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Zwischen 10/2014 – 10/2015 auf der A9 bei Garching geblitzt? Messungen sind nicht verwertbar!

Themenstarteram 25. Januar 2016 um 9:32
Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 25. Januar 2016 um 10:33

Wir leben in einem Rechtssystem, das für alle gilt. Der Staat muss sich an seine Vorgaben genauso halten wie der Bürger. Und wenn eine Messung nicht nach den Vorgaben abläuft, dann darf sie nicht verwertet werden, und das ist gut so. Wir hätten sonst reine Willkür.

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Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 25. Januar 2016 um 14:22:46 Uhr:

......

Ich sehe das mal so.

Rechtsanwälte haben ein gutes Einkommen, fahren entsprechd große und schnelle Autos und sind zudem viel unterwegs. Quasi eine durchaus "gefährdete" Zielgruppe in Sachen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Dank ihrer gesellschaftlichen Stellung verfügen sie über einen guten Lobbyismus und haben so die Möglichkeit, gewisse begleitende Rechtsfragen zu ihren Gunsten zu bewirken.

Und das im doppelten Sinne

* eigene Strafverfolgung abwehren

* begünstigende Umstände für den klagewütigen Bürger = noch mehr Einkommen

mal ganz frech so reingeschrieben :D:D:D

Neidisch? :p

So Doll sieht das bei vielen Anwälten auch nicht mehr aus.

Sicherlich kann man über diverse Blitzanlagen streiten, wie sinnig sie an dieser Stelle sind, inkl. diverser Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Aber wenn sie nun mal da sind (Geschw.-Limits), dann muss man sich schon halbwegs danach richten. Und wenn es einen erwischt, halt (meistens) einzig seine Schuld.

 

Der eigentliche Witz ist doch dieser weiße Streifen.

Ok, er gehöhrt zur korrekten Installation und ist somit Bestandteil erfolgreicher Verfahrenseinstellung.

Nur wer verdammt noch mal kommt den auf solch eine bekloppte Idee, sone Linie als unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Kontrollmaßnahme zu deklarieren.

Sie hat weder eine Funktion für die Auslösung des Blitzes, sie beeinflusst nicht die Genauigkeit der Messung, noch hat sie eine Funktion als Tolleranzgrenze, wie zB. in der Boxengasse bei Autorennen ...

ab dieser Linie gilt stringentes Tempolimit

... noch irgendwiewas.

Sie ist einfach nur da, ewil irgendwer meinte, das muss so sein, nur dann sind Messungen im Sinne der Strafverfolgung rechtsgültig.

Diese Linie einfach als "Kann, muss aber nicht sein" deklarieren und auch im Falle des Vorhandenseins, bie nicht mehr Sichbarkeit, als nicht relevant für eine Widerspruchmöglichkeit einzustufen.

Wie ich ja schon anmerkte.

Bei mobilen Blitzern gibt es ja eine solche Linie auch nicht. Ergo ist ihr Vorhandensein vollkommen funktions- und bedeutungslos.

Ganz viele Worte ... und nichts davon richtig. Eine Messung mit diesen Systemen ist nur dann verwertbar, wenn die Messwertbildung überprüfbar ist. Dafür bedarf es konstanter Vergleichspunkte. Wenn einer davon fehlt, dann wurde das standardisierte Messverfahren nicht in der geprüften und damit vorgeschriebenen Weise durchgeführt. Daher ist das nicht verwertbar und ab Kenntnis dieses Umstands darf die Bußgeldstelle bis zur Behebung dieses Mangels darauf keinen einzigen Bußgeldbescheid stützen. So ist das im Rechtsstaat nun ein mal.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 25. Januar 2016 um 14:51:04 Uhr:

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 25. Januar 2016 um 14:22:46 Uhr:

......

Ich sehe das mal so.

Rechtsanwälte haben ein gutes Einkommen, fahren entsprechd große und schnelle Autos und sind zudem viel unterwegs. Quasi eine durchaus "gefährdete" Zielgruppe in Sachen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Dank ihrer gesellschaftlichen Stellung verfügen sie über einen guten Lobbyismus und haben so die Möglichkeit, gewisse begleitende Rechtsfragen zu ihren Gunsten zu bewirken.

