80 km/h bei mehr als 2,8 t

Was haltet ihr denn davon?
http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,264636,00.html

16 Antworten

Die KfZ.Steuer gehört abgeschafft, dann erledigt sich das Problem von selbst! Warum hat ein Porsche, der auf der Autobahn 30 Liter auf 100 km verfeuert, einen günstgeren Steuersatz als ein Diesel-Geländewagen, der mit 10 oder 12 Litern auskommt? Wegen dem bisschen Russ? Ich glaube eher dass Vater Staat hier sein minus ausgleicht, das er an der Zapfsäule macht.

Zitat:

Original geschrieben von suzi


Die KfZ.Steuer gehört abgeschafft, dann erledigt sich das Problem von selbst! Warum hat ein Porsche, der auf der Autobahn 30 Liter auf 100 km verfeuert, einen günstgeren Steuersatz als ein Diesel-Geländewagen, der mit 10 oder 12 Litern auskommt? Wegen dem bisschen Russ? Ich glaube eher dass Vater Staat hier sein minus ausgleicht, das er an der Zapfsäule macht.

hi

naja die kfz steuer gehört nicht abgeschafft nur sollte ein diesel wagen ungefähr wie ein benziner besteuert werden, aber dafür muss dann auch der diesel preis dem benzin preis angeglichen werden.

das bisschen russ ? ist das dein ernst ? sorry aber wir brauchen jetzt nicht darüber zu reden das diesel abgase schädlicher sind als benziner abgase oder?

mfg
TheRza

VOLL AN DER SACHE VORBEI!

Hier ging es um einen als PKW zugelassenen, aber definitiv als Speditionskombi (LKW) genutzten Sprinter!

Da wirft die Journalistenbande wieder alles in einen Topf. Geländewagen werden als PKW genutzt.

Re: VOLL AN DER SACHE VORBEI!

Zitat:

Original geschrieben von nordlicht


Geländewagen werden als PKW genutzt.

Ja, und genau da liegt ja der Hase im Pfeffer! Die Geländewagen werden als LKW zugelassen und versteuert, aber als PKW genutzt. Das ist den Volksausquetschern doch schon lange ein Dorn im Auge, und mit Sicherheit werden sie hier irgendwann einen Riegel vorschieben.

Die StVO regelt eindeutig, dass Fahrzeuge mit einem zul.GG über 2,8 t , ausgenommen PKW, ausserhalb geschlossener Ortschaften max. 80 km/h fahren dürfen. Also gilt das auch für als LKW zugelassene Geländewagen. Ich schätze die Justiz wird künftig auch entsprechend entscheiden.

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Re: Re: VOLL AN DER SACHE VORBEI!

Zitat:

Original geschrieben von suzi


Die StVO regelt eindeutig, dass Fahrzeuge mit einem zul.GG über 2,8 t , ausgenommen PKW, ausserhalb geschlossener Ortschaften max. 80 km/h fahren dürfen. Also gilt das auch für als LKW zugelassene Geländewagen.

Ich persönlich hätte damit kein Problem, künftig nur 80 km/h fahren zu dürfen, wenn dafür weiterhin nach Gewicht statt nach Hubraum besteuert würde. Schließlich liegen die Qualitäten von Geländewagen eher im Bereich Geländegängigkeit und Zugkraft und nicht im Bereich (Höchst-)Geschwindigkeit.

Tja, Suzi, erstmal das Hirn einschalten. Große Geländewagen werden eben nicht als LKW, sondern als PKW Kombinationskraftwagen über 2,8t zGG zugelassen. Somit hat sich Dein Einwand in Luft aufgelöste, denn Du schreibst ja selbst: ".., ausgenommen PKW,..."
Die LKW-Zulassung für Geländewagen ist reine Blödheit, da ewig Auflagen (Sonntagsfahrverbot) und ein pfiffiges Finanzamt Dich trotzdem als PKW besteuern kann.

