fragen zum Gutachten beantworten könntet.

Ist eine fiktive Abrechnung bei den Daten möglich? Muss dann das Auto anschließend repariert werden oder ist auch ein Verkauf an dem in dem Gutachten angegeben Restwertkäufer möglich?

Ist es korrekt, dass ich die Wertminderung nur nach Reparatur erhalte?

Eine Reparaturdauer ist mit 15 Arbeitstagen angegeben. Diese erhält man nur wenn tatsächlich repariert wird, oder? Wird dann für die Reparaturdauer auch ein Nutzungsausfall für Samstag und Sonntag gezahlt, also dann insgesamt für 21 Tage?

Alternativ ist doch auch eine Abrechnung zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert möglich, oder?
Kann ich direkt nach Gutachtenerstellung das Auto zu dem im Gutachten angegebenen Restwert verkaufen und muss ich darauf warten bis die gegnerische Versicherung sich meldet?

Die Wiederbeschaffungsdauer ist mit 10 Werktagen angegeben. Wie sieht es da mit Samstag und Sonntag aus? In welchem Zeitraum muss dann ein anderes Auto erworben werden (z. B. innerhalb von einem halben Jahr)?

Ich freue mich über jede Antwort.

Grüße
Sunshine1981

Beste Antwort im Thema

Da Du es jetzt schon mehrfach geschrieben hast, gestatte mir eine Anmerkung.

Wenn der Ab-zum-Anwalt-Tipp das das Einzige ist, was Du zum Thema Unfallregulierung beitragen kannst, dann herzlichen Dank für Deine Mühe aber das ist unnötig.

Sonst können wir das Forum hier auch gleich dicht machen.

Zum Glück gibt es ja auch noch Leute, die  in der Lage sind, einen Unfall alleine abzuwickeln und vielleicht nur ein paar Tipps von Praktikern brauchen.

Motortalk lebt auch in den anderen Unterforen sicher nicht von dem wertvollen Hinweis "Ab in die Werkstatt".

18 weitere Antworten
18 Antworten

Kein Totalschaden bei fiktiver Abrechnung?
Ich fasse mal zusammen:
Wiederbeschaffungswert inkl. Mwst: 26300€
Rep Kosten inkl. Mwst: 19388,74€
Wertminderung : 1100,00€
Restwert inkl. Mwst: 11350,00€
----------
Macht zusammen: 31838,74€

selbst wenn man die Mwst raus rechnet würde sich der TE gegenüber dem WBW um 4800€ bereichern.
Wenn das "Geldverdienen" so einfach wäre.........

Gruß Cokefreak

@VersVor: Ich glaube, Dir ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand nicht ganz klar.

Im vorliegenden Fall liegen die Rep. Kosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswerts aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand.

In diesen Fällen entspricht es schon seit fast zehn Jahren ständiger Rspr des BGH, dass bei fiktiver Abrechnng nur der Wiederbeschaffungsaufwand geschuldet ist.

Früher galt dies nur, wenn die Rep. Kosten größer 70% des WBW waren. Seit 2005 gibt es diese Einschränkung nicht mehr.

Klick mich

Zitat:

Original geschrieben von Cokefreak



selbst wenn man die Mwst raus rechnet würde sich der TE gegenüber dem WBW um 4800€ bereichern.
Wenn das "Geldverdienen" so einfach wäre.........

Gruß Cokefreak

Hallo,

dem TE ist unzweifelhaft ein Schaden in Höhe von € 20.488,74 zugefügt worden. Wenn er diesen Betrag für eine Reparatur verwendet, ist das in Ordnung. Verwendet er

denselben

Betrag für eine andere Form der Restitution, hat er sich bereichert?

Gruß VersVor

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


@VersVor: Ich glaube, Dir ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand nicht ganz klar.

@Hafi545

Du weißt sehr wohl, daß mir dieser Unterschied genauso klar ist, wie Dir.

Der WBW dient hier lediglich als Maßstab für die Reparaturwürdigkeit.

Es ist eben keine rein fiktive Abrechnung, sondern eine konkrete, auf Basis fiktiver Reparaturkosten.

Dabei spielt der WBA keine Rolle.

Der Geschädigte und nicht der Schädiger bestimmt den Weg der Restitution.

Gruß VersVor

Ähnliche Themen
Deine Antwort
Ähnliche Themen