Und das im doppelten Sinne

* eigene Strafverfolgung abwehren

* begünstigende Umstände für den klagewütigen Bürger = noch mehr Einkommen

mal ganz frech so reingeschrieben :D:D:D

Neidisch? :p

OOch, da halte ich es doch lieber

Achtung Satiere und bitte auch so verstehen

mit dem hier. :D

am 25. Januar 2016 um 14:27

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 25. Januar 2016 um 15:19:55 Uhr:

Eine Messung mit diesen Systemen ist nur dann verwertbar, wenn die Messwertbildung überprüfbar ist. Dafür bedarf es konstanter Vergleichspunkte. Wenn einer davon fehlt, dann wurde das standardisierte Messverfahren nicht in der geprüften und damit vorgeschriebenen Weise durchgeführt.

Demnach sollte auch nicht überprüfbar sein, ob die erfolgten Messungen korrekt waren.

Stellt sich die Frage, welcher Hellseher zu dieser Einschätzung des Presseberichts gelangte:

Zitat:

Faktisch waren die Messungen freilich korrekt. Die geblitzten Autofahrer waren tatsächlich zu schnell unterwegs.

Das System arbeitet einwandfrei und ermittelt korrekte Geschwindigkeiten.

Ich gehe aber davon aus, das der Strich für diejenigen nötig ist,

die das Ergebnis mit Zettel & Stift nachrechnen wollen.

Wenn nun diese parallele Möglichkeit Bestandteil der

Eich- & Freigabebestimmungen ist,

wird mit Fehlen des Striches das ganze Prozedere rechtlich ungültig.

War damals mit den Providafahrzeugen genau das gleiche,

jemand hat ein längeres AV Kabel verlegt.

Relevanz für die Messwerte 0,00000%,

trotzdem alle Messungen ungültig.

ist es

Wer sich da blitzen lässt, dem gehört ohnehin gleich der Schein abgenommen, weil so blöd und dummdreist kann man nicht sein.

Ja, OK, doch, man sieht den roten Blitz fast täglich, aber die meisten fahren doch - zumindest beim Blitzer - das vorgegebene Tempo (meist langsamer, um danach erst Recht Gas zu geben).

@Rainer_EHST:

Man fährt dort Richtung Norden.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 25. Januar 2016 um 15:19:55 Uhr:

Ganz viele Worte ... und nichts davon richtig. Eine Messung mit diesen Systemen ist nur dann verwertbar, wenn die Messwertbildung überprüfbar ist. Dafür bedarf es konstanter Vergleichspunkte. Wenn einer davon fehlt, dann wurde das standardisierte Messverfahren nicht in der geprüften und damit vorgeschriebenen Weise durchgeführt. Daher ist das nicht verwertbar und ab Kenntnis dieses Umstands darf die Bußgeldstelle bis zur Behebung dieses Mangels darauf keinen einzigen Bußgeldbescheid stützen. So ist das im Rechtsstaat nun ein mal.

Dafür gibt es Gutachter, die... staune und glaube, auch einfach einen anderen weißen Strich/Punkt als Referenzpunkt nehmen könnten. Ist ja nicht so, dass die Linien durch die Gegend wandern, zumindest nicht in einem relevanten Bereich.

Meiner Meinung nach schlampt da das Gericht, wenn es sich keinen Experten holt, wobei manche Richter doch auch ab und an geblitzt werden und daher ganz geil drauf sind, solche "armen Schweine" freizusprechen.

PS:

Warum ist vor (fast) jeder Brücke ein weißer Strich. ;)

Weiß sicherlich auch nicht jeder. :o

am 25. Januar 2016 um 19:22

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 25. Januar 2016 um 12:20:42 Uhr:

Naja, im Prinzip ist es ja so, wer klagt, befürchtet in der Regel ein entsprechend hohes Strafmaß, das ihm in seiner "Freiheit" einschränkt.

Als Kompromiss könnte man ja nehmen, das die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Nachgewiesen ist sie ja, das Fehlverhalten als Solches nicht abstreitbar.

Ergo, gibt es bei innerhalb der Bewährungszeit anfallenden Delikten, egal wie schwerwiegend, die ausgesetzte Strafe oben drauf.

Der erneute Delikt sollte dabei aber unter der selben Kategorie fallen, also nicht mal einfach so wegen nem falsch geparktem Auto mehere Monate Fahrverbot der drastischen Geschwindigkeitsüberschreitung von vor 4 Wochen wegen.

Höchstens, der erneute Delikt liegt in der Schwere auf ähnlicher Ebene und darüber hinaus, woraus sich eine gewisse Tendenz ableiten lässt.

Ansonsten noch eine "Verjährungsfrist" für schon länger zurückliegende Rechtsverstöße.

[/Quote)

Wie kommst du denn auf so eine Idee?