@suzi, und die StVo wurde in diesem Bereich geändert, die Gewichtsgrenze für Geschwindigkeitsbegrenzung LKW wurde auf 3,5t zGG heraufgesetzt.

@Flachzwilling Sonntagsfahrverbot für LKW erst ab 7,5t zGG, außer man zieht einen Anhänger.

in dem Urteil wurde durch den Richter die 2,8t grenze die es garnicht mehr gibt ins Spiel gebracht, das sollte uns zu Denken geben.

Gruß buckdanny

Zitat:

Original geschrieben von Flachzwilling


Große Geländewagen werden eben nicht als LKW, sondern als PKW Kombinationskraftwagen über 2,8t zGG zugelassen.

Wer seinen Geländewagen als "PKW Kombinationskraftwagen über 2,8t zGG" zuläßt, ist selbst schuld. Mit entsprechenden Umbauten ist eine Zulassung als "LKW" möglich und somit auch die entsprechende Besteuerung.

Thema des Urteils beachten!

Das Urteil zielte aber weniger auf den steuerlichen Aspekt ,sondern auf die Tatsache, das ein Fahrzeug als PKW-Kombi zugelassen wurde, um die Geschwindigkeitsbegrenzung zu umgehen, obwohl es sich von Gewicht, Ausstattung und Verwendungszweck eindeutig um einen LKW handelt!

Fühlt Ihr Euch nicht auf Autobahnen unsicher, wenn solche Geschosse Euch umkreisen??? Man bedenke mal die Kräfte, die bei einem 4,6-Tonner bei 160 Km/h auf die armen Transporterreifen wirken odedr wie gut die Bremsen dann wirklich noch eine Vollbremsung am Stauende von 160 auf 0 hinbekommen, ohne sich in Rauch aufzulösen... DARUM GING ES HIER - und nicht um den steuerlichen Aspekt!

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Wer seinen Geländewagen als "PKW Kombinationskraftwagen über 2,8t zGG" zuläßt, ist selbst schuld. Mit entsprechenden Umbauten ist eine Zulassung als "LKW" möglich und somit auch die entsprechende Besteuerung.

Warum selber schuld? Die Steuer ist schließlich dieselbe und ich muss nicht die Rückbank rauswerfen, Gurte unbrauchbar machen und die Scheiben zubraten. Außerdem ist es trotz dieser Maßnahmen den Finanzämtern freigestellt (!), ob sie es als LKW besteuern oder nicht. Wenn der Geld-Büttel sagt "Na, das sieht mir aber nach PKW aus...", hat man umsonst umgebaut. Und selbst, wenns klappt hat man das Sonntags Fahrverbot mit Anhänger. Wo ist da der Vorteil?

Dagegen braucht man für die Kombizulassung nur eine umlegbare Rückbank, formloses Schreiben und fertig. Weiß nicht, wo da das Problem sein soll.

Hey,
Zum Thema LKW-Zulassung und Sonntagsfahrverbot mit Anhänger-kein Gesetz ohne Ausnahme....
Die Gesetzeslücke heißt : Erlaubt, wenn der Betrieb mit Anhänger, Privat und unentgeltlich bis 7,5t erfolgt .

Andere Frage, wo find ich was zum Thema Speditionskombi?
Ich möchte evtl. einen Ducato von 2,8t auf 3,8-4t Auflasten und trotzdem die Rückbänke bei Bedarf nutzen können.

Gruß Max

Wie willst du ein Auto um 1t auflasten?

@Mirco-s-h-

Das war doch die Frage an Euch, wie und ob, ich das bewerkstelligen kann!!!

Gruß max

Zitat:

Original geschrieben von Highway-Master


Hey,
Zum Thema LKW-Zulassung und Sonntagsfahrverbot mit Anhänger-kein Gesetz ohne Ausnahme....
Die Gesetzeslücke heißt : Erlaubt, wenn der Betrieb mit Anhänger, Privat und unentgeltlich bis 7,5t erfolgt .
... 
Gruß Max

 Wo findest Du diese "Gesetzeslücke"???

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