Abgeschleppt!
Ich habe am Montag, den 8. September, mein Auto ordnungsgemäß in einer Straße in München geparkt.
Da ich die Woche über Bahn gefahren bin, habe ich mein Auto nicht bewegt.
Am 13. September ist es wegen eines Straßenfestes abgeschleppt worden :-(
Wer kann mir einen Rat geben, wie ich mich verhalten muss?
Muss ich täglich nachsehen, ob jemand Halteverbotsschilder aufgestellt hat?
14 Antworten
theoretisch, ja. auch wenns doof klingt.
sie werden ja auch sicher mehr als einen tag vor dem fest dort gestanden haben.
leider hast du da kaum keine chancen.
Harry
... und notfalls VORHER beim Amt nachfragen, ob für die geplante Stellzeit die Einrichtung eines Halte- oder Parkverbots bevorsteht.
Ich verschiebe das Ganze mal in den Sicherheitsbereich, hat dort im entferntesten Sinn ja mit zu tun - zumindest eher als im Sagt's uns 😉
Beste Grüße
Zitat:
Original geschrieben von heinz-werner
Wer kann mir einen Rat geben, wie ich mich verhalten muss?
dein auto hat also 6 tage da gestanden??
überlicherweise werden halte-/parkverbotschilder 3-5tage vorher aufgestellt.....von daher wird dir außer zahlen unds als lehrgeldabstempeln nix übrig bleiben.....
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Sorry lieber Vorredner (-schreiber), aber eure "absolute" Haltung kann so nicht stehenbleiben!
Zitat aus dem anerkannten(!) Kommentar zum Straßenverkehrsrecht von Peter Hentschel (Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Uni Köln) zu § 12 StVO, RdNr. 66:
"Da auch das Dauerparken im Grundsatz zulässig ist (§12 kennt keine zeitliche Höchstgerenze), ist eine Kostenerstattungspflicht des Abgeschleppten, der das Fahrzeug vor Aufstellung des Haltverbotszeichens geparkt hat, für den Regelfall abzulehnen.
Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz jedoch erheblich eingeschränkt. So ist die Kostenbelastung des Fahrzeughalters nach Oberverwaltungsgericht Hamburg nicht unverhältnismäßig, wenn zwischen dem Aufstellen des Verkehrszeichens und dem Abschleppen des bis dahin ordnungsgemäß parkenden Fahrzeugs 4 Tage verstrichen sind, nach Verwaltungsgerichtshof Kassel / Verwaltungsgericht Berlin eine Frist von 3 Tagen, nach Oberverwaltungsgericht Hamburg, wenn zwischen dem Aufstellen des Verkehrszeichens und seinem Wirksamwerden mindestens 3 Werktage und ein Sonn- oder Feiertag liegen, nach Oberverwaltungsgericht Münster 48 Stunden, wenn mit alsbaldiger Änderung und Störungseintritt zu rechnen war (überklebtes Haltverbotszeichen)."
...es kommt also stark auf den Einzelfall und die genauen Umstände an!
Beim vorliegenden Sachverhalt also auf jeden Fall einmal den Rat eines fachkundigen Rechtsanwaltes einholen! 😉
@Joker LIP: Aus den von dir zitierten (und etlichen weiteren Urteilen quer durch die Republik, u.a. VGH Mannheim) kann man deutlich erkennen, daß die herrschende Rechtsprechung im deutlichen Gegensatz zu den Ansichten des Herrn Hentschel steht. Die h.R. geht im Moment davon aus, daß abgeschleppt werden darf und zwar, je nach Gericht, spätestens 4 Tage nach dem Aufstellen der Schilder. Ich schätze Herrn Hentschel und seinen Kommentar ansonsten zwar sehr, aber hier vertritt er (zum Glück) eine Mindermeinung.
Der Threaderöffner kann zwar sein Glück vor Gericht versuchen, sollte dies aber nur tun, wenn er eine RSV hat. Ich räume ihm aber in Bayern keine allzu großen Chancen ein.
Zitat:
Original geschrieben von Numanoid
@Joker LIP: Aus den von dir zitierten (und etlichen weiteren Urteilen quer durch die Republik, u.a. VGH Mannheim) kann man deutlich erkennen, daß die herrschende Rechtsprechung im deutlichen Gegensatz zu den Ansichten des Herrn Hentschel steht. Die h.R. geht im Moment davon aus, daß abgeschleppt werden darf und zwar, je nach Gericht, spätestens 4 Tage nach dem Aufstellen der Schilder. Ich schätze Herrn Hentschel und seinen Kommentar ansonsten zwar sehr, aber hier vertritt er (zum Glück) eine Mindermeinung.