 

Das andere mal war es (andere Strecke), das ein Blitzer ca. 300m vor dem 60er Schild aufgestellt war.

300 m vor dem 60- Schild? Das ist kein Grund, eine Geschwindigkeitsmessung für unrechtmäßig zu erklären. Es ist zwar richtig, dass es in den Bundesländern unterschiedliche Vorschriften gibt, nach denen eine Geschwindigkeitsmessung nur in einem gewissen Abstand (100 - 200 m) zum geschwindigkeits-ändernden Schild durchgeführt werden darf. Aber mir ist kein Bundesland bekannt, das eine Entfernung von 300 m vorschreibt.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 25. Januar 2016 um 11:36:58 Uhr:

 

Und wovon sollen Anwälte sonst leben? Bußgeldsachen sind höchst einträglich.

Ne, Anwälte die Geld schäffeln beschäftigen sich nicht mit solchen Kleinvieh:D

am 25. Januar 2016 um 19:59

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 25. Januar 2016 um 14:22:46 Uhr:

Vor allem, wie ist das, wenn dieser bei entsprechender Witterung, Straße ist nass und Gegenlicht (spät nachmittags richtung Westen unterwegs), nicht zu sehen ist? Kann man da erfolgreich klagen. :D

[quote)

Ja, kann man! Die weiße Linie muss auf dem Foto erkennbar sein. Wenn sie also auf Grund der von dir geschilderten Umstände auf dem nicht erkennbar ist, ist die Messung angreifbar.

Und wenn ich mal unsere Ecke, Berlin/Ostbrandenburg, revue passieren lasse.

Da gibt es noch viele stationäre Blitzer, ohne weiße Linie vor der Messschleife.

Zitat:

 

Die weißen Linien müssen hinter der letzten Kontaktschleife (also üblicherweise der dritten) in Fahrtrichtung angebracht sein. Es sind auch noch irgend welche Maße vorgegeben, die mir jetzt aber nicht geläufig sind.

 

Ich sehe das mal so.

Rechtsanwälte haben ein gutes Einkommen, fahren entsprechd große und schnelle Autos und sind zudem viel unterwegs. Quasi eine durchaus "gefährdete" Zielgruppe in Sachen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Dank ihrer gesellschaftlichen Stellung verfügen sie über einen guten Lobbyismus und haben so die Möglichkeit, gewisse begleitende Rechtsfragen zu ihren Gunsten zu bewirken.

Und das im doppelten Sinne

* eigene Strafverfolgung abwehren

* begünstigende Umstände für den klagewütigen Bürger = noch mehr Einkommen

 

 

mal ganz frech so reingeschrieben :D:D:D

Das ist aber wirklich reichlich frech:)

am 25. Januar 2016 um 20:03

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 25. Januar 2016 um 14:25:58 Uhr:

Und nu fehlt nur noch, das bei mobilen Blitzern auch erst ein Strich auf die Straße gemalt werden muss.

Dieser hat natürlich millimetergenau den Vorschriften zu entsprechen. ;)

Es gibt in der Tat mobile Geschwindigkeitmessgeräte (ESO) bei denen u. a. eine Frontfotolinie erkennbar sein muss!

am 25. Januar 2016 um 20:12

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 25. Januar 2016 um 15:12:15 Uhr:

Sicherlich kann man über diverse Blitzanlagen streiten, wie sinnig sie an dieser Stelle sind, inkl. diverser Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Aber wenn sie nun mal da sind (Geschw.-Limits), dann muss man sich schon halbwegs danach richten. Und wenn es einen erwischt, halt (meistens) einzig seine Schuld.

 

ab dieser Linie gilt stringentes Tempolimit

Zitat:

 

Nein, da ist es schon zu spät. Das "stringente Tempolimit" gilt bereits ab dem irgendwo davor stehenden geschwindigkeitsändernden Verkehrsschild. Die weißen Linien befinden sich - wie oben bereits festgestellt -hinter der letzten Kontaktschleife in Fahrtrichtung gesehen.

... noch irgendwiewas.

Sie ist einfach nur da, ewil irgendwer meinte, das muss so sein, nur dann sind Messungen im Sinne der Strafverfolgung rechtsgültig.

Diese Linie einfach als "Kann, muss aber nicht sein" deklarieren und auch im Falle des Vorhandenseins, bie nicht mehr Sichbarkeit, als nicht relevant für eine Widerspruchmöglichkeit einzustufen.

Wie ich ja schon anmerkte.

Zitat:

 

Auch nicht ganz korrekt! (s. o.)

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