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Blog vongdht

Mon Aug 16 21:49:25 CEST 2021    |    gdht    |    Kommentare (1)

Es gibt eine StVZO: Nach §53a Abs. 2 Nr. 1 und 3 StVZO müssen in jedem Pkw eine Warnweste und ein tragbares Warndreieck vorhanden sein. Und in § 35h Absatz 4 StVZO wird zudem das Mitführen eines nutzbaren, also noch nicht vergammelten Verbandkastens vorgeschrieben.

 

Wenn ein Neuwagen verkauft wird, muss dieser m.E. alle gesetzlichen Vorschriften für den Straßenverkehr einhalten. Und das gilt nicht nur für den Auspuff! Weil diese drei Ausrüstungsgegenstände vorgeschrieben sind, prüft auch der TÜV das Vorhandensein. Und als Käufer sollte man auf einem Fahrzeug bestehen, das der StVZO entspricht!

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Thu Sep 09 10:41:50 CEST 2021    |    gdht

Interessante Beobachtung: 2 Wochen nach meinem Beitrag erhielt ich meinen neuen Rav4 Plug-in MIT Verbandszeug, Warndreieck und Warnweste. Nachdem der Verkäufer mir zuvor angekündigt hatte, dass ich diese selbst besorgen müsse... Danke Toyota! Auch wenn ich das bei einem Neuwagenkauf für 60K für selbstverständlich halte...

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