Der Threaderöffner kann zwar sein Glück vor Gericht versuchen, sollte dies aber nur tun, wenn er eine RSV hat. Ich räume ihm aber in Bayern keine allzu großen Chancen ein.
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...genau das habe ich doch zitiert -> Hentschel stellt den Regelfall dar ("keine zeitliche Höchstgrenze beim Parken in §12"😉 und zitiert dann eine Reihe von Verwaltungsgerichtsentscheidungen, die diesen Grundsatz einschränken...
Aber die Gerichte sind sich keineswegs einig (je nach Gericht und Situation 48 Std. bis 4 Tage)! Deswegen müssen auch im vorliegenden Fall die genauen Umstände betrachtet werden (wann wurde das Fahrzeug geparkt, wann wurden die Verkehrszeichen aufgestellt, wie hat das zuständige Verwaltungsgericht/Oberverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen entschieden usw,).
Bei der Klärung der Erfolgsaussichten kann ein Fachanwalt behilflich sein - und wenn's ein guter ist, klärt er seinen Mandaten ehrlich über die Erfolgsaussichten einer Klage in diesem speziellen Fall auf! 😉
Mir kommt gerade der Gedanke, ob es dem Ordnungsamt angesichts der vorhandenen technischen Möglichkeiten nicht regelmäßig zuzumuten wäre, vor einem solchen Eingriff in ein Rechtsgut (wie ihn das Abschleppen eines Fahrzeugs nun einmal darstellt) zumindest einen Versuch zur Information des Halters zu unternehmen.
@Joker LIP: Eben nicht. Hentschel folgert aufgrund §12 und der darin nicht vorgeschriebenen Höchstparkdauer, daß im Regelfall nicht abgeschleppt werden darf.
Die Gerichte gehen aber vom Gegenteil aus. Sie sagen, daß grundsätzlich abgeschleppt werden kann, wenn die Schilder rechtzeitig aufgestellt wurden, da dem Autofahrer zuzumuten sei, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ob sein Fahrzeug noch rechtmäßig abgestellt ist. Die Fristen hierfür liegen, je nach Gericht zwischen 2 und 4 Tagen.
Zitat:
Original geschrieben von Numanoid
@Joker LIP: Eben nicht. Hentschel folgert aufgrund §12 und der darin nicht vorgeschriebenen Höchstparkdauer, daß im Regelfall nicht abgeschleppt werden darf.
Die Gerichte gehen aber vom Gegenteil aus. Sie sagen, daß grundsätzlich abgeschleppt werden kann, wenn die Schilder rechtzeitig aufgestellt wurden, da dem Autofahrer zuzumuten sei, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ob sein Fahrzeug noch rechtmäßig abgestellt ist. Die Fristen hierfür liegen, je nach Gericht zwischen 2 und 4 Tagen.
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Mein Zitat aus dem Hentschel-Kommentar geht von...bis:
"Da auch das ....
... (überklebtes Haltverbotszeichen)."
Also weist Hentschel in seinem Kommentar (RdNr. 66 zu § 12 StVO) ausdrücklich auf die Einschränkungen durch Rechtsprechung div. Verwaltungsgerichte hin! 😉
Ja, er weist darauf hin, ohne weiter darauf einzugehen, daß die herrschende Meinung seinen Ansichten entgegensteht. Hatte wahrscheinlich was mit Altersstarrsinn zu tun. Mal schaun ob es sein Nachfolger besser macht.
Hallo zusammen,
ich möchte bei diesem Thema gleich mal einhaken, meine Frage:
Meine Freundin hat diese Woche ganz normal geparkt (Kein HAlteverbot oder ähnliches), dann kam Sie wieder und hatte ein Strafzettel an der scheibe wegen Falschparken. Die übrige Belegschaft übrigens auch. Mit einem mal stand da nämlich eine Halteverbotsschild, also am selben Tag aufgestellt.
Also das ist doch nun wirklich nicht rechtens oder ? Hat vielleicht jemand ein URteil für mich, wo ein ähnlicher Fall beschrieben ist ??
Gruß
Bommel
Da braucht es kein Urteil. Diese Verwarnungen sind klar unrechtmäßig. Schilder haben MINDESTENS 48 Stunden vorher dort zu stehen, bevor irgendwelche Maßnahmen durchzuführen sind.
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Da braucht es kein Urteil. Diese Verwarnungen sind klar unrechtmäßig. Schilder haben MINDESTENS 48 Stunden vorher dort zu stehen, bevor irgendwelche Maßnahmen durchzuführen sind.
Soviel weiß ich auch, ich habe das so auch im Widerspruch geschrieben aber eine Gerichtsurteil bringt einfach noch mehr druck hinter die ganze sache....